ReferenzInternationales Wirtschaftsrecht
Beweisbeschaffung in den USA für internationale Schiedsverfahren
Das Discovery-Verfahren ist in den USA essenziell zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens. Auch in internationalen Schiedsverfahren?

Hintergrund
Das Discovery-Verfahren ist im US-amerikanischen Prozessrecht ein Schlüsselinstrument zur Vorbereitung einer Gerichtsverhandlung.
Es erlaubt jeder Partei systematisch Beweismaterial und Informationen von der anderen Partei zu erhalten, um ihre eigene Argumentation zu stärken oder Schwachstellen in der Argumentation der Gegenseite aufzudecken. Dies erfolgt unter anderem durch Vernehmungen, Anträge auf Vorlage von Dokumenten, Anträge auf Zugeständnisse und Zeugenaussagen. Mit Hilfe von Vorladungen können zudem Beweise von Nicht-Parteien eingeholt werden.
Der US Supreme Court hat in dem Rechtsstreit ZF Automotive US, Inc., et al. v. Luxshare, Ltd. am 13.06.2022 entschieden, dass die Parteien eines Schiedsverfahrens vor US-Bundesgerichten keine Unterstützungsmaßnahmen bei der Beweiserhebung (Discovery) nach 28 U.S. Code § 1782(a) beantragen können, wenn der Schiedsort außerhalb der USA liegt.
28 U.S. Code § 1782(a) lautet: „The district court of the district in which a person resides or is found may order him to give his testimony or statement or to produce a document or other thing for use in a proceeding in a foreign or international tribunal, including criminal investigations conducted before formal accusation.“
In dem Verfahren machte die Schiedsklägerin Luxshare, aus Hongkong, Post-M&A-Ansprüche gegen ZF Automotive, einen in Michigan ansässigen Automobilzulieferer und Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens, geltend. Der Unternehmenskaufvertrag sah vor, dass alle Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) beizulegen waren. Um ein DIS-Schiedsverfahren gegen ZF vorzubereiten, reichte Luxshare beim zuständigen US-Bundesgericht einen Antrag nach 28 U.S. Code § 1782(a) ein und verlangte Auskünfte von ZF und seinen Verantwortlichen.
Das Gericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen eine am Wortlaut orientierte Auslegung von 28 U.S. Code § 1782(a) zugrunde:
„Foreign tribunal“ more naturally refers to a tribunal belonging to a foreign nation than to a tribunal that is simply located in a foreign nation. And for a tribunal to belong to a foreign nation, the tribunal must possess sovereign authority conferred by that nation.
Was stattdessen bleibt
Der US-Weg ist zu, der Zugang zu Dokumenten deshalb nicht. Er verläuft nur nicht mehr über ein US-Bundesgericht, sondern über das Schiedsgericht selbst.
Nach Art. 28.2 der DIS-Schiedsgerichtsordnung kann das Schiedsgericht anordnen, dass Dokumente oder elektronisch gespeicherte Daten vorgelegt oder zugänglich gemacht werden; an die Beweisangebote der Parteien ist es dabei nicht gebunden. Wie das praktisch abläuft, regeln meist die IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration, auf die Schiedsgerichte regelmäßig zurückgreifen. Nach ihrem Art. 3 kann jede Partei eine Request to Produce stellen, und sie muss darin dreierlei liefern: eine Beschreibung, die das Dokument identifiziert, oder eine eng und konkret gefasste Kategorie, bei elektronischen Dokumenten gegebenenfalls mit Suchbegriffen, Dateien oder Personen; eine Darlegung, warum die Unterlagen für den Fall erheblich und für seinen Ausgang entscheidend sind; und die Erklärung, dass man sie nicht selbst hat und warum man annimmt, dass die Gegenseite sie hat.
Genau darin liegt der Unterschied zur US-Discovery. Wer dort ins Blaue hinein sucht, kommt hier nicht weit. Das Schiedsgericht kann die Vorlage nach Art. 9.2 der IBA-Regeln unter anderem ablehnen, wenn es an Erheblichkeit fehlt, ein Privileg entgegensteht, der Aufwand unzumutbar wäre, zwingende Gründe kommerzieller oder technischer Vertraulichkeit bestehen oder Verfahrensökonomie und Gleichbehandlung dagegen sprechen.
Entschieden wird darüber früh. Die DIS-Schiedsgerichtsordnung nennt die Vorlage von Dokumenten durch die nicht beweisbelastete Partei ausdrücklich als Gegenstand der Verfahrenskonferenz, einschließlich ihrer Beschränkung; einigen sich die Parteien nicht, entscheidet das Schiedsgericht nach Ermessen. Für die Vertragsgestaltung heißt das: Wer Beweiszugang braucht, sollte die Geltung der IBA-Regeln in der Schiedsklausel vereinbaren, und wer ihn fürchtet, kann sie ebenso ausdrücklich abbedingen oder begrenzen. Beides ist eine bewusste Entscheidung, keine Nebensache.
Vor den neuen deutschen Commercial Courts gilt diese Rechnung übrigens umgekehrt: Dort ist die Dokumentenvorlage nach der ZPO deutlich enger, dafür können nur staatliche Gerichte Ordnungsmittel anordnen, etwa um das Erscheinen von Zeugen durchzusetzen. Welcher Weg zu Ihrem Fall passt, behandelt der Beitrag „Commercial Courts in Deutschland“.
Fazit
Liegt der Schiedsort im Ausland, ist der Weg der Beweisbeschaffung in den USA für internationale Schiedsverfahren über 28 U.S. Code § 1782(a) verschlossen. Daran hat sich seither nichts geändert: In den Jahresberichten zur Entwicklung des Schiedsrechts für 2024 und 2025 spielt die Vorschrift keine Rolle mehr.
Wer Zugang zu Unterlagen der Gegenseite braucht, holt ihn sich deshalb nicht über ein US-Gericht, sondern über die Schiedsklausel. Das ist der Unterschied zwischen einem Instrument, das man im Streit sucht, und einem, das man vorher vereinbart hat.
Quelle: Poleacov, P. (2026). Beweisbeschaffung in den USA für internationale Schiedsverfahren. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/discovery/