ReferenzInternationales Wirtschaftsrecht
All-Caps-Klauseln in Wirtschaftsverträgen
Vertragspartner verwenden in Wirtschaftsverträgen häufig vollständig großgeschriebene Klauseln. Das macht das Lesen unnötig schwer. Es gibt eine einfache Lösung.

Viele Verträge enthalten Klauseln in Großbuchstaben, zum Beispiel:
Verlangt ein Gesetz, dass eine Klausel in einem Wirtschaftsvertrag in Großbuchstaben gefasst sein muss?
US-Recht
Tatsächlich verlangen einzelne Gesetze, dass bestimmte Erklärungen in Großbuchstaben gefasst sein müssen, zum Beispiel 2021 Arizona Revised Statutes § 12-1366(C). Andere Gesetze tun dies de facto, indem sie einen Text in Großbuchstaben vorgeben, den eine Vertragspartei in den Vertrag aufnehmen muss, zum Beispiel 2021 Florida Statutes § 718.202(3) und 2021 Oregon Revised Statutes § 93.040.
Außerhalb dieser Ausnahmen verlangt Section 2-316(2) des Uniform Commercial Code (U.C.C.) lediglich, dass ein Ausschluss der implied warranty of merchantability conspicuous sein muss. Section 1-201(10) U.C.C. präzisiert: „language in the body of a form is ‚conspicuous‘ if it is in larger or other contrasting type or color“; von Großbuchstaben ist dort keine Rede.
American General Finance, Inc. v. Bassett (In re Bassett), 285 F.3d 882 (2002) hat die Vorstellung widerlegt, ein Text müsse in Großbuchstaben gefasst sein, um „conspicuous“ zu sein. Das Gericht führte aus:
Deutsches Recht
Es ist amüsant zu sehen, dass auch in Verträgen, in denen US-Recht überhaupt nicht zur Anwendung kommt, Klauseln in Großbuchstaben gefasst sind. § 305c BGB bestimmt, dass eine überraschende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil wird. Ob eine Klausel überrascht, hängt auch von der äußeren Gestaltung ab, und zwar in beide Richtungen. Eine Hervorhebung kann den Überraschungseffekt nehmen. Eine Hervorhebung an der falschen Stelle erzeugt ihn erst: Steht die Vertragsdauer auf der Vorderseite des Formulars hervorgehoben mit „jeweils ein Jahr“ und findet sich die Verlängerungsklausel auf der Rückseite in den Bedingungen, scheitert die Einbeziehung, auch gegenüber Unternehmern. Was gegen Überraschungen wirkt, ist deshalb nicht Typografie, sondern Struktur: eine einheitliche Klausel oder ein deutlicher Verweis an der Stelle, an der der Leser sucht.1
Verlangt wird stattdessen etwas anderes: Lesbarkeit. Ein Verfrachter hatte seine Konnossementsbedingungen in zwei Spalten auf eine knapp DIN-A4-große Rückseite gedrängt. Je Spalte mehr als 150 Zeilen, Zeilenhöhe allenfalls 1 mm, Zeilenabstand noch kleiner, blassblau auf leicht grauem Papier. Der BGH: nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen. Die Bedingungen wurden nicht Vertragsinhalt, die darin versteckte Zuständigkeitsklausel für Bombay fiel mit ihnen, und der Ladungsversicherer konnte in Hamburg klagen.2 Das gilt ausdrücklich auch gegenüber Kaufleuten und auch bei einer im Überseeverkehr gebräuchlichen Klausel: Überraschend war sie nicht, unlesbar schon. Wer ein nur schwer entzifferbares Klauselwerk übergibt, darf nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht annehmen, sein Vertragspartner sei mit dessen Inhalt einverstanden.
Die Gegenprobe lieferte derselbe Senat drei Jahre später. Wieder Konnossementsbedingungen im Kleindruck, wieder enge Zeilenabstände, aber schwarz auf weiß und technisch sauber gedruckt, mit fettgedruckten Überschriften für die einzelnen Bedingungen. Lesbar, also wirksam einbezogen: Die Klage scheiterte an der vereinbarten Zuständigkeit in Bogotá.3 Was Lesbarkeit trägt, sind also Kontrast, sauberer Druck und hervorgehobene Überschriften. Großbuchstaben kommen in keiner der beiden Entscheidungen vor.
Schweizer Recht
Es gibt eine Rechtsordnung, in der Hervorhebung tatsächlich zählt, und sie gehört zu den am häufigsten gewählten Statuten für internationale Verträge. Übernimmt eine Partei ein Bedingungswerk als Ganzes, werden ungewöhnliche Klauseln nach der schweizerischen Ungewöhnlichkeitsregel nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender gesondert auf sie hinweist. Wie das aussieht, zeigt ein Fitnessvertrag: In der Verlängerungsklausel war das Wort „Ablauf“ durch Fettdruck und größere Schrift hervorgehoben, und das genügte dem Schweizerischen Bundesgericht als Hinweis auf die feste Laufzeit (BGer, Urt. v. 15.07.2014 – 4A_475/2013 E. 5.3.1).
Die Regel greift auch zwischen Unternehmen. Ein IT-Dienstleister ließ sich in seinen Bedingungen zusichern, dass Rechnungen als anerkannt gelten, wenn der Kunde nicht binnen 30 Tagen per Einschreiben widerspricht. Beide Parteien waren Handelsgesellschaften und wirtschaftlich ebenbürtig, der Kunde war aber branchenfremd, und niemand hatte seine Aufmerksamkeit auf die Klausel gelenkt. Sie war damit ungewöhnlich und nicht durchsetzbar; die darauf gestützten Forderungen von rund 200.000 Franken fielen weg (BGer, Urt. v. 11.07.2023 – 4A_372/2022 E. 3.3, 3.6). Ausreichend hingewiesen ist nach dieser Entscheidung, wer die Klausel klar und unmissverständlich formuliert und drucktechnisch hervorhebt, etwa durch Fettdruck. Bei industrieüblichen Haftungsbeschränkungen liegen die Voraussetzungen der Regel dagegen regelmäßig nicht vor.4
Bemerkenswert ist etwas anderes: Auch dort, wo eine Rechtsordnung Hervorhebung verlangt, meint sie Fettdruck und Schriftgröße, nicht Versalien.
Fazit
Solange ein Gesetz es nicht ausdrücklich verlangt, sollten Sie keine Großbuchstaben verwenden, um eine Klausel hervorzuheben.
Im Übrigen ist Auffälligkeit nicht dasselbe wie Lesbarkeit. Großbuchstaben machen das Lesen mühsam, sobald die Aufmerksamkeit auf die Klausel gelenkt ist. Modernes Vertragsdesign erreicht beides zugleich.
Dass Großschreibung nicht einmal ihren eigenen Zweck erfüllt, ist inzwischen gemessen. In einem Experiment beantworteten Leser eine Frage zu einer in Versalien gesetzten Klausel genauso häufig falsch wie zur selben Klausel in normaler Schrift; einen Vorteil der Großschreibung konnten die Autoren statistisch ausschließen. Verbreitet ist sie trotzdem: In drei Vierteln der untersuchten Standardverträge großer US-Anbieter steht mindestens ein Absatz vollständig in Großbuchstaben.5
Anmerkungen
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Zum Zusammenspiel von äußerer Gestaltung und Überraschungseffekt sowie zu den daraus folgenden Gestaltungsempfehlungen Hans-Friedrich Müller/Florian Schmitt, Verlängerungsklauseln in der AGB-Kontrolle, NJW 2017, 1991 (1995). ↩
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BGH, Urt. v. 30.05.1983 – II ZR 135/82. ↩
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BGH, Urt. v. 03.02.1986 – II ZR 201/85. ↩
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Zur Einordnung der Ungewöhnlichkeitsregel im unternehmerischen Verkehr und zum Stellenwert des Schweizer Rechts als Vertragsstatut rechtsvergleichend Patrick Ostendorf, RabelsZ Online First 3/2025 (Open Access), Abschnitt IV. ↩
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Yonathan A. Arbel/Andrew Toler, All-Caps, 17 Journal of Empirical Legal Studies 862 (2020), DOI 10.1111/jels.12272. Untersucht wurden Verbraucherverträge; die Autoren finden zudem Hinweise darauf, dass Großschreibung älteren Lesern schadet. ↩
Quelle: Poleacov, P. (2026). All-Caps-Klauseln in Wirtschaftsverträgen. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/allcaps/