FAQHäufige Fragen zu internationalen Verträgen.
- Welches Recht gilt, wenn wir nichts vereinbart haben?
- Nicht automatisch deutsches. Vor Gerichten in der EU bestimmt die Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht; beim Warenkauf ohne Rechtswahl ist das regelmäßig das Recht am Sitz des Verkäufers. Das UN-Kaufrecht kommt dabei auf zwei Wegen ins Spiel: wenn beide Seiten in Vertragsstaaten sitzen, und ebenso, wenn das Internationale Privatrecht zum Recht eines Vertragsstaates führt (Art. 1 Abs. 1 CISG). In beiden Fällen gilt es, ohne dass es jemand vereinbart hätte.
- Sollten wir das UN-Kaufrecht ausschließen?
- Nicht pauschal. Der Ausschluss ist ein Reflex, kein Ergebnis. Das CISG ist in vielen Konstellationen die tragfähigere Grundlage, in anderen nicht. Die Frage entscheidet sich an Ihrer Rolle, Ihrer Ware und Ihrer Gegenseite, nicht an der Gewohnheit.
- Reichen Incoterms als Lieferbedingung?
- Nein. Incoterms regeln Gefahrübergang, Kostenverteilung, Transport und Zollformalitäten. Eigentumsübergang, Haftung, Zahlung und Gewährleistung regeln sie nicht. Wer eine Klausel setzt und den Rest offen lässt, hat den größeren Teil des Vertrags nicht geschrieben.
- Gerichtsstand oder Schiedsklausel?
- Das entscheidet sich daran, wo Sie am Ende vollstrecken müssen. Ein deutsches Urteil ist im EU-Raum unkompliziert durchsetzbar, außerhalb oft nicht; ein Schiedsspruch läuft über das New Yorker Übereinkommen. Gegen die höheren Kosten eines Schiedsverfahrens steht die Frage, ob Sie im Ernstfall überhaupt an Ihr Geld kommen.
- Was kostet die Begleitung eines Vertrags?
- Der Preis steht als Festpreis vor Beginn fest. Er richtet sich nach Umfang und Komplexität, nicht nach aufgewendeten Stunden. Nach Stunden arbeite ich nur ausnahmsweise, wo sich der Umfang wirklich nicht vorher bestimmen lässt.