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Perspectives
Internationales Wirtschaftsrecht

Incoterms® 2020: Übersicht, Klauseln und Änderungen

Übersicht über die Änderungen in den Incoterms 2020 im Vergleich zu den Incoterms 2010.

Incoterms® 2020: Übersicht, Klauseln und Änderungen

Zusammenfassung

Am 10. September 2019 hat die Internationale Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) weltweit die neuen Incoterms 2020 veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2020 Anwendung finden. Die Incoterms setzen weltweit gültige Standards zu den Lieferbedingungen und sind in rund 90 % aller internationalen Kaufverträge enthalten. Das Problem: 90 bis 95 % dieser Verträge enthalten eine ungeeignete Klausel, oft ohne dass die Beteiligten es bemerken. Die Wahl der unpassenden Klausel kann erhebliche wirtschaftliche Nachteile, rechtliche Risiken und eine Belastung der Geschäftsbeziehung nach sich ziehen.

Die Incoterms 2020 sollen dazu beitragen, dass Missverständnisse reduziert und Rechtsstreitigkeiten verhindert werden. Sie beinhalten eine Fülle an strukturellen und inhaltlichen Änderungen. Durch eine bessere Übersicht der einzelnen Rechten und Pflichten soll zudem eine Fehleinschätzung reduziert werden. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungen und Lösungsansätze für mehr Rechtssicherheit.

Einführung

Der Außenhandel zwischen Exporteuren und Importeuren kann nur reibungslos funktionieren, wenn die Exporte und Importe in ihren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen standardisierte und allgemein anerkannte Handelsklauseln vorsehen, die den Gefahrübergang, die Transportkosten und das Transportrisiko regeln. Sie müssen klarstellen, ob Exporteur oder Importeur allein oder beide anteilig hieran partizipieren.

Die Incoterms, das offizielle Regelwerk der ICC zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln, erleichtern seit ihrer erstmaligen Veröffentlichung im Jahr 1936 die Abwicklung des weltweiten Handels. Bei Vereinbarung einer Incoterms Klausel durch die Vertragspartner ist es nicht erforderlich, die Kosten- und Gefahrverteilung ausführlich zu regeln. Denn diese Aspekte werden weltweit einheitlich ausgelegt.

Am 10. September 2019 hat die ICC weltweit die neuen Incoterms 2020 veröffentlicht. Diese sind von 500 Experten (davon 20 aus Deutschland) aus mehr als 40 Ländern erarbeitet worden. Dabei sind über 3.000 Kommentare aus der Handelspraxis ausgewertet worden und je nach ihrer Relevanz eingeflossen. Die wesentlichen Ergebnisse werden nachfolgend dargestellt.

Die Incoterms gelten nicht automatisch, sondern nur, wenn sich die Vertragspartner darauf einigen. Sind die Incoterms in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. in Form von Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder Allgemeinen Verkaufsbedingungen) enthalten, müssen die AGB auch tatsächlich Vertragsbestandteil werden, was im internationalen Geschäftsverkehr nicht ohne weiteres erfolgt. Welche Anforderungen dafür gelten und wie die Einbeziehung gelingt, zeigt der Beitrag „AGB im internationalen Geschäftsverkehr richtig einbeziehen“.

Bei der Formulierung der Incoterms ist auf eine ausführliche und möglichst präzise Ortsbenennung (Lieferort, Bestimmungsort etc.) zu achten:

Die Incoterms 2020 im Überblick

Die elf Klauseln teilen sich in zwei Gruppen: Klauseln für alle Transportarten und Klauseln ausschließlich für den See- und Binnenschiffstransport. Bei allen Klauseln gilt: Am Lieferort erfolgt der Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer. „Gefahrübergang“ bedeutet in diesem Zusammenhang, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Gefahr, dass die Ware beschädigt oder abhanden kommt, vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Das ist ein wichtiger Aspekt für die Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern.

Klauseln für alle Transportarten

KlauselBezeichnungVereinbarter OrtLieferung und Gefahrübergang
EXWAb Werkbenannter Lieferortam Lieferort unentladen zur Verfügung gestellt
FCAFrei Frachtführerbenannter Lieferortbei Übergabe an den Frachtführer am Lieferort (auf dem Verkäufergelände inklusive Verladung)
CPTFrachtfreibenannter Bestimmungsortbei Übergabe an den ersten Frachtführer
CIPFrachtfrei versichertbenannter Bestimmungsortbei Übergabe an den ersten Frachtführer; Versicherung nach Institute Cargo Clauses (A)
DAPGeliefert benannter Ortbenannter Bestimmungsortam Bestimmungsort, entladebereit
DPUGeliefert benannter Ort entladenbenannter Bestimmungsortam Bestimmungsort, nach Entladung
DDPGeliefert verzolltbenannter Bestimmungsortam Bestimmungsort, entladebereit, Einfuhr verzollt

Klauseln ausschließlich für den See- und Binnenschiffstransport

KlauselBezeichnungVereinbarter OrtLieferung und Gefahrübergang
FASFrei Längsseits Schiffbenannter Verschiffungshafenlängsseits des Schiffs im Verschiffungshafen
FOBFrei an Bordbenannter Verschiffungshafenan Bord des Schiffs im Verschiffungshafen
CFRKosten und Frachtbenannter Bestimmungshafenan Bord des Schiffs im Verschiffungshafen
CIFKosten, Versicherung, Frachtbenannter Bestimmungshafenan Bord des Schiffs im Verschiffungshafen; Versicherung nach Institute Cargo Clauses (C)

Incoterms 2020 – Was ist neu?

Die Incoterms 2020 beinhalten eine Fülle an strukturellen und inhaltlichen Änderungen, die nachfolgend im Einzelnen dargestellt werden.

Einführungshinweise

Die ICC erläutert in einer ausführlichen und lesenswerten Einführung die wesentlichen Grundlagen der Incoterms 2020, deren bestmöglichen Einbeziehung in Verträge, die beste Vorgehensweise für die Auswahl der im Einzelfall passenden Incoterms Klausel und die wichtigsten Unterschiede zwischen den Incoterms 2010 und Incoterms 2020. In diesem Zusammenhang wird dargestellt, was die Incoterms leisten und – für das Problembewusstsein mindestens genauso wichtig – was die Incoterms nicht leisten.

Anordnung und Formulierung der Auslegungsregel

Die zehn A-/B Auslegungsregeln zu jeder Incoterms Klausel sind neu formuliert und neu geordnet worden. Die Reihenfolge lautet nunmehr:

  • A1/B1 Allgemeine Verpflichtungen

  • A2/B2 Lieferung/Übernahme

  • A3/B3 Gefahrübergang

  • A4/B4 Transport

  • A5/B5 Versicherung

  • A6/B6 Liefer-/Transportdokument

  • A7/B7 Ausfuhr-/Einfuhrabfertigung

  • A8/B8 Prüfung/Verpackung/Kennzeichnung

  • A9/B9 Kostenverteilung

  • A10/B10 Benachrichtigungen

Kommentare zu den einzelnen Klauseln

Weiterhin wurden die im Jahre 2010 eingeführten Anwendungshinweise überarbeitet und in Form von Kommentaren neu formuliert und ergänzt. In diesen Kommentaren werden die wesentlichen Inhalte jeder einzelnen Incoterms Klausel erläutert, z. B. wann eine bestimmte Klausel verwendet werden sollte, wann der Gefahrübergang erfolgt und wie sich die Kosten zwischen Verkäufer und Käufer aufteilen.

Für die Praxis stellen die Kommentare eine nützliche Hilfe dar, weil sie den Anwender präzise und schnell zu der im Einzelfall geeigneten Incoterms Klausel leiten und bei etwaigen Streitigkeiten eine Orientierungshilfe für auslegungsbedürftige Angelegenheiten bieten.

Horizontale Darstellung der Auslegungsregel

Schließlich enthalten die Incoterms 2020 erstmals eine nutzerfreundliche, horizontale Darstellung, bei der alle Auslegungsregeln nebeneinander angeordnet werden, sodass der Nutzer die unterschiedliche Behandlung bestimmter Fragen in den Incoterms Klauseln einfach nachvollziehen kann.

Übersichtlichere Darstellung der Kosten innerhalb des Regelwerks

Die Auslegungsregel A9/B9 der einzelnen Incoterms 2020 Klauseln beinhaltet eine kompakte, durchgehende Aufstellung der verschiedenen Kostenelemente, um den Vertragspartnern eine bessere Übersicht der Kostenverteilung zu geben. Einzelne Kostenelemente werden aber weiterhin in den einzelnen Auslegungsregeln erwähnt.

Zusätzliche Option bei Konnossementen mit einem An-Bord-Vermerk und der Incoterms Klausel FCA

Die Auslegungsregel A6/B6 der FCA Incoterms Klausel jetzt eine zusätzliche Option: Käufer und Verkäufer können vereinbaren, dass der Käufer seinen Frachtführer anweisen soll, dem Verkäufer nach Verladung der Waren ein Bordkonnossement auszustellen, woraufhin der Verkäufer verpflichtet ist, dieses Konnossement dem Käufer zu übergeben – üblicherweise mittels der Banken. Dies gilt auch, wenn die Ware nicht auf einem Schiff, sondern auf einem anderen Transportmittel (z.B. Lkw) verladen wird.

Änderung der Klausel DAT zu DPU

Die bisherige Klausel DAT (Geliefert Terminal) wird in DPU (Geliefert benannter Ort entladen) geändert, um zu unterstreichen, dass der Bestimmungsort ein beliebiger Ort sein kann und kein „Terminal“ sein muss. Falls sich dieser Ort jedoch nicht in einem Terminal befindet, sollte der Verkäufer sicherstellen, dass die Waren an dem Ort, an dem er sie anliefern möchte, auch entladen werden können.

Aufnahme sicherheitsbezogener Anforderungen mit Transportpflichten und -kosten

Die Incoterms 2020 enthalten nunmehr klare Regeln zur Verteilung der Sicherheitsanforderungen bei der Beförderung von Waren und der damit verbundenen Kosten.

Beispiele für Sicherheitsanforderungen: International Ship and Port Facility Security Codes (ISPS-Code), US-amerikanisches Importer Security Filing (ISF), Container Security Initiative (CSI), Transported Asset Protection Association (TAPA), EU-Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt. Die sicherheitsbezogenen Pflichten sind in den Auslegungsregeln A4 (Transport) und A7 (Ausfuhr-/Einfuhrabfertigung) jeder Incoterms Klausel enthalten.

Die dadurch verursachten Kosten werden jetzt auch deutlicher in der Auslegungsregel A9/B9 (Kostenverteilung) herausgestellt.

Organisation des Transports mit eigenen Transportmitteln des Verkäufers oder Käufers

Die Incoterms 2020 berücksichtigen in den Klauseln FCA (Frei Frachtführer), DAP (Geliefert benannter Ort), DPU (Geliefert benannter Ort entladen) und DDP (Geliefert verzollt) die zunehmende Geschäftspraxis, dass der Verkäufer oder Käufer die Beförderung der Ware mit eigenen Verkehrsmitteln organisiert. Zusätzlich zu dem bereits bisher vorgesehenen Abschluss eines Frachtvertrages mit einem Dritten besteht nunmehr die Möglichkeit, den Warentransport selbst zu organisieren.

Deckungshöhen des Versicherungsschutzes in CIF und CIP

Die Incoterms passen den Versicherungsschutz in den Incoterms Klauseln CIF (Kosten, Versicherung und Fracht) und CIP (Frachtfrei versichert) an die aktuelle Geschäftspraxis an.

Bei CIF wird die bisherige Regelung mit der Standardposition der Institute Cargo Clauses (C) beibehalten, obgleich es selbstverständlich den Vertragspartnern überlassen wird, gegebenenfalls höhere Deckungssummen zu vereinbaren.

Bei CIP muss der Verkäufer ab jetzt für den umfangreichen Versicherungsschutz entsprechend Institute Cargo Clauses (A) sorgen, wobei jedoch auch hier den Vertragspartnern die Möglichkeit offensteht, sich auf eine geringere Mindestdeckungshöhe der Versicherung zu einigen. Für Seetransporte mit CIF bleibt also die übliche Mindestversicherung, während dies für CIP, für die multimodale Transportpraxis, vor allem mit Containern, als unzureichend befunden wurde.

Lösungsansätze für mehr Rechtssicherheit

Zahlreiche Verträge enthalten unpassende Incoterms Klauseln, was zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und rechtlichen Risiken für die Beteiligten führen kann.

Die häufig verwendeten Klauseln EXW (Ab Werk) oder DDP (Geliefert verzollt) sind beispielsweise, anders als häufig vermutet, nur in Ausnahmefällen die beste Lösung.

Die Vereinbarung von DDP führt oftmals zu Schwierigkeiten in zoll- und steuerrechtlicher Hinsicht. Dies gilt insbesondere bei der Abwicklung internationaler Kaufverträge, bei deren Durchführung eine Export- und Importabwicklung erforderlich ist. Oftmals wird DDP vereinbart, ohne dass den Vertragspartnern die damit einhergehenden Schwierigkeiten aufgrund zoll- und steuerrechtlicher Vorgaben bzw. Einschränkungen bewusst sind. Das liegt daran, dass bei DDP der Verkäufer für die Zollabfertigung verantwortlich ist, der Verkäufer jedoch aus zollrechtlichen Gründen nicht immer berechtigt ist, die Zollabfertigung auch tatsächlich in dem Land des Käufers vorzunehmen. Wie sich speziell bei Exporten in die USA Zoll-Fallstricke vermeiden lassen, zeigt der Beitrag „So vermeiden Sie US-Zölle als internationaler Lieferant“.

Weiterhin verweist die ICC beispielsweise seit Jahren darauf, dass die Klauseln FAS, FOB, CFR und CIF ausschließlich für den See- und Binnenschiffstransport geeignet sind. Beim Containerversand empfiehlt die ICC stattdessen FCA, CPT oder CIP. Wie FCA und CPT in der Praxis funktionieren, zeigt der Beitrag „Incoterms 2020 FCA und CPT: Best Practice“.

Incoterms regeln nicht die Ladungssicherung. Diese richtet sich vielmehr nach den frachtrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen. Nach deutschem Recht (§ 412 Abs. 1 S. 1 HGB) obliegt die beförderungssichere Verladung grundsätzlich dem Absender. Absender im frachtrechtlichen Sinn (§ 407 Abs. 2 HGB) ist nur der Auftraggeber des Frachtführers. Dies ist nicht zwingend der Verkäufer und/oder Verlader. Erteilt z.B. der Käufer dem Frachtführer den Auftrag, eine Sendung bei dem Verkäufer abzuholen, ist der Käufer zugleich Absender. In diesen Fällen ist der Verkäufer nicht für die Ladungssicherung verantwortlich.

Die Incoterms regeln auch nicht den Frachtvertrag zwischen Auftraggeber und Frachtführer. Sie bestimmen über die Auslegungsregel A4/B4 lediglich, welcher Vertragspartner den Transport zu organisieren und den Frachtvertrag abzuschließen hat, nicht dessen Inhalt.

Ebenfalls in den Incoterms nicht geregelt sind die Verpflichtungen und Kosten in Zusammenhang mit der Ermittlung und Erfassung der bestätigten Bruttomasse für Frachtcontainern (VGM – Verified Gross Mass). Das internationale Redaktionskomitee war der Ansicht, dass dieses Thema zu speziell und komplex ist. Dies sollte zwischen den Vertragspartnern geregelt werden.

Ein weiteres Problem ist, dass Unternehmen häufig Incoterms Klauseln abändern (z.B. „EXW mit Verladung“). Änderungen sind zwar grundsätzlich möglich. Um unnötige Diskussionen im Streitfall zu vermeiden, sollten sich die Vertragspartner aber in solchen Fällen mit den rechtlichen und praktischen Konsequenzen der gewünschten Änderungen näher befassen und die beabsichtigte Wirkung einer solchen Änderung sehr genau in ihrem Vertrag deutlich machen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sich der Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer dadurch verschiebt.

Vorsicht ist auch geboten, wenn etwas anderes „gelebt“ wird als vertraglich vereinbart. In diesen Fällen könnte im Streitfall ein Gericht davon ausgehen, dass die Vertragspartner konkludent eine andere Klausel vereinbart haben.

Die Vertragspartner müssen sich zudem damit auseinandersetzen, was die Incoterms nicht leisten. Diese wichtigen Aspekte müssen von den Vertragspartnern zwingend im Kaufvertrag geregelt werden, um unnötige Diskussionen und Risiken zu vermeiden. Dazu gehören z.B. Spezifikationen der verkauften Waren, Gewährleistung, Zeit, Ort, Zahlungsweise oder -währung der Bezahlung, Eigentumsübergang einschließlich Eigentumsvorbehalt, Haftung bzw. Haftungsreduzierung, Rechtsfolgen eines Verzugs, Pflichtverletzungen und Rechtsfolgen, Wirkung von Sanktionen, Verhängung von Zöllen, Export- oder Importverbote, Höhere Gewalt, Rechte an geistigem Eigentum, Rechtswahl insb. UN-Kaufrecht (CISG) sowie innerstaatliches zwingendes Recht (Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz etc.), Beweisregelungen, Art der Streitbeilegung, Gerichtsstand bzw. Schiedsklausel.

Unklare, widersprüchliche oder fehlende Regelungen können zu unnötigen Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragspartnern führen. Besonders kritisch sind Versäumnisse bei der Rechtswahl und beim Gerichtsstand. So ist vielen Unternehmen nicht bewusst, dass Urteile ordentlicher Gerichte aus Deutschland in vielen Ländern überhaupt nicht vollstreckbar sind.

Schließlich berichten regelmäßig verantwortliche Mitarbeiter von mangelhafter Abstimmung zwischen den einzelnen Fachabteilungen. Dies gilt auch für die Kommunikation mit externen Dritten (Spediteure, Frachtführer, Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Zoll- und Steuerbehörden etc.). Die Incoterms stellen eine wichtige Schnittstelle zwischen wichtigen Themen dar (Kaufvertrag, Export- und Importkontrolle, Steuern, Zollrecht, Frachtvertrag, Versicherungsvertrag sowie Finanzierung). Ein reibungsloser Ablauf des internationalen Handels wird nur gelingen, wenn sich alle Beteiligten abstimmen und die einzelnen Verträge im Einklang stehen. Gerade bei den Incoterms eignen sich Inhouse-Schulungen, an denen alle Fachabteilungen beteiligt sind.

Fazit

Die neuen Incoterms 2020 bringen bei Anwendung der passenden Klausel in Verbindung mit professionell gestalteten internationalen Kaufverträgen mehr Rechtssicherheit. Dazu sind Problembewusstsein und eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Thema erforderlich.

Erstmals erschienen in FOREIGN TRADE 4/2019, für inn.law überarbeitet und erweitert.

Häufige Fragen

Was sind die Incoterms® 2020?

Die Incoterms® 2020 sind standardisierte und allgemein anerkannte Lieferbedingungen der Internationalen Handelskammer (ICC). Sie regeln die Pflichten des Verkäufers bzw. des Käufers (Verpackung, Transport der Ware, Versicherung, Beschaffung der Frachtpapiere, Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung etc.), Gefahrübergang sowie Kosten. Die neue Fassung gilt seit dem 1. Januar 2020. Die Incoterms sind in rund 90 % aller internationalen Kaufverträge enthalten.

Was ist neu gegenüber den Incoterms 2010?

Unter anderem wurde DAT zu DPU, bei CIP gilt nun die umfangreiche Versicherung nach Institute Cargo Clauses (A), FCA erhielt die Bordkonnossement-Option, der Transport mit eigenen Beförderungsmitteln ist abgebildet, und die sicherheitsbezogenen Pflichten und Kosten sind klarer geregelt.

Für welche Transportart gilt welche Incoterms-Klausel?

Die Incoterms 2020 teilen sich in zwei Gruppen: Klauseln für alle Transportarten (EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU, DDP) und Klauseln ausschließlich für den See- und Binnenschiffstransport (FAS, FOB, CFR, CIF). Die reinen See-Klauseln sind auf die Übergabe an Bord oder längsseits des Schiffs zugeschnitten.

Wann geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über?

Der Gefahrübergang tritt mit der Lieferung am vereinbarten Ort ein. Bei den C-Klauseln (CPT, CIP, CFR, CIF) geht die Gefahr bereits bei Übergabe an den Frachtführer über, nicht erst am Bestimmungsort, obwohl der Verkäufer die Fracht bis dorthin zahlt.

Was regeln die Incoterms nicht?

Nicht geregelt sind unter anderem Eigentumsübergang, Gewährleistung, Zahlung, Haftung, Rechtswahl (insbesondere CISG), Gerichtsstand oder Schiedsklausel, höhere Gewalt, Sanktionen und Zölle. Diese Punkte müssen im Kaufvertrag selbst geregelt werden.

Quelle: Poleacov, P. (2026). Incoterms® 2020: Übersicht, Klauseln und Änderungen. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/incoterms-2020-praxisuebersicht/