StandpunktInternationales Wirtschaftsrecht
Daten und KI im Vertrag: Was darf Ihr Vertragspartner mit Ihren Daten?
Datenlizenz, Maschinen-Liefervertrag, SaaS: Warum die Kontrolle über Ihre Daten an der Grenze zwischen Bearbeitung und Umgestaltung hängt und wie der Vertrag KI-Training und Wettbewerbsprodukte einfängt.

1981 fotografiert Lynn Goldsmith den Musiker Prince. Drei Jahre später lizenziert sie das Foto für 400 Dollar an ein Magazin, als „artist reference“ für eine Illustration, ausdrücklich zur einmaligen Nutzung. Der Illustrator, den das Magazin beauftragt, heißt Andy Warhol. Er liefert nicht nur die bestellte Illustration; aus dem Foto entstehen 16 Werke. Als die Warhol-Stiftung eines davon 2016 für 10.000 Dollar an Condé Nast lizenziert, erfährt Goldsmith zum ersten Mal von der Serie. Der US Supreme Court gibt ihr 2023 recht: Die einmalige Referenz-Lizenz deckte das nicht, und keine gesetzliche Schranke ersetzte sie.1
Das ist keine Kunstgeschichte, sondern der Grundfall jedes Datenvertrags: Eine Seite gibt Material aus der Hand, die andere macht mehr daraus, als vereinbart war, und der Konflikt zeigt sich erst Jahre später. Mit KI beschleunigt sich dieser Fall, denn was früher ein Künstlerleben dauerte, erledigt ein Modell über Nacht: anreichern, umbauen, in neue Produkte gießen.
Die Konstellation: Ihre Daten, sein Modell
Die Reinform ist die Datenlizenz. Ein Anbieter lizenziert Marktdaten, Karten oder Branchenzahlen; der Lizenznehmer reichert sie an, baut daraus Produkte und lizenziert an Endkunden weiter. Die eigentliche Verhandlungsmasse ist, was er, seine verbundenen Unternehmen und seine Unterlizenznehmer dabei dürfen: nur nutzen, oder auch bearbeiten, verschneiden, mit KI auswerten und weitergeben?
Dieselben Fragen stecken heute in Verträgen, die niemand Lizenzvertrag nennt. Im Maschinen-Liefervertrag erzeugt die Anlage Betriebs- und Sensordaten, und der Hersteller möchte sie für Wartung, Produktverbesserung und das Training seiner Modelle. Beim KI- oder SaaS-Dienst möchte der Anbieter Eingaben und Ergebnisse zur Verbesserung seiner Systeme behalten. Im Entwicklungsvertrag speisen beide Seiten Daten ein und streiten später darüber, wem die angereicherte Fassung gehört.
Dabei kippen die Rollen. In der Datenlizenz ist der Datennutzer der Kunde. Beim Maschinenkauf ist er der Lieferant. Bei SaaS der Anbieter. Wer im Vertrag „Käufer“ oder „Verkäufer“ heißt, sagt nichts darüber, wer hier wessen Daten nutzt; es zählt allein die Richtung des Datenflusses. Meine erste Frage in jeder Verhandlung lautet deshalb gleich: Welche Daten geben Sie aus der Hand, und was darf die andere Seite damit?
Seit dem Data Act ist das nicht mehr nur Verhandlungssache
Für vernetzte Produkte hat sich die Ausgangslage verschoben. Der Data Act gilt seit dem 12. September 2025 und dreht die Voreinstellung um: Vernetzte Produkte sind so zu konzipieren, dass die Produktdaten für den Nutzer standardmäßig einfach, sicher, unentgeltlich und maschinenlesbar zugänglich sind (Art. 3 Abs. 1); kann der Nutzer nicht direkt zugreifen, muss der Dateninhaber die Daten unverzüglich bereitstellen (Art. 4 Abs. 1). Schon vor dem Kauf, der Miete oder dem Leasing muss der Anbieter offenlegen, welche Daten die Maschine erzeugt, ob kontinuierlich und in Echtzeit, wo sie gespeichert werden und wie der Nutzer an sie kommt (Art. 3 Abs. 2).
Wichtiger für die Vertragsgestaltung ist das vierte Kapitel. Es unterwirft Klauseln über Datenzugang und Datennutzung, die ein Unternehmen einem anderen einseitig auferlegt, einer eigenen Missbrauchskontrolle: Sind sie missbräuchlich, binden sie nicht (Art. 13 Abs. 1). Drei Punkte treffen genau den Werkzeugkasten des Dateninhabers. Missbräuchlich ist die Klausel, die der auferlegenden Partei Zugang zu den Daten der anderen Seite und deren Nutzung in einer Weise verschafft, die deren berechtigten Interessen erheblich schadet, vor allem bei Geschäftsgeheimnissen und geschützten Rechten (Art. 13 Abs. 5 Buchst. b). Missbräuchlich ist ebenso die Klausel, die die andere Seite daran hindert, die von ihr bereitgestellten oder generierten Daten selbst angemessen zu nutzen (Buchst. c), und die Klausel, die ihr während der Laufzeit oder in angemessener Frist danach eine Kopie dieser Daten verweigert (Buchst. e).
Der Hebel ist die Einseitigkeit: Einseitig auferlegt ist eine Klausel, die eine Partei einbringt und deren Inhalt die andere trotz Verhandlungsversuch nicht beeinflussen kann – und die Beweislast dafür, dass es anders war, trägt die einbringende Partei (Art. 13 Abs. 6).2 Wer also seine Datenklauseln als unverhandelbaren Block stellt, verliert im Streitfall zweimal: bei der Kontrolle und bei der Beweislast. Warum die Gegenklausel, man habe individuell verhandelt, das nicht rettet, zeige ich im Beitrag „Keine Individualvereinbarung“.
Die Grenze, an der die Kontrolle hängt
Wo diese Grenze verläuft, zeige ich beispielhaft am US Copyright, dem Schauplatz der aktuellen KI-Verfahren. Solange der Vertragspartner Ihre Daten bearbeitet, sitzen Sie als Dateninhaber am längeren Hebel. Die Bearbeitung (derivative work) ist im US-Recht Exklusivrecht des Urhebers (17 U.S.C. § 106(2)): Was der Vertrag nicht erlaubt, bleibt vorbehalten, und das Bearbeitungsergebnis genießt bei rechtswidriger Übernahme nicht einmal eigenen Schutz (17 U.S.C. § 103(a)).3 Gefährlich wird die Umgestaltung: Kippt die Nutzung in transformative use, greift die fair-use-Schranke, und die urheberrechtliche Kontrolle endet. Genau diese Grenze hat der Supreme Court in Warhol v. Goldsmith zugunsten der Rechteinhaber verschoben: Die Umgestaltung, die für eine transformative Nutzung erforderlich ist, muss über das hinausgehen, was schon ein derivative work ausmacht, und wo beide Werke kommerziell demselben Zweck dienen, hilft auch eine neue Botschaft nicht. Die Doktrin im Einzelnen zeige ich im Referenz-Beitrag „IP-Klauseln im Vertrag: Wem gehört was, und wer darf was nutzen“.
Für den Vertrag heißt das zweierlei. Erstens: „modifications“ ist das umkämpfteste Wort des Datenvertrags. Definieren Sie es, und ordnen Sie die Bearbeitungen ausdrücklich zu, durch Rückübertragung, Lizenz oder Verbot. Vorsicht mit dem Wort Eigentum: Ein Eigentum an Daten kennt das deutsche Recht nicht, die Debatte darüber ist ausdrücklich in die Gegenrichtung gelaufen.4 Was zugewiesen wird, sind Nutzungsbefugnisse, Herausgabe- und Löschpflichten – und die trägt allein der Vertrag. Zweitens, die ehrliche Grenze: Der Vertrag bindet nur die Parteien. Gegenüber dem eigenen Vertragspartner wirkt ein Bearbeitungsverbot auch jenseits der urheberrechtlichen Grenze als Vertragspflicht; die Kette der verbundenen Unternehmen, Endkunden und Unterlizenznehmer erreicht es nur, wenn der Vertrag sie ausdrücklich bindet. In der Praxis heißt das Flow-down: Der Datennutzer muss seinen Abnehmern Beschränkungen auferlegen, die nicht weniger streng sind als seine eigenen, bis hin zum Verbot, aus den Daten konkurrierende Datenbanken zu kompilieren oder Darstellungen zu veröffentlichen, die Dritten das Scraping ermöglichen.
Dass es diese Klauseln braucht, zeigt der Blick darauf, wie weit das Gesetz allein trägt: nicht sehr. Das Datenbankherstellerrecht greift bei verteilten Zugriffen erst, wenn die Nutzer bewusst und gewollt zusammenwirken, und wiederholte Abrufe unwesentlicher Teile verletzen es nicht, solange sie nicht auf die Wiederherstellung der Datenbank zielen. Und im Scraping-Fall reichte selbst ein vertragliches Verbot des automatisierten Abrufs dem Bundesgerichtshof nicht, um die Abfrage frei zugänglicher Daten als unlautere Behinderung einzustufen.5
Training und Wettbewerbsprodukte: der neue Kern
Die schärfste KI-Frage ist nicht die Anreicherung, sondern das Training. Ein einmal trainiertes Modell konserviert den Wert Ihrer Daten dauerhaft, auch nach Vertragsende und Löschung der Rohdaten. Und die US-Gerichte haben 2025 gezeigt, dass das Urheberrecht hier keine verlässliche Bremse ist:6
| Entscheidung | Ergebnis | Kernpunkt |
|---|---|---|
| Thomson Reuters v. Ross (D. Del., 11.02.2025) | fair use verneint | KI-Training für ein direkt konkurrierendes Produkt, gleicher Marktzweck |
| Bartz v. Anthropic (N.D. Cal., 23.06.2025) | Training transformativ, Raubkopie-Bibliothek verletzt | fair use heilt die rechtswidrige Beschaffung nicht; später Vergleich |
| Kadrey v. Meta (N.D. Cal., 25.06.2025) | fair use nur auf dieser Beweislage | ausdrückliche Warnung vor Marktverwässerung, vierter Faktor |
Diese Linie ist erstinstanzlich und einzelfallabhängig, in einem Fall durch Vergleich beendet, also keine gefestigte Rechtsprechung. Eines aber zeigt Thomson Reuters v. Ross deutlich: Am ehesten scheitert fair use dort, wo mit den Daten ein Konkurrenzprodukt trainiert wird, zum gleichen Marktzweck. Genau dort verläuft auch die Vertragslinie, die sich in großen Datenlizenzverträgen herausgebildet hat: Ob Training erlaubt wird, ist verhandelbar. Nicht verhandelbar sollte die Schranke sein, dass trainierte Systeme keine Produkte erzeugen dürfen, die mit den Daten des Dateninhabers konkurrieren.
In Europa liegt der Hebel woanders, und er ist eine Formalie mit Wirkung: Das Text und Data Mining ist erlaubt, solange der Rechtsinhaber es nicht ausdrücklich vorbehält (§ 44b Abs. 2 und 3 UrhG). Wie viel dieser Vorbehalt trägt, hat das Landgericht Hamburg 2024 angedeutet, ohne es entscheiden zu müssen: Die Klage scheiterte an der Forschungsschranke, doch das Gericht hielt es für naheliegend, dass auch ein Lizenznehmer den Vorbehalt erklären kann und dass ein Vorbehalt in natürlicher Sprache maschinenlesbar genug ist.7 Das Urteil ist nicht rechtskräftig und diese Ausführungen tragen die Entscheidung nicht. Für den Vertrag folgt daraus trotzdem etwas Handfestes: Erklären Sie den Vorbehalt, verpflichten Sie Ihren Vertragspartner, ihn bei jeder Weitergabe mitzuführen, und setzen Sie ihn zusätzlich technisch – gerade weil die Rechtslage offen ist.
Was stattdessen trägt, sind zwei andere Wege, und beide muss der Vertrag flankieren. Maschinengenerierte Daten können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein, aber nur, wenn sie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen abgesichert sind – Zugriffsbeschränkungen, Kennzeichnung, Geheimhaltungspflichten in der Kette. Und ein Datenpool kann als Datenbank ein eigenes Schutzrecht begründen, wenn die Investition in Beschaffung, Überprüfung und Darstellung wesentlich ist.8 Beides entsteht nicht von selbst: Der Schutz hängt an Maßnahmen, die im Vertrag stehen müssen.
Die Klausel-Landkarte
Beide Rollen brauchen denselben Katalog, mit umgekehrten Vorzeichen.
Als Dateninhaber:
- Nutzungsarten abschließend definieren; was nicht ausdrücklich erlaubt ist, bleibt vorbehalten.
- „Modifications“ definieren und die Bearbeitungen zuordnen: Rückübertragung, Lizenz oder Verbot. Nicht über Eigentum an Daten, sondern über Nutzungsbefugnisse, Herausgabe und Löschung.
- KI-Training ausdrücklich regeln: verbieten oder als eigene, gesondert vergütete Lizenzspur erlauben, stets mit dem Verbot wettbewerbsähnlicher Produkte. Dazu den Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG erklären und den Vertragspartner verpflichten, ihn weiterzureichen.
- Die Kette binden: verbundene Unternehmen, Unterlizenznehmer und Endkunden (Flow-down nicht weniger streng als der Hauptvertrag), dazu Audit- und Reportingrechte.
- Vertragsende regeln: Löschpflichten auch für Bearbeitungen und ein klares Ende der Weiterverwendung in Produkten, allenfalls mit definierter Auslauffrist.
Als Datennutzer:
- Reicht die Lizenz für das Vorhaben: Nutzung, Bearbeitung, KI-Auswertung, künftige Use Cases? Zweckgebundene Lizenzen enden schneller, als Roadmaps es tun.
- Eigentum an der eigenen Wertschöpfung sichern: Das US-Recht schützt nur das selbst Hinzugefügte, und nur bei lizenzierter Bearbeitung (17 U.S.C. § 103(b)). Bei KI-generierter Anreicherung kommt die Schutzlücke fehlender menschlicher Urheberschaft hinzu, die nur der Vertrag schließt; im deutschen Recht stellt sich dieselbe Frage bei Erfindungen, wo nach dem Bundesgerichtshof allerdings in aller Regel ein menschlicher Erfinder bleibt.9
- Herkunft und Freistellung: Garantien zur Rechtekette der bezogenen Daten und eine Freistellung für Verletzungsfälle; wie der freistellende Vertragspartner sie begrenzt, zeige ich im Beitrag „Indemnity – Wie der Lieferant seine Haftung reduzieren kann“.
Zwei Musterbausteine, die den Kern tragen. Die gelb markierten Begriffe sind Platzhalter für die datengebende und die datennutzende Partei; sie sind im konkreten Vertrag durch dessen eigene Bezeichnungen zu ersetzen.
Fazit
Lynn Goldsmith hat 400 Dollar bekommen und Jahrzehnte später ihre Kontrolle vor dem Supreme Court zurückerkämpft. Auf diesen Weg sollten Sie sich nicht verlassen: Er dauert, er ist teuer, und diesseits der Umgestaltungs-Grenze steht er Ihnen nur offen, wenn der Vertrag sauber ist. Wer Daten aus der Hand gibt, ohne Training, Bearbeitung und Kette zu regeln, lizenziert nicht sein Produkt, sondern seinen Nachfolger.
Anmerkungen
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Andy Warhol Foundation for the Visual Arts, Inc. v. Goldsmith, 598 U.S. 508 (2023); die Einzelheiten der Lizenz von 1984 nach dem Syllabus der Entscheidung. ↩
-
Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung), ABl. L vom 22.12.2023; Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, 5 und 6, Art. 50 (Geltungsbeginn 12. September 2025). Einordnend Hennemann/Steinrötter, Der Data Act, NJW 2024, 1. ↩
-
17 U.S.C. §§ 101, 103, 106, 107; grundlegend Campbell v. Acuff-Rose Music, Inc., 510 U.S. 569 (1994). ↩
-
Zur Absage an ein Dateneigentum Hoeren, Datenbesitz statt Dateneigentum, MMR 2019, 5; Kühling/Sackmann, Irrweg „Dateneigentum“, ZD 2020, 24. ↩
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BGH, Urt. v. 22.06.2011 – I ZR 159/10 (Automobil-Onlinebörse), Leitsätze 1 und 2 zu § 87b Abs. 1 UrhG; BGH, Urt. v. 30.04.2014 – I ZR 224/12 (Flugvermittlung im Internet), zur lauterkeitsrechtlichen Zulässigkeit des automatisierten Abrufs trotz entgegenstehender Nutzungsbedingungen; dort Aufhebung und Zurückverweisung. ↩
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Thomson Reuters Enterprise Centre GmbH v. Ross Intelligence Inc. (D. Del., 11.02.2025); Bartz v. Anthropic PBC (N.D. Cal., 23.06.2025), Vergleich bekanntgegeben im September 2025; Kadrey v. Meta Platforms, Inc. (N.D. Cal., 25.06.2025). ↩
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LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227/23, nicht rechtskräftig; die Klage scheiterte an § 60d UrhG, die Ausführungen zum Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG sind nicht tragend. ↩
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Zum Schutz maschinengenerierter Daten durch das GeschGehG Hessel/Leffer, MMR 2020, 647; zum Datenpool als Geschäftsgeheimnis Krüger/Wiencke/Koch, GRUR 2020, 578; zum Datenbankherstellerrecht §§ 87a ff. UrhG. ↩
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Thaler v. Perlmutter, 130 F.4th 1039 (D.C. Cir. 2025); U.S. Copyright Office, Copyright and Artificial Intelligence, Part 2: Copyrightability (Januar 2025); zum menschlichen Erfinder beim KI-Einsatz Gotthardt, Regelungen des Einsatzes von künstlicher Intelligenz in Forschungs- und Entwicklungsverträgen, GRUR 2024, 1870. ↩
Quelle: Poleacov, P. (2026). Daten und KI im Vertrag: Was darf Ihr Vertragspartner mit Ihren Daten?. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/daten-ki-vertrag/