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Perspectives
Internationales Wirtschaftsrecht

UN-Kaufrecht (CISG): Vor- und Nachteile für deutsche Exporteure

Warum der reflexhafte Ausschluss des UN-Kaufrechts Exporteure Schutz kostet: Anwendungsbereich, Vertragsstaaten und die Vor- und Nachteile gegenüber BGB und HGB im Überblick.

Containerschiff unter Containerbrücken im Hamburger Hafen bei Abendlicht, als Sinnbild für den deutschen Export unter dem UN-Kaufrecht

Kaum ein Baustein deutscher Verkaufs- und Einkaufsbedingungen ist so verbreitet wie der Satz: „Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.“ Und kaum einer wird so selten begründet. Für anwaltliche Berater ist das mehr als eine Stilfrage: Die Empfehlung zum Ausschluss ohne Prüfung ist ein Beratungsfehler. Für deutsche Exporteure ist dieser Reflex meist ein Fehler. Er tauscht das einzige Kaufrecht, das für den grenzüberschreitenden Handel geschrieben wurde, gegen ein Recht, das dafür nie gedacht war, und er verschenkt Gestaltungsspielräume, die BGB und HGB nicht bieten. Eine kritische Prüfung im Einzelfall findet dabei fast nie statt (vgl. Feldhusen/Niebling/Poleacov, AGB-Kommentar, 5. Aufl. 2026 (i.E.), UN-Kaufrecht (CISG); zur Verbreitung des Reflexes Meyer, RabelsZ 85 (2021), 357).

Was das UN-Kaufrecht ist und wann es gilt

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht, CISG) ist seit dem 01.01.1991 Bestandteil des deutschen Rechts und dort Spezialgesetz für den internationalen Warenkauf: Innerhalb seines Anwendungsbereichs geht es dem BGB und HGB vor (BGH, Urt. v. 25.11.1998 – VIII ZR 259/97). Es erfasst Kaufverträge über Waren zwischen Parteien mit Niederlassung in verschiedenen Staaten, und zwar auch Verträge über erst herzustellende Ware (Art. 3 CISG). Anwendbar ist es in zwei Fällen: wenn beide Parteien in Vertragsstaaten niedergelassen sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG), oder wenn das Recht eines Vertragsstaates den Vertrag beherrscht, durch Rechtswahl ebenso wie über das internationale Privatrecht (Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG). Seine klaren Regeln waren Vorbild für die deutsche Schuldrechtsreform.

Drei Konsequenzen werden in der Praxis unterschätzt:

  • Es gilt von Amts wegen. Liegt ein internationaler Warenkauf im Anwendungsbereich, wendet das Gericht eines Vertragsstaates das CISG an, ohne dass sich eine Partei darauf berufen muss.
  • Der Export fällt praktisch immer darunter. Ohne wirksame abweichende Rechtswahl unterliegen Exportgeschäfte deutscher Unternehmen dem UN-Kaufrecht, über Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO selbst dann, wenn der Käufer in einem Nicht-Vertragsstaat sitzt.
  • Die Rechtswahl öffnet es auch gegenüber Nicht-Vertragsstaaten. Wer mit einem Käufer im Vereinigten Königreich deutsches Recht vereinbart, hat damit das UN-Kaufrecht vereinbart, denn es ist Teil des deutschen Rechts. Aus demselben Grund schließt die einfache Klausel „Es gilt deutsches Recht“ das CISG nicht aus, sie bestätigt seine Geltung (BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 410/12; BGH, Urt. v. 07.12.2017 – VII ZR 101/14; Piltz, ZVertriebsR 2023, 18).

97 Vertragsstaaten: wo das UN-Kaufrecht gilt

Dem UN-Kaufrecht gehören 97 Vertragsstaaten an (Stand: Juni 2026, aktuelle Liste bei UNCITRAL), darunter 16 der 20 außenhandelsstärksten Staaten der Welt: die USA, China, Japan, Brasilien, die Türkei, die Schweiz und alle EU-Staaten außer Irland und Malta. Rund 90 % des deutschen Außenhandels und geschätzt 80 % des Welthandels fallen in seinen Anwendungsbereich. Seit dem 01.12.2022 erstreckt sich das CISG auch auf Verträge mit Parteien in Hongkong; für davor geschlossene Verträge bleibt es dort unanwendbar (Piltz, NJW 2025, 2524). Zuletzt beigetreten sind Saudi-Arabien und Ruanda (2024), wobei Saudi-Arabien die Art. 25–88 CISG, also den materiellen Kern, per Vorbehalt ausgenommen hat.

Vertragsstaat kein Vertragsstaat 97 Vertragsstaaten (Stand: Juni 2026). Quelle: UNCITRAL.

Keine Vertragsstaaten sind dagegen das Vereinigte Königreich, Indien, Südafrika und Nigeria, ebenso wenig Indonesien, Thailand, Malaysia und die Vereinigten Arabischen Emirate. Im Vereinigten Königreich wird die Ratifizierung seit Jahrzehnten diskutiert; sie scheiterte bisher am mangelnden Interesse des Parlaments und an der Sorge um Londons Stellung als Schiedsort (Moss, Journal of Law and Commerce 25 (2005), 483; Hoekstra, Uniform Law Review 26 (2021), 43). Mit Vertragspartnern dort gilt das UN-Kaufrecht dennoch, sobald die Parteien das Recht eines Vertragsstaates vereinbaren, deutsches Recht eingeschlossen.

Wer die Karte liest, erkennt das Muster: Das UN-Kaufrecht ist im Warenverkehr mit Europa, Nord- und Südamerika sowie Ostasien der Normalfall. Lücken bestehen vor allem in Südasien, Afrika und Teilen der arabischen Welt; dort bleibt die Rechtswahl umso wichtiger.

Der Reflex: ausgeschlossen wird, was man nicht kennt

To a man with a hammer, everything looks like a nail.

Abraham Maslows Hammer beschreibt die deutsche Vertragspraxis zum UN-Kaufrecht erstaunlich genau: BGB und HGB sind das vertraute Werkzeug, also wird jedes internationale Geschäft damit bearbeitet und das UN-Kaufrecht reflexartig und formularmäßig ausgeschlossen (Feldhusen/Niebling/Poleacov, AGB-Kommentar, 5. Aufl. 2026 (i.E.), UN-Kaufrecht (CISG)). Wird überhaupt eine Begründung genannt, läuft sie auf das alte „the devil you know is better than the devil you do not know“ hinaus: das vertraute eigene Recht erscheint sicherer als das fremde, ungeprüfte (vgl. Koch, NJW 2000, 910). Mit den Inhalten hat das wenig zu tun: Der Ausschluss erklärt sich überwiegend mit mangelnder Vertrautheit, kaum je mit inakzeptablen Lösungen des Übereinkommens; inzwischen berichten Praktiker von einer deutlichen Gegenbewegung, Außenhandelsgeschäfte gezielt auf das UN-Kaufrecht umzustellen (Piltz, NJW 2025, 2524).

Hinzu kommt: Der Ausschluss misslingt regelmäßig. Drei typische Wege:

Wer das UN-Kaufrecht ausschließen will und es schlampig tut, bekommt es trotzdem: ungeplant, unvorbereitet und ohne die Vertragsmuster, die dazu passen.

Wie wenig Prüfung hinter dem Standardbaustein steckt, zeigt sich dort, wo ausgeschlossen wird, was nie gegolten hätte: Mir sind B2B-Mandatsbedingungen einer angesehenen deutschen Wirtschaftskanzlei begegnet, die das UN-Kaufrecht ausschließen, und ein notariell beurkundeter Grundstückskaufvertrag zwischen zwei deutschen Unternehmen, der dasselbe tut. Beides liegt von vornherein außerhalb des Anwendungsbereichs: Das CISG regelt den internationalen Warenkauf, nicht das Anwaltsmandat und nicht den inländischen Grundstückskauf. Auch manche IHK-Muster und Vertragshandbücher schleppen den Ausschluss kommentarlos mit.

Das ist keine rhetorische Zuspitzung. Wer den Ausschluss empfiehlt, ohne die Folgen für Regress, Haftung und Vertragsaufhebung geprüft zu haben, begeht einen Beratungsfehler (Schroeter, UN-Kaufrecht und Europäisches Gemeinschaftsrecht, 2005, S. 521; Janssen, AW-Prax 2003, 347: „Haftungsfalle“; zustimmend Piltz, ZVertriebsR 2017, 138 (142): der Ausschluss ist „kaum noch vertretbar“, wenn er nicht überzeugend begründet ist). Meines Erachtens beginnt der Fehler eine Stufe früher, bei der fehlenden Auseinandersetzung. Für Unternehmen heißt das: Wenn Ihr Berater den Ausschluss empfiehlt, fragen Sie nach der Begründung. „Das machen wir immer so“ ist keine.

Beide Klauseln wirken nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen sind; im internationalen Geschäft heißt das in aller Regel: AGB übersenden.

Vor- und Nachteile für deutsche Exporteure

Für den Exporteur, also den Verkäufer, fällt die Bilanz deutlich aus. Die Übersicht vergleicht die Rechtslage nach BGB/HGB mit dem UN-Kaufrecht:

AspektBGB/HGBUN-KaufrechtFür Exporteure
Vertragsaufhebung durch den KäuferRücktritt nach erfolglosem Fristablauf auch bei behebbaren Mängeln (§ 323 BGB)Nur bei wesentlicher Vertragsverletzung oder Nichtlieferung trotz Nachfrist, zudem befristet (Art. 49 CISG)Vorteil CISG
Schadensersatzhaftung des VerkäufersNur bei Vertretenmüssen (§§ 280, 276 BGB)Verschuldensunabhängig, aber auf vorhersehbare Schäden begrenzt, mit Entlastung bei Hindernissen und vertraglich gestaltbar (Art. 74, 79, 6 CISG)Nachteil CISG, gestaltbar
Lieferantenregress bei Weiterverkauf an VerbraucherZwingend: Beweislastumkehr, verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatz, keine Fristsetzung (§§ 445a, 477, 478 BGB)Kein Sonderregress; Käufer trägt die Beweislast, Ausschlussfrist zwei Jahre (Art. 36, 39 CISG)Vorteil CISG
Untersuchung und RügeUnverzügliche Rüge, sonst gilt die Ware als genehmigt; Rechtsmängel nicht erfasst (§ 377 HGB)Angemessene Frist, Faustregel ein Monat; erfasst dafür auch Rechtsmängel (Art. 38, 39, 43 CISG)eher Nachteil CISG
AGB-InhaltskontrolleLeitbild BGB/HGB: strenge Kontrolle, Haftungs- und Rücktrittsklauseln scheitern oft (§§ 307 ff. BGB)Kontrolle bleibt, Maßstab ist das flexiblere CISG-Leitbild; echte Haftungsbegrenzung erreichbar (OLG Köln, Urt. v. 09.01.2025 – 8 U 46/23)Vorteil CISG
Akzeptanz und DurchsetzungDeutsches Recht ist dem Vertragspartner fremd; die Rechtswahl wird nicht in allen Staaten anerkanntNeutraler Einheitstext in allen Weltsprachen; setzt sich als Staatsvertrag auch gegen zwingendes nationales Recht durchVorteil CISG
Vertrautheit und LückenJedem deutschen Berater vertraut, erprobte Muster vorhandenEinarbeitung nötig; Verjährung, Aufrechnung, Eigentumsübergang und Vertragsstrafen regelt weiterhin nationales RechtNachteil CISG, beherrschbar

Über allem steht die Gestaltungsfreiheit. Nach Art. 6 CISG können die Parteien fast jede Bestimmung des Übereinkommens abbedingen oder anpassen; das UN-Kaufrecht ist dispositiv bis fast zur letzten Norm. Das ist der eigentliche Hebel, und er steht in scharfem Kontrast zur deutschen Rechtslage. Die deutsche Rechtsprechung zur Kontrolle standardisierter Klauseln (AGB-Recht) ist gerade im unternehmerischen Verkehr im internationalen Vergleich einzigartig streng: Kein anderes Land kontrolliert Verträge zwischen Unternehmen so eng, und das vielfach an der unternehmerischen Praxis vorbei, etwa bei der zu engen Abgrenzung zur Individualvereinbarung (dazu der Beitrag „Keine Individualvereinbarung“). Sie trifft auch nicht Ausnahmefälle, sondern fast den gesamten Klauselbestand: Ein unternehmerischer Vertrag besteht, von der Beschreibung der Leistung (etwa der Maschine) und der Gegenleistung (dem Preis) abgesehen, fast vollständig aus standardisierten Klauseln, nach meiner Einschätzung zu rund 95 Prozent. Genau diese Klauseln unterwirft das deutsche Recht der strengen Kontrolle der §§ 307 ff. BGB, an der Haftungs-, Rücktritts- und Freizeichnungsklauseln reihenweise scheitern. Das UN-Kaufrecht öffnet genau diesen Raum wieder: Was das CISG regelt, dürfen die Parteien gestalten, und Maßstab der Inhaltskontrolle ist dann das flexiblere CISG-Leitbild, nicht das strenge des BGB.

Vier Punkte verdienen einen genaueren Blick.

Die Vertragsaufhebung ist im CISG die Ausnahme, nicht die Regel. Das UN-Kaufrecht hält gestörte Verträge am Leben, die Aufhebung ist das letzte Mittel: Der Käufer kann sich nur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung oder nach fruchtloser Nachfrist bei Nichtlieferung vom Vertrag lösen, und auch das nur innerhalb angemessener Frist (Art. 49 CISG). Nach BGB genügt dagegen grundsätzlich ein behebbarer Mangel und eine abgelaufene Frist; nur unerhebliche Pflichtverletzungen sperren den Rücktritt (§ 323 Abs. 5 BGB).

Der BGH spricht von der Tendenz des UN-Kaufrechts, die Rückabwicklung des Vertrags zugunsten der anderen Behelfe zurückzudrängen (BGH, Urt. v. 24.09.2014 – VIII ZR 394/12); selbst die Überschreitung der Lieferfrist ist für sich genommen regelmäßig keine wesentliche Vertragsverletzung (OLG Köln, Urt. v. 09.01.2025 – 8 U 46/23; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.01.2024 – 5 U 65/23: anders bei längerer Dauer oder zusätzlichen Vertragsverletzungen). Vergleichbar strenge Aufhebungsvoraussetzungen ließen sich unter deutschem AGB-Recht nicht einmal wirksam vereinbaren (Piltz, ZVertriebsR 2017, 138 (141)).

Für Exporteure ist das bares Geld. Das gilt zuerst für Spezialanfertigungen: Eine Maschine, als Einzelkonstruktion für genau einen Abnehmer gebaut, lässt sich nach einer Rückabwicklung kaum anderweitig verkaufen. Und es gilt überall dort, wo Transportkosten und Wege ins Gewicht fallen; die Rückabwicklung über Kontinente hinweg ist der teuerste Ausgang eines Mangelstreits.

Der zwingende Lieferantenregress des BGB entfällt. Verkauft der ausländische Abnehmer die Ware an Verbraucher weiter, haftet der deutsche Lieferant bei Geltung des BGB nach §§ 445a, 477, 478 BGB: Beweislastumkehr zugunsten des Abnehmers, verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatz, keine Fristsetzungserfordernisse, und das alles weitgehend zwingend. Wer als Exporteur deutsches Recht unter Ausschluss des CISG vereinbart, holt sich dieses Korsett ins Auslandsgeschäft. Unter dem UN-Kaufrecht gilt stattdessen: Der Käufer muss die Vertragswidrigkeit bei Gefahrübergang beweisen (Art. 36 CISG), nach zwei Jahren ist Schluss (Art. 39 Abs. 2 CISG), und die Haftung ist abdingbar (Piltz, ZVertriebsR 2023, 18).

Die Rüge nach Art. 39 Abs. 1 CISG ist mit der Faustregel von etwa einem Monat zwar großzügiger als das unverzügliche Rügen des § 377 HGB (BGH, Urt. v. 03.11.1999 – VIII ZR 287/98; das CISG Advisory Council betont in Opinion No. 2, dass stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden, nicht feste Fristen), dafür erfasst sie anders als § 377 HGB auch Rechtsmängel (Art. 43 CISG). Auch der Maßstab der Mangelfreiheit ist verkäuferfreundlicher: Art. 35 CISG knüpft an den Vertrag und die Standards des Verkäufers an, § 434 BGB an objektive Anforderungen bis hin zu Verbrauchererwartungen.

Die echte Haftungsbeschränkung wird möglich. Nach deutschem AGB-Recht ist eine Begrenzung der Haftung für einfache Fahrlässigkeit in Verkaufsbedingungen praktisch nicht zu halten; an der Rechtsprechung zu den Kardinalpflichten scheitert nahezu jede Klausel (§ 307 BGB). Unter dem UN-Kaufrecht ändert sich der Maßstab: Haftungsbeschränkungs- und -ausschlussklauseln unterliegen der Vertragsfreiheit des Art. 6 CISG, und die Wirksamkeitsschranken des nationalen Rechts zielen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, anzuwenden mit Rücksicht auf den internationalen Charakter des Vertrages (CISG Advisory Council Opinion No. 17, Regeln 2 und 4). Wird die Inhaltskontrolle des § 307 BGB konsequent am Leitbild des CISG ausgerichtet, ist eine echte Haftungsbegrenzung jedenfalls für einfache Fahrlässigkeit erreichbar. Im deutschen Schrifttum vertrete ich diese Position, gemeinsam mit Piltz, bislang nahezu allein (Feldhusen/Niebling/Poleacov, AGB-Kommentar, 5. Aufl. 2026 (i.E.), UN-Kaufrecht (CISG); Piltz, Internationales Kaufrecht, Rn. 2–153, 3–91). Für Exporteure ist das womöglich der stärkste einzelne Grund, das UN-Kaufrecht zu behalten.

Der Staatsvertrag schlägt zwingendes nationales Recht. Das UN-Kaufrecht verdrängt in seinem Anwendungsbereich auch entgegenstehendes zwingendes und sogar späteres nationales Recht. Ein Beispiel aus der Beratungspraxis: Nach der Insolvenz eines kanadischen Käufers konnte sich der deutsche Lieferant gegenüber dem Insolvenzverwalter auf das Zurückbehaltungsrecht des Art. 71 CISG berufen, mit Vorrang vor dem kanadischen Insolvenzrecht; mit dem BGB hätte es dafür keine Grundlage gegeben (Piltz, ZVertriebsR 2017, 138 f.). Innerhalb seines Anwendungsbereichs sperrt das UN-Kaufrecht zudem konkurrierende nationale Deliktsansprüche, soweit es um Schäden aus der mangelhaften Erfüllung geht: ein Haftungsrisiko weniger, das sich sonst keiner Rechtswahl beugen würde (Cour de Cassation, Entsch. v. 17.05.2023 – n° 22-16.290, CISG-online 6359). Dazu kommt das Kollisionsrechts-Argument: Manche Staaten erkennen eine Rechtswahl gar nicht oder nur eingeschränkt an, Brasilien etwa nur in Verbindung mit einer Schiedsvereinbarung. Im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts ist diese gesamte IPR-Prüfung schlicht entbehrlich.

Die verbleibenden Nachteile sind real, aber begrenzt:

  • Die verschuldensunabhängige Haftung lässt sich vertraglich auffangen, eben weil die Haftungsbegrenzung unter dem UN-Kaufrecht trägt.
  • Ohnehin haftet der Verkäufer nur für Schäden, die für ihn bei Vertragsschluss vorhersehbar waren (Art. 74 CISG), und ist bei Hinderungsgründen außerhalb seines Einflussbereichs entlastet (Art. 79 CISG; dazu CISG Advisory Council Opinion No. 7).
  • Das Zusammenspiel ist dabei klar geordnet: In seinem Anwendungsbereich gilt das UN-Kaufrecht vorrangig; was es nicht regelt, etwa Verjährung, Aufrechnung oder Vertragsstrafen (dazu BayObLG, Beschl. v. 26.06.2024 – 101 Sch 116/23 e), beurteilt sich ergänzend nach dem daneben berufenen nationalen Recht, bei deutschen Exporteuren ohne abweichende Wahl also nach deutschem Recht.

Deshalb gehört zu jeder CISG-Rechtswahl eine bewusst gewählte ergänzende Rechtsordnung, und auf die Kombination kommt es an: Wer sichergehen will, dass seine Haftungsklauseln nicht doch an der deutschen AGB-Kontrolle gemessen werden, kann das UN-Kaufrecht mit einer ausländischen Rechtsordnung als Ergänzung koppeln, etwa mit Schweizer Recht samt Schiedsklausel und Schiedsort in der Schweiz (Piltz, ZVertriebsR 2017, 138 (142)).

Ein echter Nachteil bleibt: Gerichte verschiedener Staaten legen dieselben Vorschriften unterschiedlich aus, etwa bei kollidierenden AGB (deutsche Gerichte nach der knock-out-Regel, US-Gerichte nach der mirror image rule). Hintergrund ist das jeweilige nationale Rechtsverständnis, durch das die Richter das Einheitsrecht lesen; das kann Rechtsunsicherheit schaffen. Beherrschen lässt sich das auf zwei Wegen: durch klare, möglichst auslegungsfeste Vertragsklauseln und durch die taktische Wahl des Gerichtsstands oder des Schiedsorts, die festlegt, welche Auslegungstradition überhaupt zum Zug kommt. Wer das UN-Kaufrecht deshalb für unkalkulierbar hält, argumentiert an der Realität vorbei: 7.869 veröffentlichte Entscheidungen, davon 6.848 Gerichtsentscheidungen aus 75 Jurisdiktionen und 1.021 Schiedssprüche, frei zugänglich auf CISG-online (Stand: Juni 2026). Allein aus Deutschland sind dort über 900 Entscheidungen erfasst; deutsche Gerichte, vom BGH bis zu den Oberlandesgerichten, haben das UN-Kaufrecht so dicht angewandt wie kaum ein anderes Land, und ihre Entscheidungen sind frei und auf Deutsch verfügbar. Strittige Auslegungsfragen arbeitet daneben das CISG Advisory Council auf, ein internationales Expertengremium, dessen Opinions von Gerichten weltweit herangezogen werden und auch in deutscher Übersetzung vorliegen.

Für die Gegenrichtung gilt das erst recht: Beim Einkauf verschafft das UN-Kaufrecht dem deutschen Importeur einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten, den das BGB nicht kennt und den deutsche AGB nicht wirksam nachbilden könnten. Für den internationalen Einkauf ist das UN-Kaufrecht damit schlicht konkurrenzlos (Piltz, ZVertriebsR 2017, 138 (141)).

Wann der Ausschluss vertretbar ist

Es gibt Konstellationen, in denen der Ausschluss eine begründete Entscheidung ist:

  • wenn ein Konzern weltweit auf ein anderes Vertragsregime standardisiert hat und die Verhandlungsmacht besitzt, es durchzusetzen;
  • wenn Vertragswerke so tief in BGB-Begriffen stecken, dass eine Umstellung kurzfristig mehr Risiko schafft als beseitigt;
  • oder wenn der Vertrag wegen überwiegender Montage- und Dienstleistungspflichten ohnehin aus dem Anwendungsbereich fällt (Art. 3 Abs. 2 CISG) und die Klarstellung Streit vermeidet.

Gemeinsam ist diesen Fällen: Sie sind das Ergebnis einer Prüfung, kein Standardbaustein. Wer ausschließt, sollte es wirksam tun und das dann geltende Recht bewusst wählen.

Was Sie tun sollten

  1. Bestandsaufnahme. Prüfen Sie, wo Ihre AGB und Verträge das UN-Kaufrecht ausschließen, und ob es dafür einen Grund gibt, der über Gewohnheit hinausgeht.
  2. Export auf das CISG ausrichten. Geltung ausdrücklich vereinbaren, auch für Rahmenverträge, und die Spielräume nutzen: Haftung begrenzen, Rügeregime präzisieren, die ergänzende Rechtsordnung festlegen.
  3. Einkauf erst recht prüfen. Als Käufer profitieren Sie von der verschuldensunabhängigen Haftung Ihres Lieferanten; ein Ausschluss in Einkaufsbedingungen schadet Ihnen meist selbst.
  4. Ausschluss nur mit Begründung. Wenn ja, dann ausdrücklich („unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“) und mit wirksamer Einbeziehung der AGB, sonst gilt das CISG trotzdem.
  5. Vertrieb und Einkauf schulen. Über die Geltung entscheidet das Tagesgeschäft: Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen.

Frei zugängliche Quellen

Niemand muss das UN-Kaufrecht auf Verdacht anwenden oder meiden; die maßgeblichen Arbeitsmittel sind kostenlos zugänglich:

  • CISG-online: 7.869 Entscheidungen im Volltext, dazu Materialien und Volltextsuche (Stand: Juni 2026).
  • UNCITRAL-Statusseite: aktueller Stand der Vertragsstaaten samt Vorbehalten.
  • CISG Advisory Council: Opinions zu Streitfragen der Auslegung, viele in deutscher Übersetzung.
  • UNCITRAL Digest: systematische Rechtsprechungsübersicht zu jedem Artikel des Übereinkommens.

Fazit

Das UN-Kaufrecht ist kein exotisches Sonderrecht, sondern das Normalstatut des deutschen Exports: 97 Vertragsstaaten, automatische Geltung, vier Jahrzehnte Rechtsprechung. Für Verkäufer ist es dem BGB/HGB in den entscheidenden Punkten überlegen, von der Vertragsaufhebung als Ausnahme über den entfallenden Zwangsregress bis zu den größeren Gestaltungsspielräumen in AGB. Seine Nachteile sind gestaltbar, seine Lücken bekannt. Die richtige Reihenfolge ist deshalb nicht „ausschließen, weil man es nicht kennt“, sondern: prüfen, gestalten, bewusst entscheiden. Genau diese Prüfung nehme ich Exporteuren ab, bevor die nächste Auftragsbestätigung das Falsche festschreibt.

Häufige Fragen

Was ist das UN-Kaufrecht (CISG)?

Das UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) ist ein UN-Übereinkommen von 1980 mit einheitlichen Regeln für internationale Warenkaufverträge. Es ist seit 1991 Bestandteil des deutschen Rechts und geht als Spezialgesetz für den internationalen Warenkauf dem BGB und HGB vor. Aktuell hat es 97 Vertragsstaaten, darunter fast alle wichtigen Handelspartner Deutschlands.

Gilt das UN-Kaufrecht automatisch?

Ja. Gerichte in Vertragsstaaten wenden es von Amts wegen an, wenn ein Warenkaufvertrag zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten in seinen Anwendungsbereich fällt. Deutsche Exportgeschäfte unterliegen ohne abweichende Rechtswahl regelmäßig dem UN-Kaufrecht, selbst wenn der Käufer in einem Nicht-Vertragsstaat sitzt, weil das internationale Privatrecht zum deutschen Recht und damit zum CISG führt. Es gilt außerdem, wenn die Parteien das Recht eines Vertragsstaates vereinbaren: Auch gegenüber einem Vertragspartner im Vereinigten Königreich führt die Vereinbarung deutschen Rechts zum UN-Kaufrecht.

Schließt die Klausel ‚Es gilt deutsches Recht’ das UN-Kaufrecht aus?

Nein. Das UN-Kaufrecht ist Teil des deutschen Rechts. Wer deutsches Recht vereinbart, bestätigt damit nach ständiger Rechtsprechung die Geltung des UN-Kaufrechts, statt sie auszuschließen. Wer ausschließen will, muss das ausdrücklich tun, etwa: ‚Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).’ Die Klausel muss zudem wirksam in den Vertrag einbezogen sein.

Welche Staaten sind dem UN-Kaufrecht beigetreten?

97 Staaten (Stand: Juni 2026), darunter die USA, China, Japan, Brasilien, die Türkei und alle EU-Staaten außer Irland und Malta. Seit dem 1. Dezember 2022 erstreckt sich das CISG auch auf Hongkong. Keine Vertragsstaaten sind unter anderem das Vereinigte Königreich, Indien, Südafrika, Nigeria, Indonesien und die Vereinigten Arabischen Emirate.

Sollten deutsche Exporteure das UN-Kaufrecht ausschließen?

In den meisten Fällen nein. Für Verkäufer ist das UN-Kaufrecht in zentralen Punkten günstiger als BGB und HGB: Die Vertragsaufhebung ist die Ausnahme, der zwingende Lieferantenregress des BGB entfällt, und AGB werden am flexibleren Leitbild des CISG gemessen. Nachteile wie die verschuldensunabhängige Haftung lassen sich vertraglich gestalten. Der Ausschluss ist nur als begründete Einzelfallentscheidung sinnvoll.

Quelle: Poleacov, P. (2026). UN-Kaufrecht (CISG): Vor- und Nachteile für deutsche Exporteure. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/un-kaufrecht-cisg/