AGB im internationalen Geschäftsverkehr richtig einbeziehen
Wie Allgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen Geschäftsverkehr wirksam Vertragsbestandteil werden und was bei sich widersprechenden (kollidierenden) Geschäftsbedingungen gilt.
Die meisten Unternehmen behandeln ihre AGB wie einen Anhang. Im grenzüberschreitenden Geschäft ist das ein teurer Irrtum, den ich in der Praxis regelmäßig sehe: Die besten AGB nützen nichts, wenn sie nicht Vertragsbestandteil werden, und genau das gelingt seltener, als man glaubt. Misslingt es, gilt im Streit nicht das eigene Klauselwerk, sondern das Gesetz, ergänzt um ein Recht und einen Gerichtsstand, die niemand gewählt hat. Haftungsbeschränkung, Eigentumsvorbehalt, Schutz der Geschäftsgeheimnisse: im Vertrag vorgesehen, rechtlich wirkungslos.
AGB gelten nicht von selbst
AGB gelten nicht, weil ein Unternehmen sie hat. Sie müssen in jeden einzelnen Vertrag einbezogen werden. Das ist kein Formalismus: Es entscheidet, ob im Ernstfall die eigenen Klauseln greifen oder das Gesetz. Und die Anforderungen unterscheiden sich stark, je nachdem, ob das Geschäft national oder grenzüberschreitend ist. Was in den AGB steht, hängt an dieser Einbeziehung: Enthalten Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen etwa eine Incoterms-Klausel, gilt sie nur, wenn die AGB selbst Vertragsbestandteil werden (zu den Klauseln der Beitrag „Incoterms® 2020: Übersicht, Klauseln und Änderungen“).
Nationale Geschäfte: auf AGB verweisen
Im Geschäft zwischen Unternehmen gilt § 305 Abs. 2 BGB nicht. Die AGB müssen also nicht vorgelegt werden, und ein Einverständnis des Vertragspartners ist nicht nötig. Es genügt, dass er sich in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen kann. Ein klarer Hinweis reicht dafür meist:
Bei nationalen Geschäften kann sogar der bloße Hinweis auf die im Internet abrufbaren AGB genügen, samt einer dort enthaltenen Gerichtsstandsklausel (BayObLG, Beschl. v. 14.08.2024 – 102 AR 84/24 e). Genau hier beginnt der Unterschied zum Auslandsgeschäft.
Internationale Geschäfte: AGB übersenden
In meiner Praxis scheitern AGB selten am Inhalt, fast immer an der Einbeziehung. Hier liegt der Stolperstein, und er betrifft nicht nur den Warenkauf. Wo das UN-Kaufrecht (CISG) gilt, richtet sich die Einbeziehung nach dessen eigenen Regeln (Art. 14 ff., Art. 8 CISG), nicht nach dem BGB. Rechtsprechung und überwiegende Literatur verlangen mehr als im Inland: Der Verwender muss dem Vertragspartner den AGB-Text vor oder bei Vertragsschluss unaufgefordert übersenden oder zugänglich machen, etwa als PDF.
Der Unterschied zum Inland ist entscheidend. Im Inland darf der Verwender erwarten, dass der Vertragspartner sich die AGB notfalls selbst beschafft, etwa indem er sie anfordert. International gilt das Gegenteil: Den Vertragspartner trifft keine Erkundigungspflicht, nicht übersandte AGB muss er sich nicht beschaffen. Die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, auf die es ankommt, verschafft ihm erst der Verwender, indem er den Text übersendet oder sonst zugänglich macht (BGH, Urt. v. 26.11.2020 – I ZR 245/19; grundlegend BGH, Urt. v. 31.10.2001 – VIII ZR 60/01; ebenso CISG Advisory Council Opinion No. 13). Der bloße Verweis auf eine Webseite genügt ganz überwiegend nicht (vgl. Feldhusen/Niebling/Poleacov, AGB-Kommentar, 5. Aufl. 2026 (i.E.), UN-Kaufrecht (CISG); Piltz, NJW 2025, 2524 Rn. 13; OLG Köln, Urt. v. 09.01.2025 – 8 U 46/23). In der Praxis ist die Übersendung deshalb bei jedem internationalen Vertrag der sichere Weg, nicht nur beim Warenkauf.
Wie übersandt wird, hängt vom Weg ab. Läuft der Vertrag über die Internetseite des Verwenders, etwa ein Lieferantenportal, genügt ein Link: Der Vertragspartner kann die AGB dort beim Abschluss lesen, abrufen und ausdrucken; eine Bestätigung per Klick (Click-wrap) sichert das ab. Per E-Mail dagegen gehören die AGB in den Anhang, nicht nur in einen Link. Mündlich, per Brief oder Fax reicht ein Verweis auf abrufbare AGB ohnehin nicht. Die Beweislast trägt immer der Verwender.
Kein Freibrief: zwei oft missverstandene EuGH-Urteile
Zwei Entscheidungen des EuGH werden gern so gelesen, als sei die Übersendung im Ausland überflüssig. Das ist falsch. Beide betreffen nur die Gerichtsstandsklausel, nicht die AGB insgesamt.
Im Fall Tilman (EuGH, Urt. v. 24.11.2022 – C-358/21) ließ der Gerichtshof einen Hyperlink auf abrufbare Bedingungen genügen, aber nur für die Frage, ob die Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart war (entschieden zu Art. 23 des Lugano-II-Übereinkommens, das der EuGH wie Art. 25 EuGVVO auslegt). Dasselbe gilt für das ältere Click-wrap-Urteil (EuGH, Urt. v. 21.05.2015 – C-322/14, El Majdoub).
Der Grund: Eine Gerichtsstandsklausel ist ein eigener Vertrag im Vertrag (Art. 25 Abs. 5 EuGVVO). Ob sie wirksam vereinbart wurde, folgt eigenen Regeln, nicht dem UN-Kaufrecht.
Die Schiedsklausel ist ebenfalls ein eigener Vertrag, eigenen Regeln folgt bei ihr aber nur die Form (Art. II UNÜ; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.12.2015 – 1 SchH 1/15). Ob eine in AGB enthaltene Schiedsklausel überhaupt vereinbart wurde, beurteilt der BGH nach dem UN-Kaufrecht, samt Übersendungserfordernis: Im entschiedenen Fall waren die Branchenbedingungen mit der Schiedsklausel nie übersandt worden, die Schiedsklausel war damit nicht vereinbart, und der Streit gehörte vor das staatliche Gericht (BGH, Urt. v. 26.11.2020 – I ZR 245/19). Wer aus den EuGH-Urteilen schließt, AGB müssten nicht mehr übersandt werden, verwechselt also zwei verschiedene Verträge.
Auf die Sprache kommt es an
Selbst übersandte AGB gelten nicht, wenn sie in einer Sprache abgefasst sind, auf die sich der Vertragspartner nicht einlassen muss. Maßgeblich ist die Verhandlungssprache oder eine Weltsprache. Ist schon der Hinweis in einer Sprache gehalten, die der Empfänger nicht versteht und die nicht Vertragssprache ist, scheitert die Einbeziehung (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 28.05.2020 – 16 U 138/19; OLG Hamm, Urt. v. 06.12.2005 – 19 U 120/05). Entscheidend ist am Ende die Sprache, in der verhandelt wurde.
Praxisfall: zwei Klauselwerke, am Ende keines
Ein deutsches Unternehmen verkauft eine Industrieanlage an einen spanischen Konzern. Beide bringen ihre AGB ein, beide scheitern, aus unterschiedlichen Gründen:
Verkäufer · Deutschland
- AGB-Sprache
- Englisch
- Übersandt
- nein
nicht einbezogen
keine Übersendung
Käufer · Spanien
- AGB-Sprache
- Spanisch
- Übersandt
- ja
nicht einbezogen
falsche Sprache
Die Folge trägt jeder mit. Beide verlieren nicht nur ihre Rechtswahl, sondern ihren vertraglichen Schutz:
- Verkäufer: keine Haftungsbeschränkung, kein Eigentumsvorbehalt, keine Regelung zu geistigem Eigentum, keine zum Lieferverzug.
- Käufer: keine Compliance-Vorgaben an den Lieferanten, also kein Code of Conduct, keine Lieferketten- oder Sanktionsklauseln.
- Beide: kein vertraglicher Schutz der Geschäftsgeheimnisse und, statt der gewollten Heimatlösung, ein unsicheres Recht und ein unsicherer Gerichtsstand.
Beide Unternehmen haben in ihre AGB investiert und stehen da, als hätten sie keine. (Wie eine Rechtswahlklausel richtig formuliert wird, zeigt der Beitrag „Kein Ausschluss des Internationalen Privatrechts“; zum Schutz von Know-how ohne Vertrag der Beitrag „Effektiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen“.)
Wenn sich beide AGB widersprechen: der „battle of forms“
Der Praxisfall zeigt die eine Gefahr: gar keine AGB. Die zweite ist das Gegenteil. Beide Seiten beziehen ihre AGB wirksam ein, doch die Klauseln widersprechen sich, die einen verlangen deutsches Recht, die anderen spanisches. Solche sich widersprechenden (kollidierenden) AGB nennt man international den „battle of forms“. Wessen Bedingungen gelten dann? Drei Antworten konkurrieren:
| Theorie | Regel | Maßgeblich u. a. |
|---|---|---|
| Letztes Wort (last shot) | Es gelten die AGB, auf die zuletzt unwidersprochen verwiesen wurde | wortlautnah zu Art. 19 CISG und § 150 Abs. 2 BGB, aber zufällig |
| Erstes Wort (first shot) | Es gelten die zuerst eingeführten AGB | z. B. das niederländische Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) |
| Restgültigkeit (knock-out) | Widersprechende Klauseln fallen weg, an ihre Stelle tritt das Gesetz | US-amerikanischer UCC, UNIDROIT-Grundregeln, CISG-AC Opinion No. 13 |
Deutsche Gerichte folgen unter dem UN-Kaufrecht der knock-out-Regel: Der Vertrag kommt zustande, die widersprechenden Klauseln fallen weg, an ihre Stelle tritt das Gesetz (BGH, Urt. v. 09.01.2002 – VIII ZR 304/00). Das ist die rechtssichere Lösung, für den Verwender aber im Ergebnis dasselbe wie die fehlende Einbeziehung: Auch hier setzen sich die eigenen Klauseln nicht durch.
Und sie gilt nicht überall. US-Gerichte wenden unter dem UN-Kaufrecht die mirror image rule an: Jede inhaltlich abweichende Annahme ist ein Gegenangebot (U.S. District Court N.D. Indiana, Entsch. v. 24.04.2023, Robert Weed Plywood v. Canusa Wood Products). Welche Regel greift, hängt also vom angerufenen Gericht ab, ein weiterer Grund, die Kollision nicht dem Zufall zu überlassen.
Was Sie tun sollten
- Übersenden oder beweissicher zugänglich machen, bei jedem Abschluss, auch in laufenden Geschäftsbeziehungen.
- Den Geschäftsprozess trennen, national und international, einfach und eingeübt.
- Einkauf und Vertrieb schulen. Sie entscheiden im Tagesgeschäft über die Einbeziehung.
- Dokumentieren. Übersendung und gültige Fassung festhalten, im Zweifel Empfangsbestätigung oder Click-wrap. Die Beweislast liegt beim Verwender (zur Beweisfrage bei E-Mails der Beitrag „Beweis für den Zugang einer E-Mail“).
- Das letzte Wort behalten, also zuletzt auf die eigenen AGB verweisen und fremde zurückweisen (Abwehrklausel). Unter der knock-out-Regel entscheidet das nicht, schützt aber dort, wo Gerichte der last-shot-Regel folgen.
- Die Sprache prüfen. Hinweis und AGB in der Verhandlungs- oder einer Weltsprache.
- Bei Dauerbeziehungen einen Rahmenvertrag schließen, der die rechtlichen Bedingungen einmal regelt, die wechselseitigen AGB ausschließt und spätere Hinweise für unbeachtlich erklärt.
Fazit
Die beste rechtliche Vorsorge nützt nichts, wenn sie nicht Vertragsbestandteil wird. Nicht oder fehlerhaft einbezogene AGB kosten die Haftungsgrenze, das Sicherungsrecht, den Schutz von geistigem Eigentum und Geschäftsgeheimnissen und die gewählte Rechts- und Gerichtsstandsordnung. Sie schaffen Risiko, ein höheres Prozessrisiko, wenn etwas schiefgeht, und Streit über Selbstverständlichkeiten. Der Aufwand für eine saubere Einbeziehung ist dagegen gering. Er ist die einzige Garantie, dass die eigenen AGB im Ernstfall auch gelten. Genau dafür sorge ich, bevor aus dem Risiko ein Streit wird.
Häufige Fragen
Müssen AGB im internationalen Geschäft übersandt werden?
Ja, nach herrschender Auffassung von Rechtsprechung und Literatur. Anders als im Inland genügt der bloße Verweis im grenzüberschreitenden Verkehr in der Regel nicht. Der Verwender muss den AGB-Text vor oder bei Vertragsschluss unaufgefordert übersenden oder zugänglich machen, etwa als PDF-Anhang. Den Vertragspartner trifft keine Erkundigungspflicht; er muss sich die Bedingungen nicht selbst beschaffen.
Reicht ein Link auf die Website?
Das hängt davon ab, wie der Vertrag zustande kommt. Wird er unmittelbar über Ihre Internetseite geschlossen, kann ein leicht auffindbarer und ausdruckbarer Link auf die AGB genügen; eine Bestätigung per Klick sichert das ab. Beim Vertragsschluss per E-Mail gehören die AGB dagegen in den Anhang, nicht nur in einen Link. Mündlich, per Brief oder Fax reicht der bloße Verweis auf abrufbare AGB in der Regel ohnehin nicht.
Gilt das nur für Kaufverträge und das UN-Kaufrecht?
Nein, nicht zwingend. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist der praktisch wichtigste und am besten gefestigte Fall, weil die Anforderung an der Besonderheit des internationalen Verkehrs anknüpft, nicht an der Vertragsart. Teilweise wird der Maßstab daher auch auf andere internationale Verträge übertragen, soweit AGB in der Branche nicht ohnehin üblich sind; das ist aber umstritten. Sicher ist im internationalen Geschäft stets die Übersendung.
Wessen AGB gelten, wenn beide kollidieren?
Nach der vom BGH zum UN-Kaufrecht angewandten knock-out-Regel kommt der Vertrag zustande, die einander widersprechenden Klauseln werden aber nicht Vertragsbestandteil. An ihre Stelle tritt in erster Linie das UN-Kaufrecht selbst, außerhalb seines Anwendungsbereichs das nach internationalem Privatrecht berufene Recht. Wer seine Bedingungen durchsetzen will, erreicht das nicht dadurch, dass er zuletzt auf seine AGB verweist, sondern durch individuell ausgehandelte Regelungen, die den AGB vorgehen; bei Dauerbeziehungen durch einen Rahmenvertrag.
Quelle: Poleacov, P. (2026). AGB im internationalen Geschäftsverkehr richtig einbeziehen. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/agb-einbeziehung-international/