StandpunktInternationales Wirtschaftsrecht
Daten und KI im Vertrag: Was darf Ihr Vertragspartner mit Ihren Daten?
Datenlizenz, Maschinen-Liefervertrag, SaaS: Warum die Kontrolle über Ihre Daten an der Grenze zwischen Bearbeitung und Umgestaltung hängt und wie der Vertrag KI-Training und Wettbewerbsprodukte einfängt.

1981 fotografiert Lynn Goldsmith den Musiker Prince. Drei Jahre später lizenziert sie das Foto für 400 Dollar an ein Magazin, als „artist reference“ für eine Illustration, ausdrücklich zur einmaligen Nutzung. Der Illustrator, den das Magazin beauftragt, heißt Andy Warhol. Er liefert nicht nur die bestellte Illustration; aus dem Foto entstehen 16 Werke. Als die Warhol-Stiftung eines davon 2016 für 10.000 Dollar an Condé Nast lizenziert, erfährt Goldsmith zum ersten Mal von der Serie. Der US Supreme Court gibt ihr 2023 recht: Die einmalige Referenz-Lizenz deckte das nicht, und keine gesetzliche Schranke ersetzte sie.1
Das ist keine Kunstgeschichte, sondern der Grundfall jedes Datenvertrags: Eine Seite gibt Material aus der Hand, die andere macht mehr daraus, als vereinbart war, und der Konflikt zeigt sich erst Jahre später. Mit KI beschleunigt sich dieser Fall, denn was früher ein Künstlerleben dauerte, erledigt ein Modell über Nacht: anreichern, umbauen, in neue Produkte gießen.
Die Konstellation: Ihre Daten, sein Modell
Die Reinform ist die Datenlizenz. Ein Anbieter lizenziert Marktdaten, Karten oder Branchenzahlen; der Lizenznehmer reichert sie an, baut daraus Produkte und lizenziert an Endkunden weiter. Die eigentliche Verhandlungsmasse ist, was er, seine verbundenen Unternehmen und seine Unterlizenznehmer dabei dürfen: nur nutzen, oder auch bearbeiten, verschneiden, mit KI auswerten und weitergeben?
Dieselben Fragen stecken heute in Verträgen, die niemand Lizenzvertrag nennt. Im Maschinen-Liefervertrag erzeugt die Anlage Betriebs- und Sensordaten, und der Hersteller möchte sie für Wartung, Produktverbesserung und das Training seiner Modelle. Beim KI- oder SaaS-Dienst möchte der Anbieter Eingaben und Ergebnisse zur Verbesserung seiner Systeme behalten. Im Entwicklungsvertrag speisen beide Seiten Daten ein und streiten später darüber, wem die angereicherte Fassung gehört.
Dabei kippen die Rollen. In der Datenlizenz ist der Datennutzer der Kunde. Beim Maschinenkauf ist er der Lieferant. Bei SaaS der Anbieter. Wer im Vertrag „Käufer“ oder „Verkäufer“ heißt, sagt nichts darüber, wer hier wessen Daten nutzt; es zählt allein die Richtung des Datenflusses. Meine erste Frage in jeder Verhandlung lautet deshalb gleich: Welche Daten geben Sie aus der Hand, und was darf die andere Seite damit?
Die Grenze, an der die Kontrolle hängt
Wo diese Grenze verläuft, zeige ich beispielhaft am US Copyright, dem Schauplatz der aktuellen KI-Verfahren. Solange der Vertragspartner Ihre Daten bearbeitet, sitzen Sie als Dateninhaber am längeren Hebel. Die Bearbeitung (derivative work) ist im US-Recht Exklusivrecht des Urhebers (17 U.S.C. § 106(2)): Was der Vertrag nicht erlaubt, bleibt vorbehalten, und das Bearbeitungsergebnis genießt bei rechtswidriger Übernahme nicht einmal eigenen Schutz (17 U.S.C. § 103(a)).2 Gefährlich wird die Umgestaltung: Kippt die Nutzung in transformative use, greift die fair-use-Schranke, und die urheberrechtliche Kontrolle endet. Genau diese Grenze hat der Supreme Court in Warhol v. Goldsmith zugunsten der Rechteinhaber verschoben: Die Umgestaltung, die für eine transformative Nutzung erforderlich ist, muss über das hinausgehen, was schon ein derivative work ausmacht, und wo beide Werke kommerziell demselben Zweck dienen, hilft auch eine neue Botschaft nicht. Die Doktrin im Einzelnen zeige ich im Referenz-Beitrag „IP-Klauseln im Vertrag: Wem gehört was, und wer darf was nutzen“.
Für den Vertrag heißt das zweierlei. Erstens: „modifications“ ist das umkämpfteste Wort des Datenvertrags. Definieren Sie es, und ordnen Sie das Eigentum an Bearbeitungen ausdrücklich zu, durch Rückübertragung, Lizenz oder Verbot. Zweitens, die ehrliche Grenze: Der Vertrag bindet nur die Parteien. Gegenüber dem eigenen Vertragspartner wirkt ein Bearbeitungsverbot auch jenseits der urheberrechtlichen Grenze als Vertragspflicht; die Kette der verbundenen Unternehmen, Endkunden und Unterlizenznehmer erreicht es nur, wenn der Vertrag sie ausdrücklich bindet. In der Praxis heißt das Flow-down: Der Datennutzer muss seinen Abnehmern Beschränkungen auferlegen, die nicht weniger streng sind als seine eigenen, bis hin zum Verbot, aus den Daten konkurrierende Datenbanken zu kompilieren oder Darstellungen zu veröffentlichen, die Dritten das Scraping ermöglichen.
Training und Wettbewerbsprodukte: der neue Kern
Die schärfste KI-Frage ist nicht die Anreicherung, sondern das Training. Ein einmal trainiertes Modell konserviert den Wert Ihrer Daten dauerhaft, auch nach Vertragsende und Löschung der Rohdaten. Und die US-Gerichte haben 2025 gezeigt, dass das Urheberrecht hier keine verlässliche Bremse ist:3
| Entscheidung | Ergebnis | Kernpunkt |
|---|---|---|
| Thomson Reuters v. Ross (D. Del., 11.02.2025) | fair use verneint | KI-Training für ein direkt konkurrierendes Produkt, gleicher Marktzweck |
| Bartz v. Anthropic (N.D. Cal., 23.06.2025) | Training transformativ, Raubkopie-Bibliothek verletzt | fair use heilt die rechtswidrige Beschaffung nicht; später Vergleich |
| Kadrey v. Meta (N.D. Cal., 25.06.2025) | fair use nur auf dieser Beweislage | ausdrückliche Warnung vor Marktverwässerung, vierter Faktor |
Diese Linie ist erstinstanzlich und einzelfallabhängig, in einem Fall durch Vergleich beendet, also keine gefestigte Rechtsprechung. Eines aber zeigt Thomson Reuters v. Ross deutlich: Am ehesten scheitert fair use dort, wo mit den Daten ein Konkurrenzprodukt trainiert wird, zum gleichen Marktzweck. Genau dort verläuft auch die Vertragslinie, die sich in großen Datenlizenzverträgen herausgebildet hat: Ob Training erlaubt wird, ist verhandelbar. Nicht verhandelbar sollte die Schranke sein, dass trainierte Systeme keine Produkte erzeugen dürfen, die mit den Daten des Dateninhabers konkurrieren.
Die Klausel-Landkarte
Beide Rollen brauchen denselben Katalog, mit umgekehrten Vorzeichen.
Als Dateninhaber:
- Nutzungsarten abschließend definieren; was nicht ausdrücklich erlaubt ist, bleibt vorbehalten.
- „Modifications“ definieren und das Eigentum an Bearbeitungen zuordnen: Rückübertragung, Lizenz oder Verbot.
- KI-Training ausdrücklich regeln: verbieten oder als eigene, gesondert vergütete Lizenzspur erlauben, stets mit dem Verbot wettbewerbsähnlicher Produkte.
- Die Kette binden: verbundene Unternehmen, Unterlizenznehmer und Endkunden (Flow-down nicht weniger streng als der Hauptvertrag), dazu Audit- und Reportingrechte.
- Vertragsende regeln: Löschpflichten auch für Bearbeitungen und ein klares Ende der Weiterverwendung in Produkten, allenfalls mit definierter Auslauffrist.
Als Datennutzer:
- Reicht die Lizenz für das Vorhaben: Nutzung, Bearbeitung, KI-Auswertung, künftige Use Cases? Zweckgebundene Lizenzen enden schneller, als Roadmaps es tun.
- Eigentum an der eigenen Wertschöpfung sichern: Das US-Recht schützt nur das selbst Hinzugefügte, und nur bei lizenzierter Bearbeitung (17 U.S.C. § 103(b)). Bei KI-generierter Anreicherung kommt die Schutzlücke fehlender menschlicher Urheberschaft hinzu, die nur der Vertrag schließt.4
- Herkunft und Freistellung: Garantien zur Rechtekette der bezogenen Daten und eine Freistellung für Verletzungsfälle; wie der freistellende Vertragspartner sie begrenzt, zeige ich im Beitrag „Indemnity – Wie der Lieferant seine Haftung reduzieren kann“.
Zwei Musterbausteine, die den Kern tragen. Die gelb markierten Begriffe sind Platzhalter für die datengebende und die datennutzende Partei; sie sind im konkreten Vertrag durch dessen eigene Bezeichnungen zu ersetzen.
Fazit
Lynn Goldsmith hat 400 Dollar bekommen und Jahrzehnte später ihre Kontrolle vor dem Supreme Court zurückerkämpft. Auf diesen Weg sollten Sie sich nicht verlassen: Er dauert, er ist teuer, und diesseits der Umgestaltungs-Grenze steht er Ihnen nur offen, wenn der Vertrag sauber ist. Wer Daten aus der Hand gibt, ohne Training, Bearbeitung und Kette zu regeln, lizenziert nicht sein Produkt, sondern seinen Nachfolger.
Anmerkungen
-
Andy Warhol Foundation for the Visual Arts, Inc. v. Goldsmith, 598 U.S. 508 (2023); die Einzelheiten der Lizenz von 1984 nach dem Syllabus der Entscheidung. ↩
-
17 U.S.C. §§ 101, 103, 106, 107; grundlegend Campbell v. Acuff-Rose Music, Inc., 510 U.S. 569 (1994). ↩
-
Thomson Reuters Enterprise Centre GmbH v. Ross Intelligence Inc. (D. Del., 11.02.2025); Bartz v. Anthropic PBC (N.D. Cal., 23.06.2025), Vergleich bekanntgegeben im September 2025; Kadrey v. Meta Platforms, Inc. (N.D. Cal., 25.06.2025). ↩
-
Thaler v. Perlmutter, 130 F.4th 1039 (D.C. Cir. 2025); U.S. Copyright Office, Copyright and Artificial Intelligence, Part 2: Copyrightability (Januar 2025). ↩
Quelle: Poleacov, P. (2026). Daten und KI im Vertrag: Was darf Ihr Vertragspartner mit Ihren Daten?. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/daten-ki-vertrag/