Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat sich mit der Wirksamkeit der folgenden, in AGB enthaltenen Gerichtsstandsklausel in einem Vertrag zwischen zwei Unternehmern befasst (BayObLG, Beschl. v. 26.10.2021 – 101 AR 148/21):
"Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich Stuttgart, soweit gesetzlich zulässig."
Das BayObLG hält diese Klausel für unwirksam. Anders als die beiden Gerichte der Vorinstanz hat es sich hierfür jedoch nicht mit den einschlägigen ZPO-Vorschriften (insbesondere § 38 ZPO) auseinandergesetzt, sondern hat die Klausel bereits wegen Verstoßes gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) für unwirksam befunden.
Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass der Vertragstext, in den die Gerichtsstandsklausel eingebettet ist, bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild, aber auch nach seinem Inhalt den Charakter eines von der Klägerin verwendeten Formulars aufweist und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt.
Das Gericht hält die Gerichtsstandsklausel – auch im unternehmerischen Rechtsverkehr – wegen des Zusatzes "soweit gesetzlich zulässig" für intransparent, was zur Unwirksamkeit dieser Klausel führt.
Zwar sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob eine salvatorische Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausnahmsweise dann als wirksam angesehen werden könne, wenn die Rechtslage zweifelhaft sei oder wenn es dem Verwender im Interesse der Übersichtlichkeit der Klausel erspart werden sollte, Ausnahmen für außergewöhnliche Sachverhalte zu formulieren. Sei die Rechtslage hingegen klar, für die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung getroffen werden soll, und die Frage der Übersichtlichkeit für diese Regelung nicht von Relevanz, können salvatorische Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr – nicht wirksam vereinbart werden. Dem Verwender sei in dieser Situation vielmehr eine klare Fassung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuverlangen. Er könne es nicht in die Hand der Gerichte legen, eine pauschal und unsorgfältig gefasste Klausel auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken und ihr damit überhaupt erst einen bestimmten Inhalt zu geben; darauf aber laufe der Gebrauch einer salvatorischen Klausel hinaus.
Die Auffassung des Gerichts ist richtig und auch nicht überraschend. Der BGH hatte bereits 1995 (BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 172/93) sowie 2012 (BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - VIII ZR 137/12) entschieden, dass salvatorische Klauseln der Art "soweit gesetzlich zulässig" in AGB jedenfalls dann nicht wirksam vereinbart werden können, wenn die Rechtslage nicht ernstlich zweifelhaft ist. In diesem Zusammenhang ist auch das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion zu beachten, wonach es im Risikobereich des AGB-Verwenders liegt, wenn die Klausel nicht klar und verständlich ist. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, die Klausel auf das gesetzlich gerade noch zulässige Maß zu beschränken.
Praxishinweis aus Sicht des Verwenders
Vermeiden Sie den Zusatz "soweit gesetzlich zulässig" in Ihren vorformulierten Vertragsklauseln, insbesondere bei der Gerichtsstandsklausel. Dieser Zusatz bringt keine Sicherheit, sondern führt im Gegenteil zur Unwirksamkeit der Klausel. Dies gilt selbstverständlich auch für ähnliche Zusätze wie "soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen", "soweit das Gesetz nicht etwas anderes zwingend vorschreibt" etc.
Praxishinweis aus Sicht des Vertragspartners
Sie haben ein überzeugendes Argument für die Unwirksamkeit der Klausel und können dieses Wissen im Streitfall taktisch einsetzen.
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