Zum Inhalt springen
Perspectives

ReferenzInternationales Wirtschaftsrecht

IP-Klauseln im Vertrag: Wem gehört was, und wer darf was nutzen

Background, Foreground und Joint IP, Ownership gegen Right to Use: Wie eine IP-Klausel die Rechte zwischen den Parteien verteilt, mit Hinweisen zum US-Copyright von derivative works bis fair use.

Roboterarme montieren in einer automatisierten Fertigungslinie eine Fahrzeugkarosserie

Der größte Wert vieler Unternehmen lässt sich nicht anfassen. Er steckt in Marken, Daten, Software, Verfahren und Know-how. Die Ökonomen Jonathan Haskel und Stian Westlake nennen das die intangible economy: Erstmals investieren die großen Industrieländer mehr in Immaterielles als in Maschinen und Gebäude. Nach der Intangible-Asset-Studie von Ocean Tomo entfallen rund 90 Prozent des Börsenwerts der S&P-500-Unternehmen auf immaterielle Werte; 1975 waren es 17 Prozent.

Dieses Vermögen hat eine besondere Eigenschaft, die Haskel und Westlake als spillover beschreiben: Sein Nutzen fließt leicht zu anderen ab, und wem es gehört, ist oft schwer zu beweisen. Das ist Stärke und Schwäche zugleich. Dasselbe Verfahren kann gleichzeitig in tausend Produkten arbeiten, ohne sich abzunutzen; genauso leicht arbeitet es in den Produkten der anderen. Eine Maschine lässt sich wegschließen, ein Verfahren oder ein Datensatz nicht. Der Zaun um immaterielle Werte ist kein Schloss, sondern der Vertrag. Wer die Rechte darin falsch zuordnet, verliert sie, oft unbemerkt und meist unwiderruflich.

Das geschieht selten durch Diebstahl, fast immer durch zwei Sätze, die in Verhandlungen immer wieder fallen, und beide sind falsch. „Wir haben dafür bezahlt, also gehört es uns.“ „Wir sind Mitinhaber, also dürfen wir es nutzen.“ Beide verwechseln zwei Fragen, die ein Vertrag getrennt beantworten muss: Wem gehört ein Recht, und wer darf was damit tun. Die falsche Antwort kostet nicht Eleganz, sondern Marktanteil, Verhandlungsmacht und im Ernstfall die Freistellung gegenüber einem zahlungskräftigen Kunden.

Dieser Beitrag zeigt, wie eine belastbare IP-Klausel die Rechte zwischen den Parteien verteilt, durchgehend aus Sicht beider Seiten, des Lizenzgebers und des Lizenznehmers. Was künstliche Intelligenz aus diesen Fragen macht, vom Training bis zum Wettbewerbsprodukt, behandle ich gesondert im Beitrag „Daten und KI im Vertrag: Was darf Ihr Vertragspartner mit Ihren Daten?“.

Zwei Fragen, nicht eine: Ownership und Right to Use

Jede IP-Klausel beantwortet zwei Fragen, und sie sind nicht dieselbe. Die erste ist die nach dem Eigentum (Ownership): Wer hält den Titel am Schutzrecht? Die zweite ist die nach dem Nutzungsrecht (Right to Use): Wer darf es zu welchem Zweck gebrauchen? Ein Vertrag, der nur die erste beantwortet, lässt die wirtschaftlich entscheidende offen.

Eigentum klingt nach Sicherheit, trägt aber Kosten und Lasten: Anmeldung, Pflege, Verteidigung, Durchsetzung. In den meisten Konstellationen braucht eine Partei gar keinen Titel, sondern die Erlaubnis, genau das zu tun, was ihr Geschäft verlangt. Genau diese Erlaubnis liefert ein zugeschnittenes Nutzungsrecht, während Kosten und Kontrolle beim einen Eigentümer bleiben.

Eigentum ist teuer. Erlaubnis reicht meistens.

Daraus folgt das Grundmuster jeder guten IP-Klausel: Eigentum und Nutzung werden entkoppelt. Eine Partei wird Alleininhaberin und trägt die Kosten, die andere erhält eine Lizenz, so weit ihr Geschäftszweck reicht. Aus Sicht des Lizenzgebers heißt das, den Titel zu behalten und die Lizenz eng zu fassen. Aus Sicht des Lizenznehmers heißt es, nicht reflexhaft auf Eigentum zu bestehen, sondern darauf zu achten, dass das Nutzungsrecht weit und sicher genug ist, um die Investition zu tragen.

Was jede Partei mitbringt: Background IP

Am Anfang jedes Projekts steht, was jede Seite bereits hat. Dieses vorbestehende geistige Eigentum, das Background IP, bleibt im Grundsatz bei seinem Inhaber. Die andere Partei erhält daran allenfalls eine Lizenz, und zwar nur, so weit es für das Projekt nötig ist. Die Standardformel lautet: Jede Partei behält ihr Background; die Gegenseite bekommt ein Recht, es im Rahmen des Projekts zu nutzen, nicht darüber hinaus.

Zwei Punkte entscheiden hier den Streit. Erstens die Abgrenzung: Was zählt als Bearbeitung oder Verbesserung des Background, und wem gehört sie? Die Grenze zwischen abgeleitetem Werk und eigenständiger Neuschöpfung ist nicht trennscharf, deshalb gehört sie in den Vertrag. Üblich und sauber ist, Bearbeitungen des fremden Background der Partei zuzuordnen, deren Background bearbeitet wurde. Zweitens die Abschottung: Das Recht, fremdes Background zu nutzen, darf nicht losgelöst von den Projektergebnissen weiterleben, sonst lässt es sich aus dem Projekt herauslösen und anderweitig verwenden.

Aus Sicht des Lizenzgebers ist das Background fest zu halten und die Lizenz scharf auf den Projektzweck zu begrenzen. Aus Sicht des Lizenznehmers liegt die Gefahr in einer projektgebundenen Lizenz, die mit dem Projekt endet: Wer die Ergebnisse danach kommerziell nutzen will, braucht ein Background-Nutzungsrecht, das diese spätere Verwertung abdeckt, nicht nur die Erstellung.

Was das Projekt schafft: Foreground IP

Foreground IP, oft Ergebnisse oder Results genannt, ist das im Projekt Geschaffene. Hier stellt sich die Eigentumsfrage, und sie wird vom Vertrag entschieden, nicht vom Bezahlen. Drei Muster sind üblich: Alleineigentum einer Partei, die alle Schutzrechtskosten trägt und der anderen Lizenzen einräumt; vollständige Übertragung auf eine Partei; oder gemeinsames Eigentum. Wer den Titel hält, trägt die Kosten.

Das robusteste Muster ist in den meisten Fällen das erste: Alleineigentum bei einer Partei, kombiniert mit einer breiten, unwiderruflichen Lizenz an die andere, zugeschnitten auf deren Geschäftsfeld. Das gibt jeder Seite Sicherheit über die Nutzung, ohne die Unwägbarkeiten des gemeinsamen Eigentums. Aus Sicht des Lizenzgebers ist die Zuordnung des Foreground an sich selbst plus Rücklizenz attraktiv; aus Sicht des Lizenznehmers zählt, dass seine Rücklizenz so weit reicht, dass er die Ergebnisse, an deren Entstehung er bezahlt hat, auch tatsächlich verwerten kann.

Die Falle Joint IP

Gemeinsames Eigentum entsteht, wenn beide Seiten an den Ergebnissen so mitwirken, dass sich die Beiträge nicht mehr trennen lassen. Es klingt fair und ist die gefährlichste Zuordnung, aus einem Grund: Es zählt nur der aktive schöpferische Beitrag, bloße Mitwirkung, Anregungen oder Routinearbeit begründen kein Miteigentum, und die gesetzlichen Standardregeln laufen je Rechtsordnung auseinander. Wer „gemeinsames Eigentum“ schreibt und sonst schweigt, importiert ungewollt die Standardregel der jeweils anwendbaren Rechtsordnung, und die ist überall anders.

Wie weit, zeigt die praktisch wichtigste Frage: Darf ein Mitinhaber das gemeinsame Recht allein lizenzieren?1

FrageUSA (17 U.S.C.)Deutschland (§ 8 UrhG)UK (CDPA 1988)
Einfache Lizenz allein erteilen?Ja, mit Pflicht zur AbrechnungNein, Verwertung nur zur gesamten HandNein, nur mit Zustimmung aller (s. 173(2))
Zustimmung aller für ausschließliche Lizenz?JaJa, nicht wider Treu und Glauben zu verweigernJa
Erlösbeteiligung der anderen?Ja, Pflicht zur AbrechnungJa, nach Anteil an der SchöpfungJa
Allein auf Verletzung klagen?JaJa, aber Leistung nur an alleJa

Dieselbe Klausel „gemeinsames Eigentum“ erzeugt drei verschiedene Rechtswelten. Eine US-geprägte Partei, die annimmt, „ich bin Mitinhaber, also darf ich lizenzieren“, verletzt in Deutschland und im Vereinigten Königreich die Rechte der anderen. Die Lehre ist eindeutig: gemeinsames Eigentum möglichst vermeiden, stattdessen Alleineigentum plus Cross-Lizenz. Lässt es sich nicht vermeiden, muss der Vertrag fünf Punkte ausdrücklich regeln, die die Standardregeln uneinheitlich behandeln: Verwertungsrechte, Zustimmung zur Lizenzierung, Abrechnung der Erlöse, Durchsetzung und Klagebefugnis sowie die Auflösung von Pattsituationen.

Right to Use: die Lizenz richtig zuschneiden

Brauchen Sie überhaupt ein Nutzungsrecht?

Bevor man eine Lizenz formuliert, lohnt die Vorfrage, ob es sie braucht. Sie hängt daran, ob der Vertrag eine Sache überträgt oder die Nutzung geschützten geistigen Eigentums gestattet.

Beim reinen Sachkauf, etwa einer Maschine, braucht es kein Nutzungsrecht. Die Befugnis, die Maschine zu nutzen, folgt aus dem Eigentum: Der Eigentümer darf mit der Sache nach Belieben verfahren (§ 903 Satz 1 BGB). Auch der Weiterverkauf des Geräts ist frei, weil sich das Verbreitungsrecht mit dem Inverkehrbringen erschöpft (§ 17 Abs. 2 UrhG; im US-Recht die first-sale-Doktrin, 17 U.S.C. § 109(a), und die Erschöpfung des Patentrechts).2 Anders bei eingebetteter Software: Wer die Maschine kauft, erwirbt das Eigentum an der Sache, nicht das Urheberrecht am Programm. Das Werk bleibt beim Rechtsinhaber, und der Käufer braucht ein Nutzungsrecht (§§ 31, 69c UrhG), soweit der Lieferant die Nutzung über die ohnehin erlaubte bestimmungsgemäße Benutzung hinaus einschränken will (§ 69d Abs. 1 UrhG). Und bei SaaS wird gar keine Kopie übergeben; die Software läuft auf den Servern des Anbieters.3

Das ist der Grund, warum aus Sicht des Lizenznehmers bei SaaS nicht „right to use“ einer Kopie, sondern „right to access and use the service“ der präzise Begriff ist: Es gibt nichts zu vervielfältigen und nichts, das sich erschöpfen oder weiterverkaufen ließe. Wer hier die Software-Lizenzlogik übernimmt, regelt am Vertragsgegenstand vorbei.

VertragstypWas übergehtNutzungsklausel nötig?
Sachkauf (Maschine)Eigentum an der SacheNein, Nutzung folgt aus dem Eigentum
Eingebettete Softwarenur die Hardware, nicht das WerkJa, Nutzungsrecht (§§ 31, 69c, 69d UrhG)
SaaS / Cloud / KI-Dienstnichts, nur Zugang zum DienstJa, als Zugangsrecht; keine Erschöpfung

Die Stellschrauben der Lizenz

Wo ein Nutzungsrecht nötig ist, entscheidet seine Reichweite den Wert. Eine Lizenz wird über acht Stellschrauben zugeschnitten: Nutzungsart (field of use), Territorium, Exklusivität, Unterlizenzierung, Laufzeit, Widerruflichkeit, Vergütung und Übertragbarkeit. Der Grundsatz dahinter ist hart: Was nicht ausdrücklich gewährt ist, bleibt vorbehalten.

Wie scharf diese Schrauben wirken, zeigt eine typische Lizenzformel aus Sicht des Lizenzgebers, die jeden Spielraum schließt: „a limited, non-exclusive, revocable, non-assignable, non-transferable, and non-sublicensable right to access and use“. Jedes Wort verschiebt das Risiko, und für den Lizenznehmer ist jede Einschränkung eine Sollbruchstelle.

EinschränkungVorteil für den LizenzgeberWorauf der Lizenznehmer achten muss
limitedNutzung nur im definierten UmfangReicht der Umfang für den echten Geschäftszweck?
non-exclusivedieselben Rechte mehrfach vergebbarkein Schutz vor Wettbewerbern mit gleicher Lizenz
revocableRecht jederzeit zurücknehmbarkeine Investitionssicherheit; Widerruf nur aus wichtigem Grund
non-assignable / non-transferableBindung an genau diesen LizenznehmerLizenz fällt bei Verkauf oder Umstrukturierung weg; Nachfolger und verbundene Unternehmen einschließen
non-sublicensableKontrolle über die LizenzketteWeitergabe an Konzern und Endkunden muss ausdrücklich erlaubt werden
access and usebei SaaS nur Zugang, keine KopieDatenexport und Fortbestand des Zugangs sichern

Drei Begriffe des US-Rechts prägen internationale IP-Klauseln so stark, dass sie auch in Verträgen unter deutschem Recht auftauchen. Wer sie einordnen kann, verhandelt präziser.

Derivative works: Bearbeitung ist Exklusivrecht

Ein derivative work ist ein Werk, das auf einem oder mehreren vorbestehenden Werken beruht und sie umgestaltet („recast, transformed, or adapted“, 17 U.S.C. § 101): die Übersetzung, die überarbeitete Datenbank, die neu aggregierte Karte, die Integration in ein Softwareprodukt. Das Recht zur Bearbeitung liegt exklusiv beim Urheber (17 U.S.C. § 106(2)); ohne Lizenz oder Schranke ist sie eine Verletzung.4 Zwei Folgen werden regelmäßig übersehen: Das Copyright des Bearbeiters erfasst nur das selbst hinzugefügte Material, nicht das übernommene Original (§ 103(b)). Und wer unter rechtswidriger Übernahme bearbeitet, erhält für die übernommenen Teile überhaupt keinen Schutz (§ 103(a)). Eine fehlerhafte Lizenzbasis entwertet die eigene Produktlinie damit gleich doppelt.

Work for hire greift nicht automatisch

Im US-Recht macht die work-for-hire-Doktrin den Auftraggeber zum Urheber, aber nur in engen Grenzen: bei Angestellten im Rahmen ihrer Tätigkeit oder bei beauftragten Werken, wenn sie in eine von neun gesetzlichen Kategorien fallen und eine unterzeichnete Vereinbarung vorliegt.5 Der bloße Auftrag genügt nicht; der unabhängige Auftragnehmer ist eben kein Angestellter. Das deutsche Recht kennt work for hire gar nicht, es arbeitet mit der Einräumung von Nutzungsrechten (§§ 31 ff. UrhG). Eine grenzüberschreitende Klausel muss daher beide Systeme bedienen und die Rechtswahl ausdrücklich treffen, statt sich auf eine Figur zu verlassen, die nur in einer Rechtsordnung existiert.

Fair use deckt das nicht

Wer bearbeitet, ohne zu fragen, hofft im US-Recht auf fair use (17 U.S.C. § 107): Wenn die eigene Nutzung „transformative“ genug sei, brauche es keine Lizenz. Diese Hoffnung hat der US Supreme Court 2023 in Warhol v. Goldsmith verengt. Eine neue Bedeutung oder Botschaft allein genügt nicht; maßgeblich ist der Vergleich der Zwecke, und wo beide Werke kommerziell demselben Zweck dienen, spricht der erste Faktor gegen fair use. Der Kernsatz der Entscheidung: Die Umgestaltung, die für eine transformative Nutzung erforderlich ist, muss über das hinausgehen, was schon ein derivative work ausmacht.6 Für kommerzielle Akteure ist die Schranke damit kein verlässlicher Anker; verlässlich sind die rechtmäßige Herkunft des Materials und die saubere Lizenz.

Eine Musterklausel, die die Kernpunkte zu Background und Foreground bündelt. Sie ist bewusst kundenfreundlich geschnitten: Die empfangende Partei erhält die Rechte am Foreground; aus Anbietersicht ist die Zuweisung umzudrehen. Die gelb markierten Begriffe sind Platzhalter für die liefernde und die empfangende Partei, keine definierten Vertragsbegriffe; sie sind im konkreten Vertrag durch dessen eigene Bezeichnungen zu ersetzen.

Grenzüberschreitend: ein Recht, viele Rechtsordnungen

Ein weltweites Urheberrecht gibt es nicht. Der Schutz ist territorial: Jeder Staat schützt nur für sein eigenes Gebiet, und maßgeblich ist das Recht des Landes, für das Schutz beansprucht wird (Schutzlandprinzip, Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO; auf Vertragsebene Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft).7 Diese Anknüpfung lässt sich nicht per Rechtswahl abbedingen (Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO). Eine weltweite Lizenz berührt damit potenziell die IP-Rechtsordnung jedes Ziellandes parallel, und keine Rechtswahlklausel bündelt das.

Praktisch konzentriert sich das Risiko an zwei Stellen: in der EU und im EWR, wo das Datenbankherstellerrecht (§§ 87a ff. UrhG) eine erheblich investierte Datenbank unabhängig vom Urheberrecht schützt, sowie im Herkunftsland der Daten. Daraus folgt eine Verschiebung der Frage, und sie trifft beide Rollen: Der Lizenznehmer fragt „Dürfen wir das überall nutzen?“, der Lizenzgeber muss sich fragen „Können wir das weltweit zusichern?“. Wer großen Lizenznehmern weltweite Rechte und Freistellungen verspricht, sollte seine Garantien auf das begrenzen, was er wirklich zusichern kann: dokumentierte Herkunft je Datensatz, im Übrigen eine Lieferung „as is“ und eine Haftungsobergrenze. Wie die zugehörige Freistellung aus Sicht des freistellenden Vertragspartners einzugrenzen ist, zeige ich im Beitrag „Indemnity – Wie der Lieferant seine Haftung reduzieren kann“.

Was Sie tun sollten

  1. Trennen Sie Eigentum und Nutzungsrecht in getrennten Klauseln, und entscheiden Sie bewusst, ob Sie wirklich den Titel brauchen.
  2. Ordnen Sie jedes Recht einem Topf zu: Background bleibt beim Inhaber, Foreground wird ausdrücklich zugewiesen, gemeinsames Eigentum vermeiden Sie.
  3. Klären Sie vorab, ob überhaupt ein Nutzungsrecht nötig ist (Sache, Werk oder Dienst), und wählen Sie bei SaaS den Begriff Zugang.
  4. Schneiden Sie die Lizenz über die acht Stellschrauben zu; was nicht gewährt ist, bleibt vorbehalten.
  5. Prüfen Sie bei US-Bezug die Sonderregeln: work for hire verlangt die unterzeichnete Vereinbarung, und Bearbeitungen ohne Lizenz genießen keinen eigenen Schutz.
  6. Verlassen Sie sich nicht auf fair use; sichern Sie die rechtmäßige Herkunft und die Lizenz.
  7. Begrenzen Sie weltweite Zusicherungen auf das, was Sie tatsächlich zusichern können.

Fazit

Eine gute IP-Klausel macht drei Dinge: Sie ordnet jedes Recht einem Topf zu, sie schneidet die Nutzung präzise zu, und sie begrenzt die Zusicherung auf das, was zu halten ist. Zuordnen, zuschneiden, zusichern. Wer eine dieser drei Aufgaben dem Zufall oder der gesetzlichen Standardregel überlässt, verschenkt Rechte oder verspricht, was er nicht halten kann. Genau diese Klauseln gestalte und prüfe ich, für beide Seiten und mit Blick auf die Rechtsordnung, die im Streitfall wirklich gilt.

Häufige Fragen

Background IP, Foreground IP, Joint IP: was ist der Unterschied?

Background IP ist das, was eine Partei vorbestehend in den Vertrag einbringt; es bleibt bei ihr, die andere Seite erhält allenfalls eine zweckgebundene Lizenz. Foreground IP entsteht erst im Projekt; wem es gehört, entscheidet der Vertrag, nicht das Bezahlen. Joint IP ist gemeinsam und untrennbar Geschaffenes; es ist riskant, weil die gesetzlichen Standardregeln je Rechtsordnung auseinanderlaufen.

Ownership oder Right to Use: was sollte ich verlangen?

Häufig reicht ein gut zugeschnittenes Nutzungsrecht, denn Eigentum trägt Kosten und Lasten (Anmeldung, Pflege, Durchsetzung). Aus Sicht des Lizenznehmers zählt, dass das Recht weit und sicher genug ist (Laufzeit, Übertragbarkeit, Widerruflichkeit); aus Sicht des Lizenzgebers, dass es eng bleibt. Was nicht ausdrücklich gewährt ist, bleibt vorbehalten.

Muss ich beim Verkauf einer Maschine ein Nutzungsrecht einräumen?

Für die Maschine selbst nein. Die Nutzung folgt aus dem Eigentum (§ 903 BGB), und für den Weiterverkauf greift die Erschöpfung (§ 17 Abs. 2 UrhG). Für eingebettete Software ja, denn das Urheberrecht geht nicht mit der Sache über; dafür braucht es ein Nutzungsrecht (§§ 31, 69c, 69d UrhG). Bei SaaS wird gar keine Kopie übertragen; dort ist der präzise Begriff Zugang, nicht Nutzung einer Kopie.

Was ist ein derivative work?

Ein Werk, das ein vorbestehendes Werk umgestaltet („recast, transformed, or adapted“, 17 U.S.C. § 101), etwa die Übersetzung, die überarbeitete Datenbank oder die neu aggregierte Karte. Die Erstellung ist Exklusivrecht des Urhebers (§ 106(2)). Der Schutz des Bearbeiters erfasst nur das selbst Hinzugefügte (§ 103(b)); bei rechtswidriger Übernahme entsteht für die übernommenen Teile gar kein Schutz (§ 103(a)).

Was passiert mit Lizenzen in der Insolvenz?

Sie sind nicht automatisch sicher. In der Insolvenz des Lizenzgebers kann der Verwalter bei beiderseits nicht vollständig erfüllten Verträgen die Nichterfüllung wählen (§ 103 InsO); ob eine Lizenz das übersteht, ist im deutschen Recht nicht abschließend geklärt. Das US-Recht schützt den Lizenznehmer bei Ablehnung des Vertrags ausdrücklich (11 U.S.C. § 365(n)). Wer existenziell auf das Recht angewiesen ist, sorgt vor: unwiderrufliche, voll bezahlte Lizenz, Escrow, oder eben doch der Titel. Die Insolvenz ist der wichtigste Fall, in dem Eigentum nicht überschätzt ist.

Anmerkungen

  1. Zu den auseinanderlaufenden Standardregeln des Miteigentums: USA, 17 U.S.C. § 201(a) (Miturheber als tenants in common; die Befugnis zur einfachen Lizenz mit Abrechnungspflicht beruht auf House Report No. 94-1476); Deutschland, § 8 UrhG (Verwertung zur gesamten Hand, Einwilligung nicht wider Treu und Glauben zu verweigern); Vereinigtes Königreich, Copyright, Designs and Patents Act 1988, s. 10, s. 173(2).

  2. 17 U.S.C. § 109(a) (first sale); Impression Products, Inc. v. Lexmark International, Inc., 581 U.S. 360 (2017) (Erschöpfung des Patentrechts).

  3. § 17 Abs. 2 und § 69c Nr. 3 UrhG (Erschöpfung des Verbreitungsrechts); EuGH, Urt. v. 3.7.2012 - C-128/11 (UsedSoft/Oracle), zur Erschöpfung bei heruntergeladenen Programmkopien; EuGH, Urt. v. 19.12.2019 - C-263/18 (Tom Kabinet), keine Erschöpfung bei der Online-Zugänglichmachung sonstiger Werke.

  4. 17 U.S.C. §§ 101, 103, 106; U.S. Copyright Office, Circular 14: Copyright in Derivative Works and Compilations (2020); im deutschen Recht § 23 Abs. 1 UrhG.

  5. 17 U.S.C. §§ 101, 201(b); Community for Creative Non-Violence v. Reid, 490 U.S. 730 (1989).

  6. Campbell v. Acuff-Rose Music, Inc., 510 U.S. 569 (1994); Andy Warhol Foundation for the Visual Arts, Inc. v. Goldsmith, 598 U.S. 508 (2023).

  7. Art. 8 Abs. 1 und 3 Rom II-VO (VO (EG) Nr. 864/2007); Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft; zum Datenbankherstellerrecht §§ 87a ff. UrhG (RL 96/9/EG).

Quelle: Poleacov, P. (2026). IP-Klauseln im Vertrag: Wem gehört was, und wer darf was nutzen. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/ip-klauseln/