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Perspectives

ReferenzAGB-Recht

AGB im internationalen Geschäftsverkehr richtig einbeziehen

Wie AGB im internationalen Geschäftsverkehr wirksam Vertragsbestandteil werden: Übersendung, Sprache, Beweis und die Grenzen der beiden EuGH-Urteile.

Frustrierter Geschäftsmann im Anzug am Laptop, zerknülltes Papier auf dem Schreibtisch, als Sinnbild für unwirksam einbezogene AGB

Die meisten Unternehmen behandeln ihre AGB wie einen Anhang. Im grenzüberschreitenden Geschäft ist das ein teurer Irrtum, den ich in der Praxis regelmäßig sehe. Die besten AGB nützen nichts, wenn sie nicht Vertragsbestandteil werden, und genau das gelingt seltener, als man glaubt. Misslingt es, gilt im Streit nicht das eigene Klauselwerk, sondern das Gesetz, ergänzt um ein Recht und einen Gerichtsstand, die niemand gewählt hat. Haftungsbeschränkung, Eigentumsvorbehalt, Schutz der Geschäftsgeheimnisse – im Vertrag vorgesehen, rechtlich wirkungslos. Die Einbeziehung ist die erste von vier Stufen; wo sie im System des AGB-Rechts steht, zeigt der Einstieg „AGB im B2B: Vertragsfreiheit ist die Ausnahme“.

AGB gelten nicht von selbst

AGB gelten nicht, weil ein Unternehmen sie hat. Sie müssen in jeden einzelnen Vertrag einbezogen werden. Das ist kein Formalismus. Es entscheidet, ob im Ernstfall die eigenen Klauseln greifen oder das Gesetz. Und die Anforderungen unterscheiden sich stark, je nachdem, ob das Geschäft national oder grenzüberschreitend ist. Was in den AGB steht, hängt an dieser Einbeziehung. Enthalten Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen etwa eine Incoterms-Klausel, gilt sie nur, wenn die AGB selbst Vertragsbestandteil werden (zu den Klauseln der Beitrag „Incoterms® 2020: Übersicht, Klauseln und Änderungen“).

National genügt der Verweis

Im Geschäft zwischen Unternehmen gilt § 305 Abs. 2 BGB nicht. Die AGB müssen also nicht vorgelegt werden, und ein Einverständnis des Vertragspartners ist nicht nötig. Es genügt, dass er sich in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen kann. Ein klarer Hinweis reicht dafür meist:

Bei nationalen Geschäften kann sogar der bloße Hinweis auf die im Internet abrufbaren AGB genügen, samt einer dort enthaltenen Gerichtsstandsklausel.1 Genau hier beginnt der Unterschied zum Auslandsgeschäft.

International muss übersandt werden

In meiner Praxis scheitern AGB selten am Inhalt, fast immer an der Einbeziehung. Hier liegt der Stolperstein, und er betrifft nicht nur den Warenkauf. Wo das UN-Kaufrecht (CISG) gilt, richtet sich die Einbeziehung nach dessen eigenen Regeln (Art. 14 ff., Art. 8 CISG), nicht nach dem BGB. Wann es gilt und warum Exporteure es selten ausschließen sollten, zeigt der Beitrag „UN-Kaufrecht (CISG): Vor- und Nachteile für deutsche Exporteure“. Rechtsprechung und überwiegende Literatur verlangen mehr als im Inland. Der Verwender muss dem Vertragspartner den AGB-Text vor oder bei Vertragsschluss unaufgefordert übersenden oder zugänglich machen, etwa als PDF.

Der Unterschied zum Inland ist entscheidend. Im Inland darf der Verwender erwarten, dass der Vertragspartner sich die AGB notfalls selbst beschafft, etwa indem er sie anfordert. International gilt das Gegenteil. Den Vertragspartner trifft keine Erkundigungspflicht, nicht übersandte AGB muss er sich nicht beschaffen. Die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, auf die es ankommt, verschafft ihm erst der Verwender, indem er den Text übersendet oder sonst zugänglich macht.2 Der bloße Verweis auf eine Webseite genügt ganz überwiegend nicht.3 In der Praxis ist die Übersendung deshalb bei jedem internationalen Vertrag der sichere Weg, nicht nur beim Warenkauf.

Wie übersandt wird, hängt vom Weg ab. Läuft der Vertrag über die Internetseite des Verwenders, etwa ein Lieferantenportal, genügt ein Link. Der Vertragspartner kann die AGB dort beim Abschluss lesen, abrufen und ausdrucken; eine Bestätigung per Klick (Click-wrap) sichert das ab. Per E-Mail dagegen gehören die AGB in den Anhang, nicht nur in einen Link. Mündlich, per Brief oder Fax reicht ein Verweis auf abrufbare AGB ohnehin nicht. Die Beweislast trägt immer der Verwender.

Zwei EuGH-Urteile, kein Freibrief

Zwei Entscheidungen des EuGH werden gern so gelesen, als sei die Übersendung im Ausland überflüssig. Das ist falsch. Beide betreffen nur die Gerichtsstandsklausel, nicht die AGB insgesamt.

Im Fall Tilman4 ließ der Gerichtshof einen Hyperlink auf abrufbare Bedingungen genügen, aber nur für die Frage, ob die Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart war (entschieden zu Art. 23 des Lugano-II-Übereinkommens, das der EuGH wie Art. 25 EuGVVO auslegt). Dasselbe gilt für das ältere Click-wrap-Urteil El Majdoub.5

Der Grund liegt darin, dass eine Gerichtsstandsklausel ein eigener Vertrag im Vertrag ist (Art. 25 Abs. 5 EuGVVO). Ob sie wirksam vereinbart wurde, folgt eigenen Regeln, nicht dem UN-Kaufrecht.

Die Schiedsklausel ist ebenfalls ein eigener Vertrag, eigenen Regeln folgt bei ihr aber nur die Form (Art. II UNÜ).6 Ob eine in AGB enthaltene Schiedsklausel überhaupt vereinbart wurde, beurteilt der BGH nach dem UN-Kaufrecht, samt Übersendungserfordernis. Im entschiedenen Fall waren die Branchenbedingungen mit der Schiedsklausel nie übersandt worden, die Schiedsklausel war damit nicht vereinbart, und der Streit gehörte vor das staatliche Gericht.7 Wer aus den EuGH-Urteilen schließt, AGB müssten nicht mehr übersandt werden, verwechselt also zwei verschiedene Verträge.

Auf die Sprache kommt es an

Selbst übersandte AGB gelten nicht, wenn sie in einer Sprache abgefasst sind, auf die sich der Vertragspartner nicht einlassen muss. Maßgeblich ist die Verhandlungssprache oder eine Weltsprache. Ist schon der Hinweis in einer Sprache gehalten, die der Empfänger nicht versteht und die nicht Vertragssprache ist, scheitert die Einbeziehung.8 Entscheidend ist am Ende die Sprache, in der verhandelt wurde.

Zwei Klauselwerke, am Ende keines

Ein deutsches Unternehmen verkauft eine Industrieanlage an einen spanischen Konzern. Beide bringen ihre AGB ein, beide scheitern, aus unterschiedlichen Gründen:

ParteiAGB-SpracheÜbersandtErgebnisBegründung
Verkäufer · DeutschlandEnglischneinnicht einbezogenkeine Übersendung
Käufer · SpanienSpanischjanicht einbezogenfalsche Sprache

Folge: kein Ausschluss des UN-Kaufrechts, keine Rechts- und Gerichtsstandswahl. Das UN-Kaufrecht gilt unmittelbar (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG), den Gerichtsstand bestimmt die EuGVVO. Am Ende gilt genau das Recht, das beide vermeiden wollten.

Die Folge trägt jeder mit. Beide verlieren nicht nur ihre Rechtswahl, sondern ihren vertraglichen Schutz:

  • Verkäufer: keine Haftungsbeschränkung, kein Eigentumsvorbehalt, keine Regelung zu geistigem Eigentum, keine zum Lieferverzug.
  • Käufer: keine Compliance-Vorgaben an den Lieferanten, also kein Code of Conduct, keine Lieferketten- oder Sanktionsklauseln.
  • Beide: kein vertraglicher Schutz der Geschäftsgeheimnisse und, statt der gewollten Heimatlösung, ein unsicheres Recht und ein unsicherer Gerichtsstand.

Beide Unternehmen haben in ihre AGB investiert und stehen da, als hätten sie keine. (Wie eine Rechtswahlklausel richtig formuliert wird, zeigt der Beitrag „Kein Ausschluss des Internationalen Privatrechts“; zum Schutz von Know-how ohne Vertrag der Beitrag „Effektiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen“.)

Der Praxisfall zeigt die eine Gefahr, nämlich gar keine AGB. Die zweite ist das Gegenteil. Beide Vertragspartner beziehen ihre AGB wirksam ein, und die Klauseln widersprechen sich. Nach Ansicht deutscher Gerichte fallen die widersprechenden Klauseln dann weg, und welcher Theorie andere Gerichte folgen, ist ein eigenes Thema; der Beitrag „Kollidierende AGB: Wessen Bedingungen gelten?“ behandelt es.

Was Sie tun sollten

  1. Übersenden oder beweissicher zugänglich machen, bei jedem Abschluss, auch in laufenden Geschäftsbeziehungen.
  2. Den Geschäftsprozess trennen, national und international, einfach und eingeübt.
  3. Einkauf und Vertrieb schulen. Sie entscheiden im Tagesgeschäft über die Einbeziehung.
  4. Dokumentieren. Übersendung und gültige Fassung festhalten, im Zweifel Empfangsbestätigung oder Click-wrap. Die Beweislast liegt beim Verwender (zur Beweisfrage bei E-Mails der Beitrag „Beweis für den Zugang einer E-Mail“).
  5. Das letzte Wort behalten, also zuletzt auf die eigenen AGB verweisen und fremde zurückweisen (Abwehrklausel). Was das vor deutschen und vor ausländischen Gerichten wert ist, zeigt der Beitrag „Kollidierende AGB: Wessen Bedingungen gelten?“.
  6. Die Sprache prüfen. Hinweis und AGB in der Verhandlungs- oder einer Weltsprache.
  7. Bei Dauerbeziehungen einen Rahmenvertrag schließen, der die rechtlichen Bedingungen einmal für alle Einzelverträge regelt.

Fazit

Die beste rechtliche Vorsorge nützt nichts, wenn sie nicht Vertragsbestandteil wird. Nicht oder fehlerhaft einbezogene AGB kosten die Haftungsgrenze, das Sicherungsrecht, den Schutz von geistigem Eigentum und Geschäftsgeheimnissen und die gewählte Rechts- und Gerichtsstandsordnung. Sie schaffen Risiko, ein höheres Prozessrisiko, wenn etwas schiefgeht, und Streit über Selbstverständlichkeiten. Der Aufwand für eine saubere Einbeziehung ist dagegen gering. Er ist die einzige Garantie, dass die eigenen AGB im Ernstfall auch gelten. Genau dafür sorge ich, bevor aus dem Risiko ein Streit wird.

Muster und Generatoren liefern Klauseltext, aber selten einen Hinweis zur Einbeziehung – und ohne die hilft auch der beste Text nicht; dazu der Beitrag „AGB erstellen: Muster, Generator oder Anwalt?“.

Häufige Fragen

Müssen AGB im internationalen Geschäft übersandt werden?

Ja, nach herrschender Auffassung von Rechtsprechung und Literatur. Anders als im Inland genügt der bloße Verweis im grenzüberschreitenden Verkehr in der Regel nicht. Der Verwender muss den AGB-Text vor oder bei Vertragsschluss unaufgefordert übersenden oder zugänglich machen, etwa als PDF-Anhang. Den Vertragspartner trifft keine Erkundigungspflicht; er muss sich die Bedingungen nicht selbst beschaffen.

Reicht ein Link auf die Website?

Das hängt davon ab, wie der Vertrag zustande kommt. Wird er unmittelbar über Ihre Internetseite geschlossen, kann ein leicht auffindbarer und ausdruckbarer Link auf die AGB genügen; eine Bestätigung per Klick sichert das ab. Beim Vertragsschluss per E-Mail gehören die AGB dagegen in den Anhang, nicht nur in einen Link. Mündlich, per Brief oder Fax reicht der bloße Verweis auf abrufbare AGB in der Regel ohnehin nicht.

Gilt das nur für Kaufverträge und das UN-Kaufrecht?

Nein, nicht zwingend. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist der praktisch wichtigste und am besten gefestigte Fall, weil die Anforderung an der Besonderheit des internationalen Verkehrs anknüpft, nicht an der Vertragsart. Teilweise wird der Maßstab daher auch auf andere internationale Verträge übertragen, soweit AGB in der Branche nicht ohnehin üblich sind; das ist aber umstritten. Sicher ist im internationalen Geschäft stets die Übersendung.

Was gilt, wenn beide Vertragspartner ihre AGB wirksam einbezogen haben?

Beziehen beide Vertragspartner ihre AGB wirksam ein und widersprechen sich die Klauseln, folgen deutsche Gerichte der Restgültigkeitstheorie (knock-out). Der Vertrag kommt zustande, die widersprechenden Klauseln fallen weg, und an ihre Stelle tritt das Gesetz. Welcher Theorie andere Gerichte folgen und was Abwehrklausel und Rahmenvertrag leisten, behandelt ein eigener Beitrag zu kollidierenden AGB.

Anmerkungen

  1. BayObLG, Beschl. v. 14.08.2024 – 102 AR 84/24 e.

  2. BGH, Urt. v. 26.11.2020 – I ZR 245/19; grundlegend BGH, Urt. v. 31.10.2001 – VIII ZR 60/01; ebenso CISG Advisory Council Opinion No. 13.

  3. Feldhusen/Niebling/Poleacov, AGB-Kommentar, 5. Aufl. 2026 (i.E.), UN-Kaufrecht (CISG); Piltz, NJW 2025, 2524 Rn. 13; OLG Köln, Urt. v. 09.01.2025 – 8 U 46/23.

  4. EuGH, Urt. v. 24.11.2022 – C-358/21 (Tilman).

  5. EuGH, Urt. v. 21.05.2015 – C-322/14 (El Majdoub).

  6. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.12.2015 – 1 SchH 1/15.

  7. BGH, Urt. v. 26.11.2020 – I ZR 245/19.

  8. OLG Schleswig, Urt. v. 28.05.2020 – 16 U 138/19; OLG Hamm, Urt. v. 06.12.2005 – 19 U 120/05.

Quelle: Poleacov, P. (2026). AGB im internationalen Geschäftsverkehr richtig einbeziehen. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/agb-einbeziehung-international/