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Perspectives

ReferenzInternationales Wirtschaftsrecht

Effektiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Anforderungen an Geheimhaltungsmaßnahmen und Beweislast beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Effektiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Hintergrund

Am 26.04.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung in deutsches Recht transformiert. In der Zwischenzeit liegen mehrere Gerichtsentscheidungen vor, die nachfolgend zusammengefasst werden.

Welche Maßnahmen gemeint sind

Der Schutz hängt an einer einzigen Voraussetzung, die das Unternehmen selbst in der Hand hat: den angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG). Sie ordnen sich in drei Ebenen, und keine ersetzt die andere:

  • Organisatorisch: Risikoanalyse und Klassifikation der Informationen, abgestufte Zugriffsrechte, interne Schulungen.
  • Technisch: Zugangskontrollen und Zugangsbeschränkungen, Verschlüsselung, IT-Sicherheit.
  • Rechtlich: Geheimhaltungsvereinbarung, konkret gefasste Geheimhaltungsklauseln in Arbeits- und Dienstverträgen, flankierender gewerblicher Schutz.

Wie viel davon nötig ist, richtet sich nach dem Einzelfall. Das OLG Düsseldorf hat den Maßstab benannt: Er ist objektiv, und das Gesetz verlangt weder optimalen Schutz noch extreme Sicherheit. Zu berücksichtigen sind Art und Wert des Geheimnisses, seine Entwicklungskosten, die Bedeutung für das Unternehmen, die Unternehmensgröße, die dort üblichen Maßnahmen, die Kennzeichnung der Informationen und die Vereinbarungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern. Das OLG Hamm stellt daneben auf den wirtschaftlichen Wert, den Wettbewerbsvorteil durch die Geheimhaltung, die Schwierigkeit der Geheimhaltung und die konkrete Gefährdungslage ab.

Entscheidend ist der Satz, der in Schutzkonzepten am häufigsten fehlt: Bei fehlender oder fehlerhafter Umsetzung besteht kein rechtlicher Schutz mehr. Ein Konzept, das in der Schublade liegt, ist keine Maßnahme.

Rechtsprechung

LAG Baden-Württemberg (8. Kammer), Beschl. v. 03.07.2025 – 8 Ta 1/25

  1. Wer Informationen im Prozess nach § 16 Abs. 1 GeschGehG als geheimhaltungsbedürftig einstufen lassen will, muss sämtliche Voraussetzungen schlüssig darlegen, einschließlich der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen.

  2. Arbeitsvertragliche Geheimhaltungspflichten, die sich nicht auf konkrete Informationen beziehen, sondern nur allgemein zur Verschwiegenheit verpflichten, begründen keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme. Das bestätigt die Linie des ArbG Aachen nun im amtlichen Leitsatz.

  3. Ebenso wenig genügen eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksame nachvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung und die allgemeine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB.

  4. Die technischen Schutzmaßnahmen reichten im konkreten Fall nicht aus. Die Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2021 – 15 U 6/20 (rechtskräftig)

  1. Die in einer CAD-Konstruktionszeichnung verkörperten technischen Informationen können in ihrer Gesamtheit ein Geschäftsgeheimnis sein. Für die allgemeine Bekanntheit kommt es dann nicht auf einzelne gezeichnete Vorrichtungen oder Teile an, sondern auf die Zeichnung selbst.

  2. Der Maßstab für die Angemessenheit ist objektiv; optimaler Schutz wird nicht verlangt.

  3. Die Maßnahmen müssen ab dem Inkrafttreten des GeschGehG ergriffen worden sein.

OLG Hamm, Urt. v. 15.09.2020 – 4 U 177/19

  1. Ein Unterlassungsanspruch nach § 6 GeschGehG besteht nur, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen sind und Verstöße dagegen zu entsprechenden Reaktionen des Unternehmens führen.

  2. Das Unternehmen muss jedem Hinweis auf eine Umgehung sorgfältig nachgehen, das Sicherheitskonzept zeitnah anpassen und Sanktionen ergreifen, wenn Know-how unberechtigt genutzt oder weitergegeben wird.

ArbG Aachen, Urt. v. 13.01.2022 – 8 Ca 1229/20

  1. Trägt der Anspruchsgegner plausibel vor, dass Konkurrenten sich geheime Informationen mittels Reverse Engineerings verschafft haben könnten, muss der Anspruchsinhaber substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass seinen Produkten am Markt nicht bekanntes Wissen zugrunde liegt.

  2. Bestreitet der Anspruchsgegner, dass angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen iSv § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG getroffen wurden, muss der Anspruchsinhaber im Einzelnen und bezogen auf konkrete Informationen darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Schutzmaßnahmen er zur Geheimhaltung dieser Informationen ergriffen hat.

  3. Eine allgemein gehaltene arbeitsvertragliche Regelung (siehe nachfolgend), die sich auf sämtliche während des Arbeitsverhältnisses erhaltenen betrieblichen Informationen erstreckt (sog. Catch-all-Klausel), ist keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme iSv § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG.

„Herr/Frau [Vor- und Nachname] wird über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft Stillschweigen bewahren. Er/Sie wird dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnis erlangen.“

LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.08.2021 – 4 SaGa 1/21

  1. Nach Ansicht des Gerichts war die streitgegenständliche Preiskalkulation Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen iSv § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG und stellte ein Geschäftsgeheimnis iSd § 2 Nr. 1 GeschGehG dar. Der Anspruchsteller hatte unter anderem eine konkrete IT-Richtlinie, ein „need to know“ Prinzip sowie ein Unternehmenscompliancesystem implementiert. Zudem hatte der Anspruchsteller eine Vertragsklausel verwendet, mit welcher der Anspruchsgegner (Compliance Officer) zu Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse – auch nachvertraglich – verpflichtet wurde. Diese Klausel war nach Ansicht des Gerichts auch nicht zu allgemein gefasst. Denn „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die mit der Leitung [Benennung eines Bereichs] und mit vertraulichen Themen der Geschäftsführung und Geschäftsleitung zusammenhängen“ waren ausdrücklich benannt.

  2. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses scheidet mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr aus, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist.1

Praxishinweise

  • Catch-All-Klauseln sind AGB-rechtlich unwirksam, weil sie über die berechtigten Interessen des Arbeitgebers hinausgehen. Ein berechtigtes betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung muss sich auf konkrete Daten und Sachverhalte beschränken.2 Dies entspricht auch der hM in der Literatur.3

  • Der Anspruchsteller trägt im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und die Implementierung von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen.

  • Nach Ansicht des ArbG Aachen darf sich der Vortrag des Anspruchstellers hinsichtlich der Angemessenheit von Geheimhaltungsmaßnahmen nicht in pauschalen Darstellungen zum allgemeinen Schutzniveau erschöpfen. Vielmehr bedarf es einer detaillierten Darstellung konkret ergriffener Maßnahmen (Geheimschutzmanagement), die sich insbesondere auch auf die konkret streitgegenständlichen Informationen beziehen. Neben einer Auflistung verschiedener Maßnahmen muss folglich konkret beschrieben werden, wie genau diese Maßnahmen die streitgegenständlichen Informationen schützen.

  • Maßnahmen müssen gelebt werden. Nach dem OLG Hamm genügt es nicht, sie einzuführen: Wer Hinweisen auf Umgehungen nicht nachgeht, das Sicherheitskonzept nicht anpasst und Verstöße nicht sanktioniert, verliert den Unterlassungsanspruch. Das Schutzkonzept braucht also einen Verantwortlichen, eine Dokumentation der Vorfälle und eine Reaktion, die sich später belegen lässt.

  • Die Entscheidungen enthalten wichtige Hinweise zu angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen und sind bereits aus diesem Grund lesenswert.

Die neue Leckage-Quelle heißt KI

Der schnellste Weg, ein Geschäftsgeheimnis zu verlieren, führt heute nicht über den ausscheidenden Mitarbeiter, sondern über ein Eingabefeld. Bei Samsung gaben Mitarbeiter im Mai 2023 Quellcode und interne Notizen in ChatGPT ein; damit lagen die Informationen auf fremden Servern. Das Unternehmen reagierte mit einem konzernweiten Verbot externer KI-Werkzeuge, und mehrere Großunternehmen haben seither ähnliche Verbote ausgesprochen.

Der Anbieter beschreibt selbst, wer die Gespräche einsehen kann: autorisierte Mitarbeiter für Support, Missbrauchsuntersuchung und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie spezialisierte Dienstleister. Zu diesen gesetzlichen Vorschriften gehört der US-amerikanische CLOUD Act, der US-Anbieter verpflichtet, Behörden auch dann Zugriff auf gespeicherte Daten zu gewähren, wenn die Speicherung außerhalb der USA erfolgt.

Für das Schutzkonzept folgt daraus ein eigener Baustein:

  • Ausschließlich Geschäftskonten bei bekannten Anbietern nutzen, keine Drittanbieter-Apps und keine Browser-Erweiterungen.
  • Keine Geschäftsgeheimnisse in Eingabeaufforderungen.
  • Klare Richtlinie zur Nutzung von KI-Werkzeugen am Arbeitsplatz, mit regelmäßiger Schulung.
  • Zugriffe und auffällige Aktivitäten überwachen.
  • Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich über das Ausscheiden hinaus vereinbaren.

Was Ihr Vertragspartner mit den Daten tun darf, die Sie ihm geben, ist die Kehrseite derselben Frage; sie behandle ich im Beitrag „Daten und KI im Vertrag: Was darf Ihr Vertragspartner mit Ihren Daten?“.

Wenn gestritten wird: der neue § 273a ZPO

Der Schutz endet nicht mit der Klage, sondern beginnt dort erst richtig. Wer sein Geheimnis vor Gericht durchsetzt, muss es offenlegen, und der Zivilprozess ist grundsätzlich öffentlich (§ 169 GVG). Genau dieser Widerspruch hat wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten jahrelang in die Schiedsgerichtsbarkeit getrieben, deren Vorteil die Vertraulichkeit ist.

Bis 2025 half das GeschGehG nur in Geheimnisstreitsachen: Auf Antrag stuft das Gericht streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig ein, wenn sie ein Geschäftsgeheimnis sein können (§ 16 Abs. 1 GeschGehG). Alle Verfahrensbeteiligten müssen sie dann dauerhaft vertraulich behandeln und dürfen sie weder nutzen noch offenlegen, im Verfahren und außerhalb, und über das Verfahrensende hinaus (§§ 16 Abs. 2, 18 GeschGehG). Dritte erhalten Akteneinsicht nur in geschwärzte Fassungen (§ 16 Abs. 3 GeschGehG), und Zuwiderhandlungen kosten Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (§ 17 GeschGehG).

Mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz steht dieses Instrument seit dem 1. April 2025 über § 273a ZPO in allen Zivilverfahren zur Verfügung. Zwei Punkte lohnen die Aufmerksamkeit: Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und in der Regel ohne vorherige Anhörung der Gegenseite, die erst danach gehört wird; und angefochten werden kann die Einstufung nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache.

Der Antrag rettet allerdings nicht, was vorher versäumt wurde. Das LAG Baden-Württemberg verlangt auch hier die schlüssige Darlegung sämtlicher Voraussetzungen einschließlich der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Wer sie nicht getroffen hat, verliert schon an der Schwelle des Verfahrens, in dem er sie schützen wollte.

Anmerkungen

  1. Ebenso LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.01.2021 – 3 SaGa 8/20.

  2. Ebenso LAG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2020 – 12 SaGa 4/20; LAG Köln (2. Kammer), Urt. v. 02.12.2019 – 2 SaGa 20/19.

  3. Fuhlrott/Fischer NZA 2022, 809 (812); Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander UWG, 40. Aufl. 2022, GeschGehG § 2 Rn. 61 a; Apel/Stolz GRUR-Prax 2021, 1 (2); Hauck GRUR 2022, 530 (535); Hoeren/Münker MMR 2021, 523 (524); Holthausen NZA 2019, 1377 (1380).

Quelle: Poleacov, P. (2026). Effektiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/schutz-geschaftsgeheimnisse/