Vollständigkeitsklauseln ("Mündliche Nebenabreden bestehen nicht",
"Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen", oder "Mündliche Nebenabreden existieren nicht") richten sich – gleich ob sie als AGB in den Vertrag einbezogen oder individuell ausgehandelt sind – auf die Bestätigung der Tatsache, dass der schriftliche Vertrag alle zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen bezüglich des Vertragsgegenstands enthält. In der Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass solche Klauseln lediglich die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde wiedergeben, jedoch dem Vertragspartner, der sich auf eine abweichende mündliche Vereinbarung berufen will, die Führung des Gegenbeweises offenlassen.
Nach Ansicht des BGH kann einer Vollständigkeitsklausel keine unwiderlegbare Vermutung für das Nichtbestehen mündlicher Abreden und auch sonst nicht entnommen werden, dass die Absprachen der Parteien aus dem Stadium der vertragsanbahnenden Verhandlungen keine Geltung mehr beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2021 – XII ZR 92/19).
Zudem stellt der BGH stellt klar, dass derartige Vollständigkeitsklauseln als AGB unwirksam sind. Er begründet dies mit dem Vorrang der Individualabrede gem. § 305b BGB, aber auch mit § 307 BGB und § 309 Nr. 12 BGB. Nach letztgenannten Normen sind auch solche Klauseln in AGB unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.
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