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ReferenzInternationales Wirtschaftsrecht

Commercial Courts in Deutschland

Die neuen Commercial Courts in Deutschland sind da. Erfahren Sie, welche Vorteile die englischsprachigen Handelsgerichte für Ihr Unternehmen bei Wirtschaftsstreitigkeiten bieten.

Commercial Courts in Deutschland

Am 1. April 2025 ist das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) in Kraft getreten.

Das Gesetz bringt weitreichende Veränderungen für die Behandlung von Wirtschaftsstreitigkeiten in Deutschland. Ziel ist es, den Justizstandort Deutschland attraktiver zu machen, insbesondere für internationale Unternehmen.

Doch was bedeutet die Einführung der Commercial Courts konkret für internationale Unternehmen? Dieser Beitrag analysiert die wichtigsten Vorteile und Zuständigkeiten und zeigt auf, wann sich der Weg zu den neuen Gerichten lohnt.

Was sind Commercial Courts und warum wurden sie eingeführt?

Die Commercial Courts sind spezialisierte Kammern an deutschen Land- und Oberlandesgerichten, die für die Verhandlung von großen Wirtschaftsstreitigkeiten zuständig sind. Hauptziel ist es, Deutschland als Gerichtsstandort im internationalen Wettbewerb attraktiver zu machen und eine effiziente, praxisnahe Alternative zu oft langwierigen Verfahren oder kostspieligen Schiedsgerichtsverfahren zu bieten. Ein wesentlicher Vorteil: Verhandlungen können vollständig auf Englisch geführt werden.

Die Vorteile der Commercial Courts für Ihr Unternehmen

Englisch als Verfahrenssprache

Internationale Verträge und Geschäftskommunikation finden oft auf Englisch statt. Die Möglichkeit, das gesamte Verfahren in englischer Sprache zu führen, reduziert Übersetzungskosten und verhindert Missverständnisse.

Die Parteien müssen die englische Verfahrenssprache ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren oder der Beklagte lässt sich in seiner Klageerwiderung rügelos auf diese Sprache ein (§ 184a Abs. 3 GVG).

Selbst der Bundesgerichtshof kann Verfahren auf Englisch weiterführen, wenn die Parteien dies beantragen und der zuständige Senat einwilligt (§ 184b GVG).

Spezialisierte Richter und schnelle Verfahren

Die Richter an den Commercial Courts verfügen über nachgewiesene Expertise im internationalen Wirtschaftsrecht. Das Gesetz sieht zudem gestraffte und digitale Verfahrensabläufe vor, die zu schnelleren Entscheidungen führen sollen.

Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Prozess wird durch § 273a ZPO verbessert. Gerichte können nun streitgegenständliche Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese als Geschäftsgeheimnis gelten können.

Effiziente Verfahren

§ 612 ZPO verpflichtet Commercial Courts und Commercial Chambers zu einem frühen Organisationstermin, bei dem mit den Parteien Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens getroffen werden, sofern keine sachlichen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen. Diese Maßnahme dient der Steigerung der Verfahrenseffizienz und hat sich in der Schiedsgerichtsbarkeit als Verfahrensmanagementkonferenz bewährt (siehe zum Beispiel Anlage 3 zur DIS-SchO). Aus meiner Erfahrung als Wirtschaftsanwalt mit über 18 Jahren Prozesserfahrung ist diese Maßnahme sehr zu begrüßen.

Auf Antrag der Parteien kann nach § 613 ZPO ein mitlesbares Wortprotokoll erstellt werden.

Der kurze Weg zum BGH

Gegen erstinstanzliche Urteile des Commercial Court ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich, und sie muss nicht gesondert zugelassen werden (§ 614 Satz 2 ZPO). Das klingt technisch, ist aber der schärfste Vorteil des ganzen Modells.

Im Regelfall steht die Revision der unterlegenen Partei nämlich nicht einfach offen. Sie muss vom Berufungsgericht zugelassen werden, und das geschieht nur bei grundsätzlicher Bedeutung oder wenn Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit sie erfordern. Andernfalls bleibt nur die Nichtzulassungsbeschwerde: ein rein schriftliches Verfahren, in dem der Beschwerdewert 20.000 Euro übersteigen muss und in dem die Partei nicht zuerst für sich selbst streitet, sondern den BGH davon überzeugen muss, dass ihr Fall aus übergreifenden Gründen dorthin gehört. Diese Hürde entfällt beim Commercial Court vollständig.

Für die Vertragsgestaltung folgt daraus eine klare Konstellation. Wenn beide Seiten damit rechnen, dass der Streit ohnehin bis zum BGH getrieben wird, oder wenn es gerade um eine höchstrichterliche Leitentscheidung geht, ist der Commercial Court der schnellere und sicherere Weg dorthin: zwei Instanzen statt drei, ohne Zulassungshürde.1

Für welche Streitigkeiten sind die Commercial Courts zuständig?

Die Commercial Courts sind erstinstanzlich zuständig für:

  1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern mit Ausnahme von solchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

  2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen,

  3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.

Die Zuständigkeit des Commercial Courts kann auf bestimmte Sachgebiete beschränkt werden. Die Zuständigkeit kann aber auch auf Sachgebiete erstreckt werden, in denen die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist.

Der Streitwert muss mindestens 500.000 Euro betragen.

Einen Auslandsbezug verlangt das Gesetz nicht. Weder die Parteien noch der Streitgegenstand müssen international sein; auch ein rein deutscher Wirtschaftsstreit gehört vor den Commercial Court, wenn Sachgebiet und Streitwert passen.1

Wie Sie zum Commercial Court kommen

Zuständigkeit entsteht nicht von selbst. Es gibt drei Wege, und nur der erste liegt vollständig in Ihrer Hand:

  1. Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag. Der saubere Weg. Sie bestimmen den Commercial Court, bevor der Streit da ist, und sind nicht auf das Wohlwollen der Gegenseite angewiesen. Baden-Württemberg stellt dafür die Stuttgarter Musterklausel bereit.
  2. Ad-hoc-Vereinbarung nach Streitausbruch. Beide Seiten einigen sich, wenn es bereits knirscht. Praktisch selten: Wer sich einen Vorteil vom Heimatgericht verspricht, stimmt nicht zu.
  3. Verweisung nach § 611 ZPO. Ein bereits beim Landgericht anhängiges Verfahren wandert zum Commercial Court. Auch das setzt beide Seiten voraus: Der Kläger beantragt die Verweisung in der Klageschrift und der Beklagte stimmt bis zum Ablauf der Klageerwiderungsfrist zu, oder umgekehrt.

Zwei Punkte gehören in dieselbe Klausel. Erstens: Die vereinbarte Zuständigkeit ist nach § 119b Abs. 2 S. 2 GVG ausschließlich, sofern die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbaren. Das ist der Regelfall und zugleich die Voraussetzung dafür, dass das Haager Übereinkommen greift, siehe unten. Zweitens: Wenn Sie auf Englisch verhandeln wollen, vereinbaren Sie auch das ausdrücklich in der Streitbeilegungsklausel, statt sich auf eine spätere Einigung zu verlassen.2

Und noch eine Weichenstellung liegt in Ihrer Hand: Ob Sie den Commercial Court am Oberlandesgericht oder die Commercial Chamber am Landgericht wählen, entscheidet über einen zwei- oder dreistufigen Instanzenzug.3

Wer den Commercial Court will, schreibt ihn in den Vertrag. Wer darauf hofft, sich später zu einigen, bekommt in aller Regel das Landgericht.

Übersicht der Commercial Courts und Commercial Chambers in den einzelnen Bundesländern

Baden-Württemberg

  • Commercial Court am Oberlandesgericht Stuttgart – spezialisiert auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten und Unternehmenskäufe (M&A)

  • Commercial Chambers am Landgericht Stuttgart

Stuttgart ist mit Abstand der am stärksten frequentierte Standort, siehe die Bilanz unten.

Eine Musterklausel (sog. „Stuttgarter Musterklausel“) ist hier verfügbar.

Quellen: Pressemitteilung der Landesregierung Baden-Württemberg vom 1. April 2025, Commercial Court Baden Württemberg

Bayern

  • Commercial Court am Oberlandesgericht München

Berlin

  • Commercial Court am Kammergericht – spezialisiert auf Bau- und Architektenrecht

  • Commercial Chambers am LG Berlin II – spezialisiert auf Bau- und Architektenrecht

Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts vom 1. April 2025

Bremen

  • Commercial Court am Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen – spezialisiert auf Luft- und Raumfahrt, Logistik und Seehandel

Quellen: Hanseatic Commercial Court for Aerospace, Logistics and Maritime Trade der Freien Hansestadt Bremen (Hanseatic Commercial Court Bremen - HCCB)

Hamburg

  • Commercial Court am Hanseatischen Oberlandesgericht – spezialisiert auf Baurecht, Banken- und Finanzrecht, Gesellschaftsrecht und Unternehmenskäufe

  • Commercial Court am Hanseatischen Oberlandesgericht – spezialisiert auf Versicherungen, Transport, Schifffahrt und Verkehr

Quelle: Pressemitteilung der Freien und Hansestadt Hamburg, Commercial Court Hamburg

Hessen

  • Commercial Court am Oberlandesgericht Frankfurt – seit 1. Juli 2025

  • Commercial Chambers am Landgericht Frankfurt – seit 1. Juli 2025

Quellen: Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums der Justiz und für den Rechtsstaat vom 1. April 2025, Bilanz nach einem Jahr vom 26. Januar 2026

Niedersachsen

  • Commercial Court am Oberlandesgericht Celle – seit 15. September 2025, zwei Senate, zuständig für ganz Niedersachsen

  • Commercial Chambers an den Landgerichten Hannover, Braunschweig und Osnabrück

Eine Beschränkung auf bestimmte Zuständigkeitsbereiche nach § 119b Abs. 1 GVG ist in Niedersachsen nicht vorgesehen; die beiden Senate verhandeln nationale wie internationale Streitigkeiten.

Quelle: Commercial Court Celle am Oberlandesgericht Celle

Nordrhein-Westfalen

  • Commercial Court am Oberlandesgericht Düsseldorf – spezialisiert auf Bau- und Architektensachen

  • Commercial Court am Oberlandesgericht Düsseldorf – spezialisiert auf Versicherungsrecht (insbesondere Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen (D&O-Versicherungen)

  • Commercial Court am Oberlandesgericht Düsseldorf – spezialisiert auf gesellschaftsrechtliche und Post-M&A-Streitigkeiten

  • Commercial Chambers an den Landgerichten Bielefeld, Düsseldorf, Essen und Köln. Zugleich wird die an diesen Standorten bereits vorhandene, streitwertabhängige Spezialisierung für das Recht der erneuerbaren Energien (Landgerichte Bielefeld und Essen), Streitigkeiten aus dem Bereich der Informationstechnologie (Landgericht Köln) und aus Unternehmenstransaktionen (Landgericht Düsseldorf) ausgebaut, soweit auch diese Verfahren englischsprachig geführt werden sollen.

Quellen: Pressemitteilung der Landesregierung NRW vom 12. März 2025; Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

Sachsen

  • Commercial Court am Oberlandesgericht Dresden – seit 1. November 2025, zwei Senate, spezialisiert auf Grundstücksmiete und -pacht, Bankrecht sowie Gesellschaftsrecht (§ 7 SächsJOrgVO)

Sachsen weicht in drei Punkten von allen anderen Ländern ab, und jeder davon ist für die Klauselgestaltung erheblich. Es gibt keine Commercial Chambers an den Landgerichten. Vor dem Commercial Court Dresden kann nicht auf Englisch verhandelt werden; Sachsen ist das einzige Land, das die gesetzliche Ermächtigung dazu nicht genutzt hat. Und die Zuständigkeit ist auf Streitigkeiten beschränkt, die nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Wer eine Rechtswahl zugunsten einer anderen Rechtsordnung trifft, verliert damit das Forum.

Quelle: Commercial Court Dresden am Oberlandesgericht Dresden

Ein Jahr später: die Bilanz

Die Zahlen fallen auseinander, je nachdem, wo man hinsieht. Graf von Westphalen hat die Verfahren an den Commercial Courts der Oberlandesgerichte abgefragt und kommt für die Zeit ab dem 1. April 2025 auf 16 Verfahren im gesamten Bundesgebiet (IWRZ 2026). Düsseldorf führt mit fünf Verfahren in 2025 und einem in 2026, dazu drei erledigte Bausachen, Hamburg folgt mit drei, Frankfurt mit zwei, Berlin mit einem. München zählte 2025 keines und 2026 eines. Celle, Dresden und Bremen bisher keines. Für Frankfurt und Hamburg berichtet er ausdrücklich, dass keines der Verfahren auf Englisch geführt wurde.

Hessen meldet für denselben Zeitraum etwas ganz anderes. Ein Jahr nach dem Start am 1. Juli 2025 waren dort über 100 Verfahren eingegangen, mit Streitwerten von zusammen über einer Milliarde Euro, im Einzelfall zwischen 500.000 Euro und rund 450 Millionen Euro. Teilweise wurde auf Englisch verhandelt.

Der Widerspruch löst sich auf, sobald man die Spruchkörper trennt. Westphalen zählt die Commercial Courts an den Oberlandesgerichten, also die neue erstinstanzliche Eingangszuständigkeit. Hessen zählt Commercial Court und Commercial Chambers zusammen, und die Chambers sitzen an den Landgerichten. Dort läuft die Masse; eine genaue Aufschlüsselung nennt das Ministerium nicht. Das eigentliche Novum des Gesetzes, der Sprung des Wirtschaftsprozesses in die erste Instanz beim Oberlandesgericht, wird also bisher kaum genutzt, während die spezialisierten Kammern an den Landgerichten angenommen werden.

Das Muster bestätigt sich in Baden-Württemberg. Die Commercial Chambers in Stuttgart und der Commercial Court Baden-Württemberg haben bis Ende 2025 rund 1.100 Verfahren bearbeitet, mit einem Streitwert von über 2,4 Milliarden Euro. Die Stuttgarter Kammern gibt es allerdings seit November 2020, also lange vor dem Gesetz. Was dort funktioniert, ist nicht das neue Gesetz, sondern die über Jahre aufgebaute Spezialisierung.

Für Ihre Klauselgestaltung folgt daraus dreierlei. Erstens: Die Commercial Chambers am Landgericht sind der praktisch erprobte Weg, der Commercial Court am Oberlandesgericht das Experiment. Zweitens: Ein Spruchkörper ohne Fälle hat keine Routine, und Routine ist der Grund, warum man ein spezialisiertes Gericht überhaupt wählt. Drittens: Wer auf Englisch verhandeln will, sollte den Standort genau prüfen. In Dresden geht es gar nicht, und an mehreren anderen Gerichten ist es im ersten Jahr kein einziges Mal geschehen.

Commercial Courts vs. Schiedsgerichtsbarkeit: Was ist die bessere Wahl?

Die Entscheidung zwischen einem Commercial Court und einem Schiedsverfahren hängt vom Einzelfall ab und sollte bereits bei der Gestaltung und Verhandlung von internationalen Verträgen eine wichtige Rolle spielen.

Schiedsverfahren bieten mehr Flexibilität bei der Verfahrensgestaltung und sind international akzeptiert. Zudem können Schiedssprüche international in deutlich mehr Ländern vollstreckt werden als Urteile deutscher Gerichte (was sich durch die Einführung der Commercial Courts in Deutschland auch nicht ändert).

Commercial Courts punkten hingegen mit staatlicher Autorität und in der Regel geringeren Verfahrenskosten. Beim Instanzenzug ist genau hinzusehen: Vor dem Commercial Court am Oberlandesgericht sind es zwei Instanzen statt drei, weil das Landgericht als Eingangsinstanz entfällt. Ausgeglichen wird das durch die kürzere Verfahrensdauer, die besondere Qualifikation der Spruchkörper und den Umstand, dass kein Einzelrichter entscheidet (§ 610 Abs. 1 ZPO); dazu kommt der zulassungsfreie Zugang zum BGH.

Zwei Kriterien werden bei dieser Wahl regelmäßig übersehen. Das eine ist der Zugang zu Beweismitteln: Im Schiedsverfahren gibt es die Document Production, also ein Verfahren zur Herausgabe von Dokumenten, während die ZPO dabei sehr zurückhaltend ist. Umgekehrt können nur staatliche Gerichte Ordnungsmittel anordnen, etwa um das Erscheinen von Zeugen durchzusetzen. Wer seinen Fall auf Unterlagen der Gegenseite stützen muss, wählt anders als jemand, der auf Zeugen angewiesen ist. Das andere ist Kontrolldichte gegen Endgültigkeit: Der Schiedsspruch ist in der Regel final, vom Aufhebungsverfahren abgesehen, während der Commercial Court die Revision zum BGH eröffnet. Wer schnell Ruhe will, entscheidet hier anders als jemand, der eine Überprüfung braucht.2 Wie die Dokumentenvorlage im Schiedsverfahren konkret abläuft, zeigt der Beitrag „Beweisbeschaffung in den USA für internationale Schiedsverfahren“.

Beim Erfahrungsvorsprung liegt die Schiedsgerichtsbarkeit vorn: Die Institutionen führen seit Jahrzehnten Verfahren, die neuen Spruchkörper an den Oberlandesgerichten haben bisher kaum welche gesehen.

Das Vollstreckungsargument verdient eine Differenzierung, die meist unterbleibt. Richtig ist, dass Schiedssprüche über das New Yorker Übereinkommen in weit mehr Staaten vollstreckt werden können als deutsche Urteile. Außerhalb der EU steht daneben aber das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005, und es verlangt genau das, was Sie ohnehin tun sollten: eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung. Wer den Commercial Court in den Vertrag schreibt, verbessert damit zugleich die Anerkennung des späteren Urteils. Zum Stand vom 27. November 2025 zählt das Übereinkommen 39 Vertragsstaaten, darunter neben der EU auch das Vereinigte Königreich, die Schweiz, Mexiko, Singapur, die Ukraine, Montenegro und Albanien. Es löst das Problem allerdings nicht: Die USA und China haben nur unterzeichnet, nicht ratifiziert. Wo Ihr Vertragspartner dort sitzt, bleibt es beim alten Befund, und die Schiedsklausel behält ihren Vorsprung.4

Eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile ist entscheidend.

Fazit

Das Instrument ist richtig, die Umsetzung trägt noch nicht überall. Der Gesetzgeber hat den Rahmen geschaffen, den die international tätige Wirtschaft seit Jahren fordert. Angenommen wird bisher vor allem die vertraute Ebene, die spezialisierte Kammer am Landgericht. Der eigentliche Systemwechsel, der erstinstanzliche Wirtschaftsprozess am Oberlandesgericht, wartet noch auf seine Fälle.

Die Hürden sind bekannt. Die Streitwertgrenze von 500.000 Euro ist hoch, sieben Bundesländer haben bis heute keinen Commercial Court eingerichtet, und der Bundesgerichtshof kann englischsprachige Verfahren ablehnen. Dazu kommt ein Punkt, den kein Gesetz löst: Ein Spruchkörper ohne Fallpraxis konkurriert mit Schiedsinstitutionen, die seit Jahrzehnten Verfahren führen.

Für die Vertragsgestaltung heißt das: Der Commercial Court ist eine Option, keine Standardwahl. Er lohnt sich, wo der Vertragspartner in Deutschland oder in der EU sitzt und das Vollstreckungsproblem deshalb nicht auftritt, wo der Streitwert stimmt und wo ein spezialisierter Spruchkörper mit Fallpraxis erreichbar ist. Prüfen Sie den konkreten Standort, bevor Sie ihn in die Klausel schreiben: Zuständigkeitszuschnitt, Verfahrenssprache und Fallpraxis unterscheiden sich von Land zu Land erheblich. Wo diese Voraussetzungen fehlen, bleibt die Schiedsklausel die bessere Wahl, aus denselben Gründen wie vor dem 1. April 2025.

Anmerkungen

  1. Waclawik, Die Commercial Courts als alternativer Weg zum BGH, NJW 2025, 3457 (3457 f.), zum zulassungsfreien Zugang nach § 614 Satz 2 ZPO, zum Regelzugang über §§ 542 ff. ZPO und zum fehlenden Erfordernis eines Auslandsbezugs. 2

  2. Fay/Shingler/Kleinschmitt, Einführung von englischsprachigen Commercial Courts, RIW 2025, 93 (94, 96 f.), zur ausschließlichen Zuständigkeit nach § 119b Abs. 2 S. 2 GVG, zum Beweismittelzugang und zur Abwägung zwischen Kontrolldichte und Endgültigkeit. 2

  3. Flockermann/Deuring, Ein Blick in die nahe und fernere Zukunft von Wirtschaftsprozessen, NJW 2024, 879, zum zwei- oder dreistufigen Instanzenzug je nach gewählter Eingangsinstanz.

  4. Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005; Vertragsstaaten nach der Statustabelle der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, Stand 27. November 2025. Zur Bedeutung für internationale Gerichtsstandsvereinbarungen Antomo, NJW 2015, 2919.

Quelle: Poleacov, P. (2026). Commercial Courts in Deutschland. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/commercial-courts-deutschland/