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Perspectives

ReferenzAGB-Recht

Soweit gesetzlich zulässig? Keine gute Idee!

Eine Vertragsklausel mit dem Zusatz „soweit gesetzlich zulässig“ ist unwirksam. Bei einer Gerichtsstandsklausel ist das ein ernsthaftes Problem.

Soweit gesetzlich zulässig? Keine gute Idee!

Ausgangssituation

Gerichtsstandsklauseln (aber auch andere Vertragsklauseln) enthalten häufig einen Zusatz, der sinngemäß lautet: „…soweit gesetzlich zulässig“. Entweder hat der Verfasser die betreffende Klausel kopiert und sich keine Gedanken gemacht (was immer eine schlechte Idee ist) oder wusste selbst nicht, was gesetzlich zulässig ist oder nicht. Tatsache ist, dass eine solche Vertragsklausel zum Problem werden kann.

Rechtsprechung

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat sich mit der Wirksamkeit der folgenden, in AGB enthaltenen Gerichtsstandsklausel in einem Vertrag zwischen zwei Unternehmern befasst:1

„Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich Stuttgart, soweit gesetzlich zulässig.“

Das BayObLG hält diese Klausel für unwirksam. Anders als die beiden Gerichte der Vorinstanz hat es sich hierfür jedoch nicht mit den einschlägigen ZPO-Vorschriften (insbesondere § 38 ZPO) auseinandergesetzt, sondern hat die Klausel bereits wegen Verstoßes gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) für unwirksam befunden.

Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass der Vertragstext, in den die Gerichtsstandsklausel eingebettet ist, bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild, aber auch nach seinem Inhalt den Charakter eines von der Klägerin verwendeten Formulars aufweist und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt.

Das Gericht hält die Gerichtsstandsklausel – auch im unternehmerischen Rechtsverkehr – wegen des Zusatzes „soweit gesetzlich zulässig“ für intransparent, was zur Unwirksamkeit dieser Klausel führt.

Zwar sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob eine salvatorische Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausnahmsweise dann als wirksam angesehen werden könne, wenn die Rechtslage zweifelhaft sei oder wenn es dem Verwender im Interesse der Übersichtlichkeit der Klausel erspart werden sollte, Ausnahmen für außergewöhnliche Sachverhalte zu formulieren. Sei die Rechtslage hingegen klar, für die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung getroffen werden soll, und die Frage der Übersichtlichkeit für diese Regelung nicht von Relevanz, können salvatorische Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr – nicht wirksam vereinbart werden. Dem Verwender sei in dieser Situation vielmehr eine klare Fassung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuverlangen. Er könne es nicht in die Hand der Gerichte legen, eine pauschal und unsorgfältig gefasste Klausel auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken und ihr damit überhaupt erst einen bestimmten Inhalt zu geben; darauf aber laufe der Gebrauch einer salvatorischen Klausel hinaus.

Die Auffassung des Gerichts ist richtig und auch nicht überraschend. Der BGH hatte bereits 19952 sowie 20123 entschieden, dass salvatorische Klauseln der Art „soweit gesetzlich zulässig“ in AGB jedenfalls dann nicht wirksam vereinbart werden können, wenn die Rechtslage nicht ernstlich zweifelhaft ist. In diesem Zusammenhang ist auch das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion zu beachten, wonach es im Risikobereich des AGB-Verwenders liegt, wenn die Klausel nicht klar und verständlich ist. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, die Klausel auf das gesetzlich gerade noch zulässige Maß zu beschränken.

Dieses Verbot hat allerdings eine Grenze, und dort liegt der eigentliche Ausweg. Ist eine Klausel sprachlich und inhaltlich trennbar, wird sie nicht als Ganzes verworfen. Die Kontrolle erfolgt dann getrennt für die nur formal in einer Klausel verbundenen Bestimmungen, und der zulässige Teil bleibt bestehen. Ob eine Klausel teilbar ist, ermittelt man durch Streichung des unwirksamen Teils, den sogenannten Blue-Pencil-Test. Eine geltungserhaltende Reduktion liegt darin nicht, denn die Trennung ist in den vom Verwender selbst gestellten Bedingungen bereits angelegt.4 Wer seine Regelungen sauber trennt, statt sie mit einem salvatorischen Zusatz retten zu wollen, verliert im Ernstfall also nur den unwirksamen Teil.

Was gilt stattdessen?

Die praktisch wichtigste Frage stellt sich erst nach der Unwirksamkeit. Fällt die Klausel weg, tritt nach § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz an ihre Stelle; der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Bei einer Gerichtsstandsklausel heißt das: Es gilt die gesetzliche Zuständigkeit, im grenzüberschreitenden Geschäft innerhalb der EU die EuGVVO. Der Verwender, der Stuttgart vereinbaren wollte, klagt und verteidigt sich dann dort, wo das Gesetz es vorsieht, im Zweifel am Sitz des Vertragspartners im Ausland. Genau das sollte die Klausel verhindern. Der Zusatz kostet also nicht nur die Klausel, sondern den Heimvorteil.

Praxishinweis aus Sicht des Verwenders

Vermeiden Sie den Zusatz „soweit gesetzlich zulässig“ in Ihren vorformulierten Vertragsklauseln, insbesondere bei der Gerichtsstandsklausel. Dieser Zusatz bringt keine Sicherheit, sondern führt im Gegenteil zur Unwirksamkeit der Klausel. Dies gilt selbstverständlich auch für ähnliche Zusätze wie „soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“, „soweit das Gesetz nicht etwas anderes zwingend vorschreibt“ etc. Was der Ausfall einer solchen Klausel wirtschaftlich bedeutet, ordnet der Beitrag „Vertragsmanagement entscheidet über Ihre Marge“ ein.

Praxishinweis aus Sicht des Vertragspartners

Sie haben ein überzeugendes Argument für die Unwirksamkeit der Klausel und können dieses Wissen im Streitfall taktisch einsetzen.

Anmerkungen

  1. BayObLG, Beschl. v. 26.10.2021 – 101 AR 148/21.

  2. BGH, Urt. v. 12.10.1995 – I ZR 172/93.

  3. BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – VIII ZR 137/12.

  4. BAG, Urt. v. 03.12.2019 – 9 AZR 44/19.

Quelle: Poleacov, P. (2025). Soweit gesetzlich zulässig? Keine gute Idee!. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/soweit-gesetzlich-zulassig/