ReferenzInternationales Wirtschaftsrecht
Best Practices im Umgang mit ausländischem Recht
Die Hamburger Leitlinien erleichtern den Umgang mit ausländischem Recht bei internationalen Rechtsstreitigkeiten.

Hintergrund
In einem Rechtsstreit muss ein deutsches Gericht auch über ausländisches Recht entscheiden, soweit dieses maßgeblich ist. Diese Pflicht folgt aus § 293 ZPO, wonach das Gericht nicht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise beschränkt, sondern vielmehr befugt ist, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
Das Gericht muss das ausländische Recht von Amts wegen selbst ermitteln. Wie sich das Gericht diese Kenntnisse verschafft, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es gilt der Freibeweis, das Gericht darf sich also sämtlicher Beweismittel und Erkenntnisquellen bedienen. Zu den Möglichkeiten des Gerichts gehört auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum ausländischen Recht.
Dieses Gutachten ist allerdings nicht der Regelweg, sondern das letzte Mittel. Die Hamburger Leitlinien sagen das ausdrücklich: Mit Blick auf die Kosten und Verzögerungen, die ein Gutachten in aller Regel mit sich bringt, soll es nur in Auftrag gegeben werden, wenn sich das maßgebliche ausländische Recht nicht auf einfacheren, schnelleren und kostengünstigeren Wegen mit hinreichender Sicherheit ermitteln lässt.1 Das entspricht der Linie des BGH, nach der ein Gutachten entbehrlich ist, wenn die fremde Rechtsvorschrift eindeutig ist und keine vertiefte Auseinandersetzung mit der ausländischen Rechtsprechung erforderlich erscheint.2 Für Sie als Partei ist das der praktisch wichtigste Satz dieses Beitrags: Wer ein Gutachten vermeiden will, liefert dem Gericht die einfacheren Wege, bevor es sie selbst suchen muss. Die Aufgabe des Sachverständigen beschränkt sich allerdings darauf, die vom Gericht gestellten Beweisfragen zum ausländischen Recht zu beantworten. Die Ermittlung, Auslegung und Anwendung des in Deutschland geltenden Internationalen Privatrechts (IPR) sowie die Entscheidung des konkreten Falls (das heißt Sachverhaltsermittlung und Subsumtion) unter Anwendung ausländischen Rechts bleiben stets originäre Aufgaben des Gerichts.
Das Gericht muss, wenn es bei der Entscheidung auf ausländisches Recht ankommt, dies mit den Parteien erörtern (rechtliches Gehör) und ihnen Gelegenheit geben, zu dessen Ermittlung und Inhalt vorzutragen. Soweit sich das Gericht, zum Beispiel aufgrund von eigenen Recherchen, eine vorläufige Meinung zum Inhalt des ausländischen Rechts gebildet hat, teilt es diese den Parteien mit (Hamburger Leitlinien (2023), Art. 2 § 2 Ziff. 2).
Die Parteien des Rechtsstreits können das Gericht bei der Ermittlung ausländischen Rechts unterstützen, sind über ihre allgemeine Prozessförderungs- bzw. Mitwirkungspflicht hinaus dazu aber grundsätzlich nicht verpflichtet. Da ausländische Rechtsnormen als Rechtssätze und nicht als Tatsachen behandelt werden, finden insoweit die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast keine Anwendung.3 Aus prozesstaktischen Gründen sollte jede Partei gleichwohl zum ausländischen Recht vortragen. Bereits aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich in einem internationalen Rechtsstreit von erfahrenen, spezialisierten Rechtsanwälten vertreten zu lassen, die souverän und kompetent den Rechtsstreit führen und das Gericht überzeugen können.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist das ausländische Recht von dem zuständigen Gericht so zu ermitteln und anzuwenden, wie es von den Gerichten des betreffenden Landes angewendet wird bzw. angewendet würde.4
Wie weit die Ermittlungspflicht reicht, lässt sich nicht allgemein bestimmen. Der BGH hat 2025 erneut betont, dass die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens von den Umständen des Einzelfalls gezogen werden und die Anforderungen umso höher sind, je komplexer oder fremder das anzuwendende Recht im Verhältnis zum eigenen ist. Mit der bloßen Heranziehung der Rechtsquellen ist es nicht getan: Der deutsche Richter hat das ausländische Recht so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt, und zwar unter Berücksichtigung der dortigen Rechtspraxis, insbesondere der Rechtsprechung.5
Im einstweiligen Rechtsschutz gilt ein milderer Maßstab. Dort dürfte statt einer Ermittlung nach den allgemeinen Grundsätzen des § 293 ZPO eine Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2 ZPO im Sinne einer summarischen Schlüssigkeitsprüfung genügen, unter Abwägung der Interessen beider Seiten.6
Zwar ist nach Ansicht des BGH die Anwendung ausländischen Rechts nicht revisibel (unter Verweis auf § 560 ZPO in Verbindung mit § 545 ZPO). Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt ausländischen Rechts gebunden. In anderen Worten: Deutsches Recht ist revisibel, ausländisches Recht nicht. Allerdings unterliegt die Ermittlung des ausländischen Rechts sehr wohl höchstrichterlicher Überprüfung.7
Hamburger Leitlinien
Die in einem intensiven Austausch zwischen Praxis und Wissenschaft erarbeiteten und von dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg veröffentlichten „Hamburger Leitlinien zur Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts in deutschen Verfahren“ (Hamburger Leitlinien) unterstützen Gerichte, Sachverständige und Parteien (einschließlich ihrer Vertreter) im Umgang mit ausländischem Recht bei internationalen Rechtsstreitigkeiten. Sie stellen in kompakter Form den maßgeblichen Rechtsrahmen dar und geben eine Vielzahl praktischer Handlungsempfehlungen (Michaels/Schmidt, Die Hamburger Leitlinien zur Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts in deutschen Verfahren, NJW 2024, 24 mit weiteren Informationen zum Hintergrund, Inhalten und Ausblick).
Die Hamburger Leitlinien sind auf Verfahren vor Zivilgerichten ausgerichtet, im Grundsatz aber auch auf andere Fälle anwendbar, in denen deutsche Gerichte oder Behörden (zum Beispiel Finanzgerichte, Strafgerichte, Asylbehörden, Finanzbehörden, Standesämter) ausländisches Recht anzuwenden haben (Hamburger Leitlinien (2023), Vorbemerkung).
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte sagen die Hamburger Leitlinien nichts, da die Gerichte diese Frage anhand der einschlägigen Rechtsquellen (zum Beispiel Brüssel Ia-VO, Brüssel IIb-VO, §§ 97 ff. FamFG) eigenständig beantworten können und müssen (Hamburger Leitlinien (2023), Vorbemerkung).
Zusammenfassung
Die Hamburger Leitlinien sind ein nützliches Instrument, aber sie ändern nichts an der Grundrechnung. Ausländisches Recht vor einem deutschen Gericht kostet Zeit und Geld, und der Ausgang hängt davon ab, wie gut das Gericht eine fremde Rechtsordnung durchdringt. Was die Leitlinien leisten, ist die Ordnung dieses Verfahrens: Sie drängen das teure Gutachten in die Rolle des letzten Mittels und geben den Parteien die Wege an die Hand, es zu vermeiden.
Die eigentliche Konsequenz liegt aber früher, nämlich im Vertrag. Wer Rechtswahl und Gerichtsstand aufeinander abstimmt, kommt gar nicht erst in diese Lage. Wie unterschiedlich die neuen Commercial Courts damit umgehen, zeigt der Beitrag „Commercial Courts in Deutschland“ – in Sachsen etwa ist die Zuständigkeit auf Streitigkeiten beschränkt, die nach deutschem Recht zu beurteilen sind.
Die Hamburger Leitlinien sind unter der Creative-Commons-Lizenz CC-BY 4.0 lizenziert. Herausgeber ist das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg. Urheber sind Prof. Dr. Ralf Michaels und Priv.-Doz. Dr. Jan Peter Schmidt. Die Hamburger Leitlinien sind hier abrufbar.
Anmerkungen
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Hamburger Leitlinien (2023), Art. 2 § 3 Nr. 5, wiedergegeben bei Dostal, Die Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts gemäß § 293 ZPO im Licht der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, IWRZ 2025, 287. ↩
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BGH, Beschl. v. 30.03.2021 – XI ZB 3/18: Ein Rechtsgutachten war entbehrlich, weil sich keine umstrittenen Auslegungsfragen stellten, die eine vertiefte Auseinandersetzung mit der englischen Rechtsprechung erfordert hätten, und die Erkenntnisquellen leicht zugänglich waren. ↩
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Hamburger Leitlinien (2023), Art. 1 § 1 Ziff. 3 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 24.08.2022 – XII ZB 268/19. ↩
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vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2023 – IV ZR 375/21 Rn. 27. ↩
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BGH, Beschl. v. 20.02.2025 – I ZB 26/24. ↩
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Dostal, IWRZ 2025, 287, zum reduzierten Prüfungsmaßstab im Verfahren nach den §§ 916 ff., 935 ff. ZPO. ↩
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vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2023 – IV ZR 375/21 Rn. 24. ↩
Quelle: Poleacov, P. (2026). Best Practices im Umgang mit ausländischem Recht. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/hamburger-leitlinien/