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Perspectives

StandpunktProduktivität

Time’s up für den Stundensatz

Die Zeiterfassung wurde erfunden, um Anwälte schneller zu machen. Als Preis bewirkt sie das Gegenteil, und die Gerichte ziehen die Konsequenz.

Runde Wanduhr mit weißem Zifferblatt und schwarzen Zeigern, abgehängt und an eine Betonwand gelehnt

Am 13. Mai 2007 stand Charlie Munger vor den Absolventen der juristischen Fakultät der University of Southern California. Er war selbst Anwalt, und sein Lebensthema waren Anreize. Was er den jungen Leuten mitgab, war keine Ermutigung.

Genau gelesen zielt Munger nicht auf die Abrechnung nach Stunden, sondern auf die Stundenvorgabe: auf das Anreizsystem, nicht auf den Preis. Der Fehler sitzt allerdings eine Ebene tiefer, und die Vorgabe ist nur seine sichtbarste Folge. Die Stunde war nie als Preis gedacht. Sie war ein Werkzeug, um Anwälte schneller zu machen. Zum Preis erhoben, bewirkt sie das Gegenteil.

Die Stoppuhr kam aus der Armenrechtshilfe

1913 arbeitete Reginald Heber Smith als Counsel der Boston Legal Aid Society, mit rund zweitausend Fällen im Jahr und fast keinem Geld. Gemeinsam mit einem Professor der Harvard Business School baute er ein Buchhaltungs- und Zeiterfassungssystem, kleinste Einheit ein Zehntel einer Stunde. Es funktionierte. Die Zahl der erledigten Fälle stieg um 65 Prozent, die Kosten je Fall fielen von 3,93 auf 1,63 Dollar.1 Die Stoppuhr erzwang Effizienz, und dafür war sie gebaut.

Dann wurde sie zum Preis. Smith, inzwischen Managing Partner einer Bostoner Kanzlei, wandelte das interne Messinstrument zwischen 1920 und 1940 in die Rechnung an den Mandanten um. Er hielt die gemessene Zeit für „a fair, logical, transparent and indisputable method for valuing legal services“.

Dieser Satz ist der Gründungsfehler. Man kann eine Leistung nicht bewerten, indem man den Aufwand des Leistenden misst. Das ist kein Verfall durch spätere Auswüchse, es war am ersten Tag falsch.

Durchgesetzt hat die Uhr kein Mandant, sondern ein Berufsverband. 1958 veröffentlichte die American Bar Association ein Papier mit dem Titel „The 1958 Lawyer and His 1938 Dollar“, Anlass war die Sorge, dass Anwälte weniger verdienten als Ärzte und, schlimmer, als Zahnärzte. Empfohlen wurde, Pauschalhonorare abzuschaffen und die Massenfertigung nachzubauen, gerechnet auf 1.300 abrechenbare Stunden im Jahr.2 Später hatte die Stunde auch einen sachlichen Anlass. 1975 kippte der Supreme Court in Goldfarb v. Virginia State Bar die anwaltlichen Mindestgebührenordnungen als Preisabsprache, und die Stunde füllte das Vakuum. Nur ist ein Anlass kein Argument.

Der Gegensatz steht im Modell, nicht in den Personen

Bei jedem anderen Einkauf ziehen beide Seiten in dieselbe Richtung. Der Kunde will, dass es schnell geht, der Anbieter auch, denn schneller heißt für ihn mehr Aufträge. Die Stunde dreht das um. Jede Stunde, die der Anwalt einspart, kostet ihn Geld.

Daraus folgt der Rest, und keine noch so saubere Honorarvereinbarung repariert es.

Erfahrung wird bestraft. Wer die Antwort nach zwanzig Jahren in zehn Minuten kennt, verdient an dieser Frage weniger als der, der zehn Stunden dafür braucht. Bezahlt wird nicht das Wissen, sondern seine Abwesenheit, und der Mandant finanziert die Lernkurve mit.

Die pragmatische Lösung rechnet sich nicht. Die kurze Klausel statt der langen, der Anruf statt des Memos, die dritte Verhandlungsrunde, die man sich sparen kann: für den Mandanten jedes Mal das bessere Ergebnis, für die Rechnung jedes Mal das schlechtere.

Am wenigsten rechnet sich die Investition in Effizienz. Wer Muster pflegt, Klauselbibliotheken aufbaut und sein Wissen so ordnet, dass er es wiederfindet, senkt damit seinen eigenen Umsatz. Ein Modell, das den Bau von Werkzeugen bestraft, bekommt keine Werkzeuge.

Das ist kein Vorwurf an Anwälte. Es ist die Beschreibung eines Anreizsystems, das ordentliche Leute in eine Richtung schiebt, die sie nicht gewählt haben. Genau davor warnt der Absatz, mit dem dieser Beitrag beginnt.

Die Vorgabe, vor der Munger gewarnt hat

Nach innen wirkt derselbe Anreiz, nur schärfer. Was beim Mandanten als Rechnung ankommt, ist für den Anwalt eine Jahreszielzahl.

Im August 2025 teilte eine internationale Großkanzlei ihren Anwälten mit, sie sollten mindestens 2.400 „produktive“ Stunden im Jahr beitragen, davon in der Regel wenigstens 2.000 abrechenbar; der Rest entfalle auf Mandantenakquise, Weiterbildung, Nachwuchsgewinnung und Kanzleiprojekte. Wer die Zahl verfehlt, steht nicht mehr in gutem Ansehen, und gutes Ansehen entscheidet über den Bonus. Die förmliche Bonusschwelle von 1.950 abrechenbaren Stunden blieb daneben bestehen.3 Auf 52 Wochen verteilt sind 2.400 Stunden 46 Stunden in jeder Woche des Jahres, ohne Urlaub und ohne freie Tage.

Munger nannte 2007 genau diese Zahl als das, was er nicht ausgehalten hätte. Achtzehn Jahre später ist sie die Bedingung dafür, in guter Ordnung zu sein.

Der Grund für solche Vorgaben ist banal, und er ist zugleich der Kern. Stunden lassen sich zählen. Was den Wert anwaltlicher Arbeit ausmacht, lässt sich nicht zählen: das verhinderte Verfahren, die Verhandlung, die nicht eskaliert, der Anruf, der ein Problem erledigt, bevor es eines wird. Wer eine Zielzahl braucht, nimmt die einzige Größe, die eine Zahl hat, und macht sie zum Ziel. Damit misst er Aufwand und nennt es Leistung. Vertrauen ist die einzige Währung, die in diesem Geschäft zählt, und es taucht in keiner Zielvorgabe auf.

Was das Gesetz von Ihrem Anwalt verlangt, und was Sie davon sehen

Hier steht etwas, das in der internationalen Debatte über die Billable Hour fehlt. Das deutsche Recht hat das Problem längst benannt.

Wenn Ihr Anwalt nach Zeit abrechnet, schuldet er Ihnen nicht die Zeit, die er gebraucht hat. Er schuldet die Zeit, die er hätte brauchen dürfen.

Das ist keine Theorie. Abgerechnet hatte der Anwalt 92,75 Stunden. Davon strich der Senat 5,37 Stunden als reine Aufrundung der Zeittaktklausel und 9,58 Stunden als Zeit, die nie angefallen war. Von den verbliebenen 77,80 Stunden hielt er zwei Drittel für erforderlich. Am Ende standen 51,87. Das Gericht übertrug damit ausdrücklich, was der Bundesgerichtshof für Architekten und Ingenieure entschieden hatte.4 Wer nach Zeit vergütet wird, schuldet wirtschaftliche Betriebsführung.

Ein guter Satz, der Ihnen wenig nutzt, und das steht wenige Zeilen weiter in derselben Entscheidung. Sie zitiert das Bundesverfassungsgericht mit dem Befund, dass der angefallene Zeitaufwand dem Mandanten verborgen bleibe, so dass ein unredlicher Rechtsanwalt in weitem Umfang ohne Kontrolle seiner tatsächlichen Leistung abrechnen könne.5 Ihr Anwalt schuldet also nur die erforderliche Zeit, und Sie können sie nicht sehen. Das sagt nicht die Beraterliteratur, das sagt das höchste deutsche Gericht. Ein Modell, dessen zentrale Pflicht nur derjenige kontrollieren darf, der sie nicht beobachten kann, ist keine Vereinbarung. Es ist Vertrauen mit Rechnungsstellung.

Auf europäischer Ebene ist derselbe Gedanke bereits Rechtsfolge, bislang nur für Verbraucher: Eine Zeithonorar-Klausel, die nichts weiter nennt als einen Stundensatz, ist nach dem EuGH nicht klar und verständlich, weil der Kunde vor Vertragsschluss nicht abschätzen kann, was auf ihn zukommt.6 Im Inland fällt seit sechzehn Jahren dieselbe Linie: 2020 der formularmäßige 15-Minuten-Takt vor dem Bundesgerichtshof, jedenfalls gegenüber Verbrauchern,7 sechs Jahre später vor dem OLG Düsseldorf auch gegenüber Unternehmern, mit der Folge minutengenauer Abrechnung.8 Höchstrichterlich ist das für Unternehmer noch offen.

Wenige Wochen darauf fiel die Klausel, nach der Ihr Schweigen auf eine Aufstellung als Anerkenntnis des Stundenaufwands gilt, ausdrücklich auch gegenüber Unternehmern.9 Um welche Summen es geht, zeigt derselbe Fall. Das Berufungsgericht hatte dem Mandanten 77.905,49 Euro zurückgesprochen; der Bundesgerichtshof hat aufgehoben und zurückverwiesen. Der Streit um Stundenhonorare wird nicht über die Stunden entschieden, sondern über das Papier, auf dem sie stehen.

Sechzehn Jahre, zwei Gerichte, eine Richtung. Die Instrumente, die Zeitabrechnung praktikabel machen, fallen der Reihe nach.

Derselbe Streit, 35 Millionen Dollar, in London

Am 24. März 2026 hat der Senior Courts Costs Office in London die Rechnungen von Wilmer Cutler Pickering Hale and Dorr über 35.343.213,96 Dollar zur gerichtlichen Überprüfung freigegeben.10 Die Kanzlei ist die Nachfolgerin jener Bostoner Sozietät, deren Managing Partner Reginald Heber Smith die Stunde zum Preis gemacht hat.

Über die Stunden fiel dabei kein Wort. Der Kostenrichter hielt die Zeitaufzeichnungen ausdrücklich für so detailliert, wie man es von der Buchhaltung einer Kanzlei erwarten könne; die Einwände dagegen nennt er eine Spitzfindigkeit. Entschieden hat ein Standardsatz im Rechnungsfuß: die Rechnung enthalte nur die bis dahin erfassten Leistungen und Auslagen. Damit war keine Rechnung endgültig, keine eine Schlussrechnung im Sinne des Solicitors Act 1974, und die Ausschlussfristen liefen nie an. Aus der ganzen Rechnungsserie wurde eine einzige Rechnung, überprüfbar in voller Höhe.

Der zweite Punkt trifft den Stundensatz selbst. Die Kanzlei hatte ihre Sätze zweimal während des Mandats erhöht, ohne den Mandanten zu unterrichten; ein einseitiges Erhöhungsrecht verträgt sich nach dem Urteil mit einer bindenden Honorarvereinbarung nicht.

Englisches Recht, ein englisches Kostenverfahren, für deutsche Mandate ohne unmittelbare Bedeutung. Der Punkt ist ein anderer. Wo die Zeitabrechnung vor Gericht scheitert, scheitert sie nicht an den Stunden: beim OLG Düsseldorf an der Taktklausel, beim Bundesgerichtshof an der Anerkenntnisklausel, in London an einem Satz im Rechnungsfuß.

Der Stundensatz ist die falsche Zahl

Der häufigste Einwand lautet, die Stunde sei wenigstens transparent und vergleichbar. Beides stimmt nicht.

Vergleichbar wäre sie nur zwischen Menschen gleicher Qualifikation, und die vergleicht niemand. Vor allem aber ist der Stundensatz nur einer von zwei Faktoren. Der andere ist die Zahl der Stunden, und die sehen Sie nicht. Ein Anwalt mit dem niedrigeren Satz kann Sie das Doppelte kosten, ohne dass Sie es je beweisen könnten. Wer über den Satz verhandelt, verhandelt über den Faktor, den er kontrollieren kann, und lässt den anderen offen.

Was das anrichtet, erzählen mir Mandanten regelmäßig. Ein Bekannter hatte mit seiner Wirtschaftskanzlei einen betont günstigen Stundensatz ausgehandelt. Abgerechnet wurde dann jede bloße Weiterleitung einer E-Mail mit einer Viertelstunde, ausgeführt vom Sekretariat, nicht vom Anwalt. Am Ende stand ein fünfstelliger Betrag, und das Mandat war beendet. Smith hielt ein Zehntel einer Stunde für die kleinste sinnvolle Einheit.

Der Anreiz wirkt auch in die andere Richtung. Wer den Stundensatz nicht anheben will, kann ebenso gut vorschlagen, einfach mehr Stunden aufzuschreiben. Im Klartext ist das die Aufforderung, Zeit abzurechnen, die nicht angefallen ist. Dass dieser Vorschlag im Stundenmodell überhaupt denkbar ist, sagt mehr über das Modell als jede Studie.

Zuletzt ein Punkt, der selten ausgesprochen wird. Welcher Mandant ruft gern an, wenn ab der ersten Sekunde ein Taxameter läuft? Der kurze Anruf, der ein Problem verhindert hätte, findet nicht statt. Und was hohe Stundenvorgaben anrichten, misst die psychologische Untersuchung What Makes Lawyers Happy? seit 2015: je höher die Vorgabe, desto geringer die innere Motivation und die Zufriedenheit, desto häufiger der Alkoholmissbrauch.11 Einen übermüdeten Anwalt will an seiner Sache niemand.

Was ein US-Konzern nicht zahlen wollte

Vor einigen Jahren wollte mich ein US-Konzern mandatieren. Unwirksame Klauseln in hunderten laufenden B2B-Verträgen in Deutschland, ein Problem, an dem die eigene Rechtsabteilung gescheitert war. Gebraucht wurde jemand, der überhaupt erst eine Strategie entwickelt, rechtlich, kommunikativ und kommerziell.

Mit der Anfrage kam die Honorarordnung des Konzerns, und sie ist es wert, genauer gelesen zu werden.

Sie erwartete zunächst einen Nachlass von zehn Prozent auf die Standardsätze, als Regel, nicht als Verhandlungsergebnis. Ein Preis, der laut Honorarordnung zehn Prozent unter dem genannten liegen soll, ist kein Preis. Entweder war der Satz vorher zu hoch, oder er wird es beim nächsten Mal sein. Beide Seiten wissen das, keine sagt es.

Sie verlangte Zehntelstunden, also einen Sechs-Minuten-Takt. Marktüblich, und trotzdem die falsche Einheit. Die Lösung eines Vertragsproblems entsteht nicht in Sechs-Minuten-Blöcken. Sie entsteht beim Lesen von etwas anderem, im Gespräch, auf dem Weg zum Termin. Was sich sauber in Sechs-Minuten-Blöcke zerlegen lässt, ist Ausführung.

Und sie schloss die Vergütung für Unterlagen und Recherchen aus, die für einen anderen Mandanten entstanden und dann in diesem Mandat verwendet werden. Wie man das feststellen soll, steht nicht dort. Wichtiger ist der Gedanke dahinter: Genau dieses Wissen macht den Spezialisten schneller und besser, und in einer Wissensgesellschaft ist es der eigentliche Bestand. Die Honorarordnung bezahlt den Anwalt, der bei null anfängt, und sie bezahlt ihm die Stunden dafür.

Dazu die Liste dessen, was ebenfalls nicht vergütet wird: Kostenschätzungen und Budgets erstellen, Besetzungsfragen besprechen, Konferenzen, Einweisung, Schulung. Vergütet werden sollte die Ausführung.

Nur bestand das Mandat aus nichts anderem als dem, was nicht vergütet werden sollte. Das Herausfinden war die Aufgabe. Eine Honorarordnung, die das Schätzen, das Besprechen und das gemeinsame Nachdenken für nicht abrechenbar erklärt, unterstellt, der Anwalt führe aus, was das Unternehmen selbst entwickelt hat. Hier traf das Gegenteil zu, sonst hätte es die Anfrage nie gegeben. Ich habe abgelehnt.

Damit bestrafen beide Seiten dasselbe. Das Modell zahlt dem Anwalt nichts dafür, Wissen aufzubauen, und die Honorarordnung zahlt ihm nichts dafür, es mitzubringen. Übrig bleibt die Stunde bei null.

Warum die Frage gerade jetzt aufbricht

Künstliche Intelligenz macht die Rechnung sichtbar, die immer schon falsch war. Jordan Furlong hat es in der Fachpresse der American Bar Association im Juni 2026 auf den Punkt gebracht. Unternehmen in anderen Branchen begrüßen Effizienzgewinne, weil sie die Produktionskosten senken.

Jeder Mandant fragt sich also gerade, warum er nach Stunden zahlt, wenn die Arbeit Sekunden dauert. Und jeder Anwalt fragt sich, warum er effizienter werden soll. Beide Fragen haben dieselbe Antwort, und sie heißt Pauschale.

Bewegt hat sich bisher wenig. In den Rechtsabteilungs-Budgets, die über eine der großen E-Billing-Plattformen laufen, fließen weiterhin 90 Prozent der Anwaltshonorare über Stundensätze.12

Wie schwer sich der Berufsstand damit tut, zeigt eine Szene, die zwei Autoren im Juli 2026 in derselben Zeitschrift schildern. Auf die Frage einer Konzernjuristin, warum die vielbeworbenen KI-Initiativen der Kanzlei sich nicht in niedrigeren Honoraren niederschlügen, antwortete ihr Partner, die Technik verschaffe ihm mehr Zeit, über ihre Sachen nachzudenken. Mandanten kaufen keine Stunden, sie kaufen Urteilsvermögen und Lösungen. Warum dieses Urteilsvermögen auch im Unternehmen selbst organisiert sein will, steht im Beitrag „KI gibt Antworten. Ihr Unternehmen braucht die richtigen“.

Der stärkste Einwand, die Stunde zu veredeln

Die beste Gegenposition kommt ebenfalls aus der ABA-Fachpresse und verdient eine ehrliche Antwort. Sie lautet, man solle die Stunde nicht abschaffen, sondern veredeln, indem Technik den Anteil wertvoller Arbeit an jeder Stunde erhöht.

Das Beispiel, mit dem der Autor das illustriert, widerlegt ihn allerdings selbst. Ein Partner nennt für einen Deal 350.000 Dollar und streicht danach im Zeitprotokoll, was ihm nicht wertvoll erscheint. Das ist keine Stundenabrechnung. Das ist eine Pauschale durch die Hintertür. Der Preis stand vorher fest, nach Wert, und das Protokoll wird hinterher passend gemacht.

Was stattdessen

Das RVG zeigt das Prinzip, ohne dass man es lieben muss. Es knüpft an den Gegenstandswert an, nicht an den Aufwand. Grob, aber die richtige Achse. Feiner wird es, wenn der Wert für Ihr Unternehmen und die Komplexität der Sache hinzukommen. Komplizierter als eine Uhr abzulesen, mit einem Vorteil, den keine Uhr bietet. Beide Seiten wissen von Anfang an, was Leistung und Gegenleistung sind.

Dass es ohne Uhr geht, ist keine Außenseiterposition. Eine der profitabelsten Kanzleien der Welt hat es in ihre eigenen Honorarbedingungen geschrieben:

Dieselben Bedingungen halten fest, dass die Kanzlei keine Aufstellungen über einzelne Anwälte und Stunden liefert. Wer so arbeitet, verkauft ein Ergebnis und trägt das Risiko, sich verschätzt zu haben.

Die Wertpauschale hat dabei eine Grenze, die man nicht verschweigen sollte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vermutung der Unangemessenheit ab dem Sechsfachen der gesetzlichen Vergütung auch bei Wertgebühren gilt; oberhalb dieser Grenze muss der Anwalt die Angemessenheit beweisen.13 Ein Honorar, das sich am Wert für den Mandanten orientiert, kann diese Grenze reißen. Das ist eine echte Spannung, und sie ist nicht aufgelöst.

Bleibt der ehrliche Einwand, und er trägt. Es gibt Fälle, deren Aufwand niemand seriös vorhersagen kann, vor allem in der Prozessführung. Gericht, Gegenseite, Beweislage, Verfahrensverlauf, alles außerhalb des eigenen Einflusses. Nur ist die Antwort darauf nicht die Uhr.

In eigener Sache, damit hier keine Reinheit behauptet wird, die es nicht gibt: Ich rechne seit Gründung von INN.LAW 2015 bevorzugt nach Pauschale ab, aber nicht ausschließlich. Wo sich der Umfang nicht seriös umreißen lässt oder ein Mandant es ausdrücklich wünscht, vereinbare ich einen Stundensatz, erfasse im Viertelstundentakt und runde zugunsten des Mandanten ab. Gerügt wird von den Gerichten die Aufrundung, nicht die Taktung.

Der letzte Punkt der Empfehlung führt zum Gesetzgeber. § 4a RVG erlaubt das Erfolgshonorar nur in engen Ausnahmen. Die Norm lebt erkennbar von der Annahme, der Anwalt führe aus, was andere entschieden haben, und trage deshalb kein unternehmerisches Risiko. Andere Rechtsordnungen sind hier längst weiter. Es ist dieselbe Annahme, die der Honorarordnung jenes Konzerns zugrunde lag, und sie war schon dort falsch.

Munger sagte 2007, für die Stundenvorgabe habe er keine Lösung. Für das Modell darunter gibt es eine. Sie ist fast siebzig Jahre alt und wurde 1958 abgeschafft, weil Anwälte weniger verdienten als Zahnärzte.

Häufige Fragen

Ist die Abrechnung nach Stunden unzulässig?

Nein. Sie ist zulässig, und es gibt Fälle, in denen sich der Umfang zu Beginn nicht seriös umreißen lässt. Der Einwand zielt auf den Anreiz und auf die Kontrolle. Das Modell belohnt Aufwand statt Ergebnis, geschuldet ist ohnehin nur die erforderliche Zeit, und genau die kann der Mandant nicht sehen.

Wie wird eine Pauschale bemessen, wenn nicht nach Zeit?

Nach dem Wert für Ihr Unternehmen und der Komplexität der Sache. Das RVG bietet mit der Anknüpfung an den Gegenstandswert eine erste Orientierung. Sie ist grob, aber sie zeigt das Prinzip. Der Aufwand ist die Untergrenze, nicht der Maßstab.

Was ist mit Fällen, deren Umfang niemand vorhersehen kann?

Die gibt es, vor allem in der Prozessführung. Dort hängt der Aufwand von Gericht, Gegenseite und Verfahrensverlauf ab. Die Antwort ist nicht die Uhr, sondern eine Pauschale für die erste Einschätzung, danach feste Beträge je Phase, Obergrenzen und, wo zulässig, eine Risikoteilung nach § 4a Abs. 2 RVG.

Anmerkungen

  1. Die Zahlen von 1913 sind überliefert in der Kanzleichronik von Smiths eigener Nachfolgekanzlei, WilmerHale, A Slice of History, 2010.

  2. Das Pamphlet selbst ist heute schwer zugänglich; Anlass, Empfehlung und die Rechengrundlage von 1.300 Stunden sind sekundär belegt, unter anderem im Report der ABA Commission on Billable Hours, 2002.

  3. Kanzleiinterne Richtlinie, wiedergegeben bei Rubino, Above the Law, 18.08.2025.

  4. BGH, Urt. v. 17.04.2009 – VII ZR 164/07.

  5. BVerfG, Beschl. v. 15.06.2009 – 1 BvR 1342/07.

  6. EuGH, Urt. v. 12.01.2023 – C-395/21, zu Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG und damit zu Verbraucherverträgen.

  7. BGH, Urt. v. 13.02.2020 – IX ZR 140/19.

  8. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2026 – 24 U 65/22.

  9. BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226/22.

  10. Senior Courts Costs Office, [2026] EWHC 703 (SCCO).

  11. Nachgewiesen bei Stephen E. Embry, ABA Law Practice Today, 2019.

  12. Thomson Reuters, 5 Critical Insights from the 2026 State of the US Legal Market Report, gestützt auf Daten aus Legal Tracker.

  13. BGH, Urt. v. 08.05.2025 – IX ZR 90/23.

Quelle: Poleacov, P. (2026). Time’s up für den Stundensatz. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/stundensatz/