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Perspectives

ReferenzAGB-Recht

Keine Individualvereinbarung

Eine vorformulierte Klausel, wonach die Vertragsparteien angeblich eine Individualvereinbarung getroffen haben, ist kontraproduktiv.

Keine Individualvereinbarung

In Wirtschaftsverträgen (B2B) finden sich häufig vorformulierte Vertragsklauseln, die eine Individualvereinbarung begründen sollen.

Beispiel

Individualvertragliche Vereinbarung Auch wenn die Bedingungen und Vorschriften dieses Rahmenvertrages für alle künftigen Bestellungen festgelegt werden, so erklären die Parteien durch Unterzeichnung dieses Rahmenvertrages explizit, dass diese mit dem gemeinsamen Ziel einer effizienten künftigen Zusammenarbeit als individualvertragliche Bedingungen und Vorschriften im Einzelnen frei und offen erörtert, verhandelt und gemeinsam festgelegt wurden.

Beispiel 2

Die Parteien haben sämtliche Klauseln dieser Geheimhaltungsvereinbarung nach gründlicher Erörterung ausgehandelt im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB, sodass ein Individualvertrag vorliegt.

Rechtliche Bewertung

Der Verwender versucht mit derartigen Vertragsklauseln eine Individualvereinbarung zu begründen, damit die von ihm verwendeten Vertragsbedingungen nicht der strengen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.

Denn nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung bedeutet Aushandeln, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt der betroffenen Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Der Vertragspartner muss die reale Möglichkeit haben, die inhaltliche Ausgestaltung der Klausel zu beeinflussen. Das ist nur selten tatsächlich der Fall.

Die Darlegungs- und Beweislast, dass im konkreten Einzelfall eine Klausel zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wurde, obliegt dem Verwender. An den Beweis des „Aushandelns“ sind hohe Anforderungen zu stellen, und er wirkt nur für die einzelne Klausel: Werden einzelne Vertragsbedingungen geändert, folgt daraus nicht, dass auch eine damit nicht zusammenhängende Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt wurde.1

Auch die bloße Wahlmöglichkeit genügt nicht. Wer dem Vertragspartner nur die Wahl zwischen zwei vorformulierten Varianten lässt, handelt damit noch nicht aus; der Vertragspartner muss die Gelegenheit erhalten, eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen.2

Nach Ansicht des BGH hat eine von dem Verwender vorgelegte und von dem Vertragspartner unterzeichnete Erklärung, der zufolge alle Vertragsbedingungen ausgehandelt worden sind, keinen Beweiswert; sie ist weder ein Beweis für das Vorliegen einer Individualvereinbarung noch führt sie zu einer Beweislastumkehr.3

Eine formularmäßige Bestätigung, wonach die Vertragsparteien angeblich sämtliche Klauseln ausgehandelt haben, ist im Übrigen nach § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam.4 Dies gilt jedenfalls für derartige Aushandelnsbestätigungen auch im B2B, weil der Begriff des Aushandelns einer näheren juristischen Interpretation bedarf, die nur wenigen Unternehmern geläufig ist.

Schließlich ist mit dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB ebenfalls nicht zu vereinbaren, wenn Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen.

Zusammenfassung

(Unwirksame) Vertragsklauseln haben eine Gemeinsamkeit mit Mode: Sie kommen immer wieder zurück, und sei es nur in neuen Farben. Die angesprochenen Klauseln, wonach die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sein sollen, sind nicht geeignet, eine Individualvereinbarung zu begründen.

Der Weg zur Individualvereinbarung ist weiterhin möglich, aber dazu bedarf es einer besseren Strategie: echt verhandeln und das dokumentieren, statt es zu behaupten. Dass sich das lohnt, zeigt eine neue Entscheidung zum Rahmenliefervertrag. Wurden die Bestimmungen tatsächlich individuell ausgehandelt, gehen sie nach § 305b BGB den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor – und zwar auch gegenüber verbundenen Unternehmen, denen der Rahmenvertrag Rechte einräumt, sofern deren Interessen bei den Verhandlungen gewahrt wurden und sie nicht die verhandlungsschwächere Seite sind.5 Für Konzern-Rahmenlieferverträge ist das der praktisch wichtigste Hebel: Nicht die Bestätigungsklausel trägt, sondern die tatsächlich geführte Verhandlung.

Anmerkungen

  1. BGH, Beschl. v. 19.03.2019 – XI ZR 9/18.

  2. BGH, Urt. v. 13.03.2018 – XI ZR 291/16, entschieden zu zwei Darlehensvarianten gegenüber einem Verbraucher; der Maßstab des Aushandelns nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist im unternehmerischen Verkehr derselbe.

  3. so bereits BGH, Urt. v. 15.12.1976 – IV ZR 197/75; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.03.2014 – VII ZR 248/13 in einem neueren B2B-Fall.

  4. BGH, Urt. v. 28.01.1987 – IVa ZR 173/85, zum damaligen § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz.

  5. BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – I ZB 9/25.

Quelle: Poleacov, P. (2026). Keine Individualvereinbarung. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/keine-individualvereinbarung/