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Perspectives

ReferenzInternationales Wirtschaftsrecht

Warum die meisten Force-Majeure-Klauseln versagen

Höhere Gewalt steht in fast jedem Liefervertrag, und fast keine Klausel hält, was sie verspricht. Worauf es wirklich ankommt: der Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit, der Sublieferant, die Verteilung knapper Ware und die Anzeige, die zu spät kommt.

Ein havariertes Frachtschiff liegt bei schwerer See vor einer Mole auf Grund, Wellen brechen über den Rumpf

Im Frühjahr 2026 kam der Schiffsverkehr durch die Straße von Hormuz weitgehend zum Erliegen. Kurz darauf erklärte einer der größten Flüssiggas-Exporteure der Welt für einzelne Langfristverträge höhere Gewalt.1 Für viele Lieferanten war das der Moment, in dem sie zum ersten Mal seit COVID-19 ihre Force-Majeure-Klausel wirklich lasen.

Die meisten fanden dort einen frommen Wunsch. Denn die entscheidende Frage bei höherer Gewalt ist nicht, ob ein Krieg oder eine Blockade ein außergewöhnliches Ereignis ist. Das ist er fast immer. Die entscheidende Frage ist, wann der Vertrag geschlossen wurde.

Von der Kür zur Pflicht

Force Majeure und Hardship galten lange als Klauseln für Juristen mit zu viel Zeit: nice to have, ganz hinten im Vertrag, gleich neben dem Gerichtsstand. Diese Zeit ist vorbei. Pandemie, Ukraine-Krieg, Sanktionen, Exportkontrollen für kritische Metalle, Ausfälle ganzer Informationssysteme, Blockaden von Seewegen. Die Reihe der Ereignisse, die eine Lieferkette über Nacht unterbrechen, ist in fünf Jahren länger geworden als in den zwanzig davor.

Die Literatur zieht dieselbe Konsequenz. In Anbetracht der diffusen Regelungen im BGB könne eine gut gemachte Klausel zu höherer Gewalt und Hardship nicht schaden, und man möge beklagen, dass sie trotz der gesetzlichen Regelungen vielleicht sogar nötig erscheine.2 Vogenauer empfiehlt, die Materie vertraglich selbst zu regeln, und zwar für alle Verträge, die zwischen Vertragsschluss und Erfüllung einen längeren Zeitraum vorsehen, also für die meisten internationalen Handelskäufe.3

Nassim Taleb hat für die Ereignisse, um die es geht, den Begriff des Schwarzen Schwans geprägt: selten, folgenschwer und im Rückblick scheinbar erklärbar. Das Recht kennt dasselbe Problem unter einem nüchterneren Namen. Es nennt es Vorhersehbarkeit, und es misst sie an einem einzigen Zeitpunkt.

Der Angelpunkt ist der Tag der Unterschrift

Das deutsche Recht kennt den Begriff der höheren Gewalt kaum. Im BGB taucht er nur in Randgebieten auf, etwa bei der Hemmung der Verjährung nach § 206 BGB, im Reisevertragsrecht und in der Haftung des Gastwirts, dazu außerhalb des BGB in § 7 Abs. 2 StVG.4 Bei Lieferverträgen bleiben die allgemeinen Instrumente: die Unmöglichkeit nach § 275 BGB und die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Wo die Parteien das Risiko vertraglich verteilt haben, geht diese Verteilung vor.5

Die Rechtsprechung definiert höhere Gewalt seit jeher eng:

Diese Formel stammt aus der Gefährdungshaftung und ist über sie hinaus zum Maßstab geworden. Der BGH führt sie bis ins Reichsgericht zurück und rückt dabei den Gedanken der Risikosphäre in den Vordergrund. Höhere Gewalt ist danach ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre der einen noch der persönlichen Sphäre der anderen Seite zuzuordnen ist.7 Für den Liefervertrag ist das die praktisch wichtigere Frage. In wessen Sphäre fällt die Störung?

Das Wort, an dem alles hängt, ist unvorhersehbar. Und der Maßstab dafür ist nicht der Tag der Störung, sondern der Tag der Unterschrift. Die Straße von Hormuz zeigt das mit unangenehmer Schärfe. Schon im Juni 2025 hatte das iranische Parlament, wenn auch nur empfehlend, für eine Sperrung gestimmt.8 Wer danach einen Vertrag über Lieferungen durch diese Route schloss, muss sich fragen lassen, ob die Blockade für ihn wirklich unvorhersehbar war. Dasselbe Ereignis ist damit für den Altvertrag höhere Gewalt und für den Neuvertrag womöglich nur ein schlecht kalkuliertes Risiko.

Die Golfregion hat dafür einen alten Präzedenzfall. Schon für die erste Ölkrise entschied der BGH, ein Ölkaufmann habe mit kriegerischen Entwicklungen im Nahen Osten und den dadurch bedingten Preissteigerungen rechnen müssen und sei gehalten gewesen, rechtzeitig Maßnahmen zur Preissicherung zu ergreifen.9

Gegen diesen Maßstab gibt es einen ernstzunehmenden Einwand, und er gehört auf den Tisch. Wer aus der später bekannten Chronologie zurückrechnet, was die Parteien damals hätten wissen müssen, begeht leicht einen Rückschaufehler. Hoffmann und Dishev halten deshalb eine reine Betrachtung ex ante für vorzugswürdig, während die Rechtsprechung für die Vorhersehbarkeit bereits eine latente Gefahrenlage genügen lässt und auf einen durchschnittlich informierten Vertragspartner abstellt.10

Für die Vertragsgestaltung ist dieser Streit eine Steilvorlage. Wenn alles am gemeinsamen Kenntnisstand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hängt, dann schreiben Sie diesen Kenntnisstand auf. Halten Sie fest, welche Lage die Parteien bei Unterschrift als gegeben ansehen, was ausdrücklich offen ist und dass spätere Entwicklungen gleichwohl höhere Gewalt oder Hardship auslösen können.11 Das kostet einen Absatz und nimmt dem späteren Streit die Grundlage.

Was genau ist eigentlich geschuldet?

Bevor Sie in die Prüfung der höheren Gewalt einsteigen, klären Sie die Vorfrage, die viele Fälle bereits erledigt. Welche Pflicht ist konkret betroffen, und ist sie nicht vielleicht schon erfüllt?12

Bei einer C-Klausel der Incoterms hat der Verkäufer geliefert, sobald er den Frachtvertrag geschlossen und der Frachtführer die Ware übernommen hat. Ob der Bestimmungshafen danach noch angelaufen werden kann, ist nicht mehr seine Leistungsstörung. Für den Fall der blockierten Meerenge entscheidet sich damit schon an der Lieferklausel, wer überhaupt ein Problem hat. Welche Klausel dabei welches Risiko verschiebt, zeigt die Praxisübersicht zu den Incoterms 2020.

Der Sublieferant und die Kette, die niemand regelt

Der häufigste Irrtum in der Praxis lautet, der Ausfall des eigenen Vorlieferanten sei für mich höhere Gewalt. Das Gegenteil ist der Regelfall.

Art. 79 Abs. 2 CISG und die ICC-Musterklausel behandeln den Ausfall eines Dritten in einer doppelten Prüfung. Der Lieferant wird nur befreit, wenn höhere Gewalt sowohl bei ihm selbst als auch bei dem Dritten vorliegt, den er zur Erfüllung eingeschaltet hat.13 Dieser Dritte ist eng zu verstehen. Er wird unabhängig und außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien tätig, und zwischen ihm und dem Hauptvertrag muss ein organischer Zusammenhang bestehen.14 Der eigene Rohstoff- oder Halbzeuglieferant erfüllt das regelmäßig nicht. Ob er überhaupt unter Art. 79 Abs. 2 CISG fällt, ist offen und kann dahinstehen, weil sein Ausfall bereits über das Beschaffungsrisiko des Verkäufers zugewiesen ist.15 Das Ergebnis bleibt dasselbe, die Begründung wird sauberer.

SituationVoraussetzungErgebnisBegründung
Der beauftragte Auftragsfertiger fällt durch ein Embargo aus, das beide Seiten bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnten.Höhere Gewalt liegt auch beim Dritten vor; er ist zur Erfüllung des Hauptvertrags eingeschaltet.Befreiung möglichBeide Stufen der Prüfung sind erfüllt.
Der Rohstofflieferant kann wegen gestiegener Preise nicht liefern; die Ware ist am Markt verfügbar, nur teurer.Beschaffung liegt in der eigenen Risikosphäre; Gattungsschuld.Keine BefreiungWer eine Gattung schuldet, trägt das Beschaffungsrisiko.

Merksatz: Der Sublieferant befreit nur, wenn die Klausel ihn ausdrücklich einbezieht und die Voraussetzungen auch bei ihm vorliegen. Wer das nicht regelt, haftet für die ganze Kette.

Der zweite Fall ist der praktisch häufigere. Bei einer unbeschränkten Gattungsschuld trägt der Schuldner das Beschaffungsrisiko; die Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2 BGB ist dann regelmäßig nicht anzunehmen.16 Wie weit das reicht, zeigt eine Entscheidung des OLG Hamburg. Der von seinem Zulieferer vertragswidrig nicht belieferte Verkäufer von Gattungsware bleibt zur Lieferung verpflichtet, solange vergleichbare Ersatzware am Markt erhältlich ist, und ein Verlust aufgrund einer Verdreifachung des Marktpreises war dort zumutbar.17 Und wer sich zu spät eindeckt und deshalb in Verzug gerät, kann sich ohnehin nicht auf eine Krise berufen, die im Zeitpunkt des rechtzeitigen Einkaufs noch gar nicht durchgeschlagen hätte.18

Die Gestaltungsantwort auf dieses Risiko heißt Selbstbelieferungsvorbehalt. Wer ihn wirksam vereinbart, begeht keine Vertragsverletzung, wenn er nicht erfüllen kann, weil sein eigener Lieferant ihn nicht vereinbarungsgemäß beliefert.19 Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens ist ein solcher Vorbehalt in AGB an § 307 BGB zu messen, seine Wirksamkeit also im Einzelfall zu prüfen. Zweitens reagiert die Gegenseite spiegelbildlich, und zwar mit veränderter Lagerhaltung, Konsignation oder mit dual oder multiple sourcing. Wer den Vorbehalt fordert, sollte wissen, dass er damit die Verhandlung über die Bevorratung eröffnet.

Die Verteilung knapper Ware

Ein Unterthema, das fast alle Klauseln übersehen. Was gilt, wenn der Lieferant zwar liefern kann, aber nicht an alle? Darf er wählen, wen er beliefert, und nach welchem Prinzip?

Vorab eine Eingrenzung. Die Frage stellt sich nur, wenn der Lieferant eine Vorratsschuld oder eine sonst beschränkte Gattungsschuld nach § 243 BGB übernommen hat. Wer eine unbeschränkte Gattung schuldet, muss sich am Markt eindecken; für ihn gibt es nichts zu verteilen.20

Die Antwort ist erstaunlich klar konturiert, und sie steht in keiner der üblichen Klauseln:

KonstellationGrundregelGrenze
Bestand reicht nicht für alle AbnehmerAnteilige Belieferung aller Gläubiger (pro rata); für die offene Restmenge tritt Unmöglichkeit einHerrschende Meinung
Handelskauf, Belieferung nach ReihenfolgeBelieferung der Reihe der Bestellungen nach zulässigKein Freibrief zu beliebiger Verteilung; angemessene Behandlung aller Besteller
Lieferant mit MarktmachtSelektive Belieferung nur mit sachlichem GrundBehinderungs- und Diskriminierungsverbot, § 19 GWB, Art. 102 AEUV

Die herrschende Meinung verlangt vom Schuldner eine anteilige Belieferung aller Gläubiger, während bezüglich der offenen Restmenge Unmöglichkeit eintritt.21 Diese Repartierungspflicht ist keine moderne Erfindung. Das Reichsgericht leitete sie schon 1914 aus § 242 BGB her: Eine außergewöhnliche Trockenheit hatte die Ernte einer einzigartigen Zuckerrübenart auf etwa ein Fünftel des Üblichen gedrückt, der Züchter verteilte die Restmenge prozentual auf seine Abnehmer, und einer von ihnen wollte das nicht hinnehmen. Das Gericht gab dem Züchter recht; für die Differenz zur zugesagten Menge trat Unmöglichkeit ein.22 Ihre Grenze hat die anteilige Belieferung dort, wo die Teilleistung dem Abnehmer nichts nützt. Wer just in time fertigt, kann mit einem Fünftel der Menge kaum mehr anfangen als mit gar nichts; ob an der Teilleistung noch ein berechtigtes Interesse besteht, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen.23

Der Handelsbrauch lässt daneben die Belieferung nach Bestellreihenfolge zu, aber, so Hopt, gerade keinen Freibrief zu beliebiger Verteilung unter den Bestellern, sondern nur das Versprechen angemessener Behandlung.24 Aus Sicht des Abnehmers hat dieses Prinzip allerdings einen Konstruktionsfehler. Bei Vertragsschluss weiß er nicht, welchen Rang er einnimmt, weil er die laufenden Verträge seines Lieferanten nicht kennt; der Auskunftsanspruch, der ihm dann regelmäßig zusteht, hilft ihm erst hinterher.25

Merksatz: Wer verteilt, haftet gegenüber denen, die er übergeht. Ihnen gegenüber führt der Lieferant die Unmöglichkeit selbst herbei und macht sich nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB schadensersatzpflichtig; je nach Branche erreichen diese Ansprüche schnell ein erhebliches Volumen.26 Die Verteilungsentscheidung ist damit keine kaufmännische Ermessensfrage, sondern eine Haftungsentscheidung.

Wer eine marktbeherrschende oder relativ marktmächtige Stellung hat, muss zusätzlich das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot beachten.27 Es verlangt einen sachgerechten und einheitlichen Maßstab. Neukunden dürfen nicht generell von der Belieferung ausgeschlossen werden, während die bevorzugte Belieferung von Altkunden gerechtfertigt sein kann. Die Pflicht reicht aber nur bis zur Grenze der vorhandenen Kapazität: Weder muss der Lieferant neue Kapazitäten schaffen noch zu höheren Preisen zukaufen.28 Und selbst im CISG gilt: Wer die Ware schon vom Vorlieferanten erhalten hat, darf sie nicht zurückhalten und mit höherem Gewinn an einen Zweitkäufer verkaufen.29

Für den Vertrag folgt daraus eine einfache Empfehlung. Regeln Sie die Allokation selbst, statt sie dem Streit zu überlassen. Legen Sie fest, ob im Krisenfall pro rata oder nach Priorität geliefert wird, und wer welchen Rang hat.

Praxisfälle: was zählt und was nicht

Ob ein Ereignis höhere Gewalt ist, entscheidet sich nicht am Schlagwort, sondern am Einzelfall. Als Orientierung, aus meiner Vortragspraxis:

EreignisIn der Regel höhere Gewalt?Warum
Krieg, bewaffneter KonfliktJaKlassischer Fall, sofern bei Vertragsschluss nicht absehbar
Embargo, Sanktion, ExportauflageEher ja / EinzelfallHoheitlicher Akt, sofern unvorhersehbar, erheblich und von außen kommend; kritisch, wenn bereits angekündigt
Pandemie, NaturkatastropheJaVon außen, unbeherrschbar
Längerer Ausfall von InformationssystemenJa, mit VorbehaltSeit 2020 im ICC-Katalog; nur bei angemessenen Präventionsmaßnahmen
Stromausfall, IT-Ausfall im eigenen BetriebEher neinRegelmäßig eigene Risikosphäre
Gestiegene Einkaufspreise, InflationNeinPreisrisiko trägt der Schuldner; Ausnahme Hyperinflation
Neue oder erhöhte ZölleNeinErschwert die Leistung, verhindert sie nicht; Fall für Hardship und Preisanpassung
Verpasster oder zu später EinkaufNeinKein externes Ereignis, sondern eigenes Versäumnis

Zwei Zeilen verdienen eine Fußnote im Kopf. Bei Maßnahmen von hoher Hand greift die Rechtsprechung eher zum Wegfall der Geschäftsgrundlage; behördliche Maßnahmen sind aber auch nach dem BGH ein möglicher Fall höherer Gewalt, sofern sie unvorhersehbar, erheblich und von außen kommend sind.30 Und bei Geldwertfragen trägt wegen des Nominalwertprinzips der Gläubiger das Geldentwertungsrisiko; erst bei Hyperinflation wird höhere Gewalt plausibel, wobei feste Prozentschwellen fehlen und teils monatliche Raten von mindestens 50 Prozent genannt werden.31

Zölle sind der lehrreiche Gegenfall. Bei Zollerhöhungen und Einfuhrbeschränkungen sind regelmäßig Hardship-Klauseln einschlägig; unter höhere Gewalt fallen wohl nur konkrete Exportverbote, die die Erfüllung absolut unmöglich machen.32 Wer sich gegen Zollrisiken absichern will, braucht deshalb keine Force-Majeure-Klausel, sondern die richtige Lieferklausel und eine Preisanpassung; dazu der Beitrag „So vermeiden Sie US-Zölle als internationaler Lieferant“.

Der Fall der blockierten Seewege reiht sich hier ein und zeigt zugleich, woran die Prüfung praktisch hängt. Nicht am Etikett des Ereignisses, sondern an vier Fragen: Ist das konkrete Ereignis von der Klausel erfasst, besteht ein Kausalzusammenhang zur konkreten Lieferstörung, welche Handlungspflichten gibt die Klausel vor, und wurden die Unterrichtungspflichten eingehalten?33

Genau daran scheitern viele Berufungen, und zwar an der Darlegung, nicht an der Dogmatik. Eine lückenlose Dokumentation der Krisenauswirkungen ist die Voraussetzung dafür, Ansprüche später überhaupt durchzusetzen: Preisschreiben und Mitteilungen von Lieferanten, Nachweise der Mehrkosten gegenüber der ursprünglichen Kalkulation, interne Berechnungen, Mitteilungen von Spediteuren, Reedereien und Versicherern sowie behördliche Anordnungen.34 Wenig hilfreich sind dagegen die gern vorgelegten Bescheinigungen von Handelskammern. Sie belegen nur die Ausgangstatsachen, nicht aber die Folgen für das konkrete Vertragsverhältnis.35

Die ICC-Musterklausel

Wer sich nicht auf das diffuse Gesetz verlassen will, greift zu einer erprobten Vorlage. Die Internationale Handelskammer (ICC) hat 2020 zwei aufeinander abgestimmte Musterklauseln veröffentlicht, eine für Force Majeure und eine für Hardship.36 Ich habe an ihrer Entstehung als Mitglied der ICC-Kommission Commercial Law and Practice mitgewirkt. Die Force-Majeure-Klausel (Long Form) definiert den Tatbestand so:

Die Klausel ist bewusst niedriger angesetzt als die Unmöglichkeit. Es genügt, dass die Erfüllung behindert wird, nicht dass sie unmöglich ist. Eine amtliche deutsche Fassung liegt vor und arbeitet mit den Begriffen außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle, vermutete Ereignisse höherer Gewalt, Pflicht zur Milderung und Vertragskündigung. Für ein deutschsprachiges Vertragswerk ist sie der eigentliche Gebrauchswert der ICC-Vorlage.

Der Ereigniskatalog der Ziffer 3 wird meist missverstanden. Er ist kein Tatbestandskatalog, sondern ein Beweislastinstrument. Für die dort genannten Ereignisse werden nur die Voraussetzungen (a) und (b) vermutet, und die andere Partei trägt insoweit die Beweislast für das Gegenteil. Die Voraussetzung (c), dass die Folgen nicht vermeidbar oder überwindbar waren, muss die betroffene Partei immer selbst beweisen.37 Daraus folgt eine ernüchternde Einsicht für alle, die ihre Klausel durch Stichworte verbessern wollen. Wer neue Ereignisse in die Liste aufnimmt, gewinnt daran wenig.

Der Katalog selbst umfasst Krieg und bewaffnete Konflikte, Bürgerkrieg, Terrorakte, Sabotage und Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo und Sanktion, hoheitliche Akte, Seuche und Naturkatastrophe, Explosion und Feuer, den längeren Ausfall von Transport, Telekommunikation, Informationssystem oder Energie sowie Arbeitskämpfe. Bemerkenswert daran ist, was 2020 neu hinzukam: Sanktionen und Handelsbeschränkungen sowie der Zusammenbruch von Informationssystemen.38 Der Katalog von 2003 kannte beides noch nicht.

Auf der Rechtsfolgenseite regelt die Klausel mehr, als die meisten Verwender wissen. Sie befreit von der Haftung auf Schadensersatz und von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf, gibt der anderen Partei das Recht, ihre eigene Leistung auszusetzen, verlangt die Anzeige des Hindernisses und die Anzeige seines Wegfalls, verpflichtet zur Schadensminderung, eröffnet ein Kündigungsrecht und ordnet für diesen Fall einen Bereicherungsausgleich an.39 Das Kündigungsrecht ist dabei zweistufig. Es greift, wenn die Störung eine Partei substantiell um das bringt, was sie erwarten durfte, und die Klausel ergänzt dies um eine Frist von 120 Tagen, die ausdrücklich abbedungen werden kann.

Die Musterklausel ist ein guter Ausgangspunkt, aber kein Selbstläufer. Prüfen Sie den Ereigniskatalog gegen Ihre Lieferkette und streichen oder ergänzen Sie, was nicht passt.

Die Anzeige, die zu spät kommt

Hier liegt der häufigste Praxisfehler, und er hat mit Dogmatik nichts zu tun. Der Lieferant beruft sich erst dann auf höhere Gewalt, wenn der Abnehmer Verzugsschaden geltend macht. Da ist es zu spät.

Nach der ICC-Klausel wirkt die Befreiung bei nicht unverzüglicher Anzeige erst ab dem Zugang der Mitteilung. Die Zeit davor bleibt beim Schuldner.40 Die Neufassung von 2020 trennt die Anzeigepflicht sauberer von den Rechtsfolgen, als es die Klausel von 2003 tat, und knüpft den Eintritt der Rechtsfolgen an die unverzügliche Anzeige.41 Auch ohne ICC-Klausel gilt im deutschen Recht nichts grundsätzlich anderes. Die Anzeige ist eine Obliegenheit des Lieferanten, und bei unterbliebener oder verspäteter Anzeige droht der Verlust der vorübergehenden Leistungsbefreiung.42

Dazu kommt ein zweiter Schaden. Wer den Abnehmer nicht rechtzeitig unterrichtet, nimmt ihm die Möglichkeit, seine eigenen Geschäfte und Lieferungen anders zu disponieren, und setzt sich deshalb Ansprüchen aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB aus.43

Setzen Sie die Anzeige deshalb praxistauglich auf: eine klare Frist, ein bestimmter Kanal, die Angabe, dass die Anzeige per E-Mail verpflichtend ist, und die Pflicht, den Wegfall des Hindernisses ebenso anzuzeigen.44

Warum das Gesetz allein nicht genügt

An dieser Stelle wird deutlich, warum eine eigene Klausel mehr leistet als das CISG. Art. 79 Abs. 5 CISG befreit nämlich nur vom Schadensersatz. Alle übrigen Rechtsbehelfe des Gläubigers, also Erfüllung, Minderung und Vertragsaufhebung, bleiben ihm ungeschmälert erhalten. Damit entscheidet der Gläubiger, wie mit der Situation umgegangen wird, während der Schuldner an den Vertrag gebunden bleibt und sich nicht einseitig lösen kann.45

Genau hier setzt die ICC-Klausel an. Sie befreit ausdrücklich auch von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf und unterscheidet sich damit positiv von Art. 79 CISG, dessen Absatz 5 Vogenauer als kodifikatorisch missraten bezeichnet.46 Wer sich im internationalen Warenkauf allein auf das Gesetz verlässt, ist also nicht von der Leistungspflicht frei, sondern nur haftungsbefreit. Das ist ein Unterschied, den man in der Krise nicht mehr verhandeln kann.

Dieselbe Klausel, drei Rechtsordnungen

Warum die Rechtswahl an erster Stelle steht, zeigt sich, wenn man dieselbe Klausel in verschiedene Rechtsordnungen kopiert. Sie bedeutet dann nicht dasselbe.

Chinesische Gerichte legen Force-Majeure-Klauseln tendenziell weit aus. Gerichte in New York gehen den umgekehrten Weg. Fehlt eine Auffangbestimmung, können nur die ausdrücklich aufgeführten Ereignisse die Leistung entschuldigen, und zusätzlich ist nachzuweisen, dass es keine alternativen Mittel zur Vertragserfüllung gibt. Kalifornisches Recht verlangt den Nachweis ausreichender oder angemessener Anstrengungen, etwa Versicherungsschutz oder Beschaffung bei anderen Anbietern.47

Im englischen Recht unterliegt jede Force-Majeure- und Härteklausel der Maxime der engen Auslegung von Ausnahmevorschriften, und contra proferentem gilt auch für individuell ausgehandelte Handelsverträge.48 Drei Beispiele machen das greifbar. Bei den Londoner Straßenausschreitungen 2011 nannte die Klausel ausdrücklich riot und civil commotion, die Befreiung wurde dennoch verneint, weil Einbruch- und Brandrisiko vorhersehbar waren und die Betreiber keine angemessenen Schutzmaßnahmen ergriffen hatten. Zur Formulierung preventing or hindering entschied das House of Lords, eine Verdopplung des Beschaffungspreises reiche nicht; wirtschaftliche Unmöglichkeit sei eine gefährliche Rechtsauffassung. Und ohne Klausel greift nicht etwa ein gesetzlicher Auffangtatbestand, sondern die engere doctrine of frustration.49

Am schärfsten formuliert es der israelische Supreme Court. Ein Krieg in Israel ist danach kein unvorhersehbares Ereignis, weil das Land einer ständigen Sicherheitsbedrohung ausgesetzt ist.50 Das ist die These dieses Beitrags in ihrer härtesten Zuspitzung. Vorhersehbarkeit ist ortsgebunden.

Zwei praktische Folgerungen. Gegen die enge Auslegung nach der ejusdem-generis-Regel helfen Formulierungen wie including but not limited to, whether or not similar to the foregoing und without prejudice to the foregoing.51 Und verlassen Sie sich unter englischem Recht nicht auf eine bloße Verhandlungspflicht. Ein agreement to agree ist void for uncertainty, und auch die Pflicht, in good faith zu verhandeln, ist wegen Unbestimmtheit grundsätzlich nicht klagbar, solange kein detaillierter Verhandlungsmechanismus mit objektiven Kriterien vereinbart ist.52

Was passiert, wenn die Klausel unwirksam ist?

Bleibt der unbequeme Punkt, den seriöse Beratung nicht verschweigt. Nach deutschem AGB-Recht ist die Wirksamkeit solcher Klauseln umstritten.

Vogenauer hält sie im Grundsatz für unbedenklich. § 313 BGB sei zwar zwingend, die nähere Ausgestaltung der Risikoverteilung bleibe aber den Parteien überlassen; einschlägige Klauseln würden von den deutschen Gerichten generell anerkannt und hätten Vorrang gegenüber § 313 BGB, insbesondere soweit sie dessen Anwendungsbereich lediglich erweitern oder genauer spezifizieren.53

Graf von Westphalen sieht das rigider und nennt die typische Lieferanten-Klausel eine AGB-rechtliche Pandora-Büchse. Sein Vorwurf ist präziser, als er meist referiert wird. Die Klausel vermischt zwei Sorgfaltsmaßstäbe, nämlich die äußerste Sorgfalt der höheren Gewalt und die erforderliche Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB im Auffangtatbestand, und wird daran intransparent.54 Weil bei der Inhaltskontrolle die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist, gilt dann einheitlich der strengste Maßstab. Und der zieht den Zulieferanten in die Abwendungspflichten des Lieferanten hinein, obwohl er nach dispositivem deutschem Recht gerade kein Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB ist.55 Die Klausel kann die Position ihres Verwenders also verschlechtern.

Ich muss diesen Streit für die Praxis nicht entscheiden. Denn meine Konsequenz ist eine andere:

Das ist keine Einladung zur Nachlässigkeit, sondern das Gegenteil, nämlich eine bewusste Entscheidung. Auch Westphalen räumt ein, dass der Rückfall auf das dispositive Recht in seinen Auswirkungen nicht allzu negativ, sondern durchaus überschaubar ist, und hält von der Klausel allein den Auffangtatbestand für streichbar.56 Genau darin liegt der Spielraum. Und was die Klausel nicht abbedingen kann, bleibt Ihnen ohnehin: das außerordentliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB und die Zurückbehaltungsrechte aus §§ 320, 273 BGB, die in der Krise oft das stärkere Verhandlungsmittel sind.57

Die Checkliste

Höhere Gewalt lässt sich nicht wegverhandeln, aber vorbereiten. Zehn Schritte, in dieser Reihenfolge:

Der Unterschied zwischen einer Klausel, die beruhigt, und einer, die trägt, liegt nicht im Umfang. Er liegt darin, ob jemand diese zehn Fragen gestellt hat, bevor der Schwarze Schwan auftauchte.

Häufige Fragen

Was bedeutet Force Majeure (höhere Gewalt)?

Ein von außen kommendes, außergewöhnliches Ereignis, das die Leistung verhindert und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war und dessen Folgen sich nicht mit zumutbaren Mitteln abwenden lassen. Krieg, Embargo, Naturkatastrophe oder Pandemie sind typische Fälle; gestiegene Preise oder ein verpasster Einkauf dagegen nicht.

Kennt das deutsche Recht den Begriff der höheren Gewalt?

Kaum. Das BGB regelt höhere Gewalt nur in Randgebieten, etwa bei der Verjährungshemmung nach § 206 BGB oder im Reise- und Gastwirtsrecht. Bei Lieferverträgen greifen die allgemeinen Instrumente: die Unmöglichkeit nach § 275 BGB und die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Genau deshalb lohnt sich eine eigene Klausel, die Tatbestand und Rechtsfolgen klarer regelt als das Gesetz.

Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei der Vorhersehbarkeit an?

Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wer einen Vertrag schließt, obwohl ein Konflikt oder eine Sanktion bereits absehbar war, kann sich später nicht auf höhere Gewalt berufen. Deshalb kann dasselbe Ereignis für den einen Vertrag höhere Gewalt sein und für den anderen nicht, je nachdem, wann unterschrieben wurde.

Befreit der Ausfall eines Sublieferanten von der Leistung?

Nur unter engen Voraussetzungen. Nach Art. 79 Abs. 2 CISG und der ICC-Musterklausel muss höhere Gewalt sowohl beim Lieferanten selbst als auch bei dem eingeschalteten Dritten vorliegen. Der eigene Vorlieferant für Rohstoffe ist regelmäßig gar kein solcher Dritter: Sein Ausfall fällt bereits in das eigene Beschaffungsrisiko und befreit deshalb nicht.

Was passiert, wenn ich höhere Gewalt zu spät anzeige?

Sie verlieren die Befreiung für die Vergangenheit. Nach der ICC-Musterklausel wirkt die Befreiung bei verspäteter Anzeige erst ab dem Zugang der Mitteilung; für die Zeit davor bleibt es bei der Haftung. Wer den Abnehmer außerdem um die Chance bringt, sich anderweitig einzudecken, setzt sich zusätzlich Schadensersatzansprüchen aus.

Darf ein Lieferant knappe Ware frei auf seine Kunden verteilen?

Nein. Reicht der Bestand nicht für alle, verlangt die herrschende Meinung eine anteilige Belieferung aller Abnehmer (pro rata); der Handelsbrauch erlaubt auch die Belieferung nach Bestellreihenfolge. Willkürliche oder diskriminierende Verteilung ist unzulässig und kann bei Marktmacht gegen das Kartellrecht verstoßen.

Anmerkungen

  1. Frank-Fahle/Trost, Globale Krisen als Stresstest für internationale Lieferketten, RIW 2026, 326 (326). Ergänzend die Berichterstattung: Al Jazeera, QatarEnergy declares force majeure on some LNG contracts due to Iran war, 24.03.2026, https://www.aljazeera.com/news/2026/3/24/qatarenergy-declares-force-majeure-on-some-lng-contracts. Die genaue Reichweite (einzelne Langfristverträge, unter anderem Kunden in Italien, Belgien, Südkorea und China) ist der Presse entnommen, Stand Juli 2026.

  2. Rothermel, Ereignisse und höhere Gewalt, Unmöglichkeit, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Hardship, Frustration im BGB und in anderen Rechtsordnungen – braucht es eine Klausel?, IHR 2020, 89 (95).

  3. Vogenauer, Hardship clauses und verwandte Klauseln in internationalen Handelskäufen, IWRZ 2021, 209 (214) sowie Teile I bis V, IWRZ 2021, 3, 57, 112, 147, 209.

  4. Rothermel, IHR 2020, 89 (89 f.).

  5. Rothermel, IHR 2020, 89 (90, 91); zur Vorrangregel Vogenauer, IWRZ 2021, 209 (210).

  6. BGH, Urt. v. 30.05.1974 – III ZR 190/71, zur höheren Gewalt im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 WHG; die Auslassung betrifft die Wörter „auch hier“.

  7. BGH, Urt. v. 16.05.2017 – X ZR 142/15 Rn. 8 (zu § 651j BGB a. F.), unter Hinweis auf RGZ 101, 94 (95); RGZ 117, 12 (13); BGH, Urt. v. 12.03.1987 – VII ZR 172/86. Ein behördlicher Fehler, der dem Reisenden den Reiseantritt unmöglich macht, fällt danach in dessen Risikosphäre und ist keine höhere Gewalt.

  8. Vgl. Newsweek und CNBC, 22./23.06.2025 (Beschluss des iranischen Parlaments zur Sperrung der Straße von Hormuz, empfehlend; Endentscheidung beim Obersten Nationalen Sicherheitsrat). Presseberichte, Stand Juli 2026.

  9. BGH zur ersten Ölkrise, wiedergegeben bei Frank-Fahle/Trost, RIW 2026, 326 (329).

  10. Hoffmann/Dishev, Ukraine-Krieg, EU-Sanktionen und Inflation als Act of God / Force Majeure / Höhere Gewalt?, NJOZ 2022, 1473 (1474 f.).

  11. Unseld/Edel/Schnell/Russen/Watts, Dynamic Tariffs: Risks and Challenges for Commercial Contracts, TLJ 2026, 25 (27).

  12. Piltz, „Force Majeure“ in Zeiten von Corona – Lösungen des internationalen Wirtschaftsrechts, gtai 2020, S. 4 f.; vorrangig zu prüfen sind ferner Art. 71 CISG (Zurückbehaltungsrecht) und Art. 80 CISG (Verursachung durch den Gläubiger).

  13. Art. 79 Abs. 2 CISG; ICC Force Majeure Clause 2020 (Long Form), Ziff. 2; dazu Vogenauer, IWRZ 2021, 112 (114).

  14. Kiraz, COVID-19 and Force Majeure Clauses, Unif. L. Rev. 2020, 1 (27).

  15. Graf von Westphalen, Höhere Gewalt-Klauseln: AGB-rechtliche Pandora-Büchse in der Pandemie, ZVertriebsR 2020, 275 (278); Piltz, gtai 2020, S. 4; Hoffmann/Dishev, NJOZ 2022, 1473 (1474); zur eigenen Risikosphäre des Vorlieferanten ferner Philippe, Article 79 CISG, hardship, risk and renegotiation, Nr. 2.

  16. Armbrüster/Prill, JuS 2020, 1008 (1011); ebenso Rothermel, IHR 2020, 89 (91) und Hoffmann/Dishev, NJOZ 2022, 1473 (1474) zum Beschaffungsrisiko nach § 243 Abs. 1 BGB.

  17. OLG Hamburg, IHR 2020, 170, wiedergegeben bei Piltz, gtai 2020, S. 4.

  18. Mann/Baisch/Schenn, ZVertriebsR 2020, 211 (219 f.).

  19. Piltz, gtai 2020, S. 5; zur Wirksamkeitsprüfung im Einzelfall Beyer, COVID-19 als Force Majeure, 2020, S. 3.

  20. Baier/Krüger, Einkauf in der Krise, ZVertriebsR 2024, 343 (346).

  21. Weller/Lieberknecht/Habrich, Auswirkungen der Corona-Krise auf die Vertragsdurchführung, NJW 2020, 1017 (1019).

  22. RG, Urt. v. 03.02.1914, RGZ 84, 125, wiedergegeben bei Baier/Krüger, ZVertriebsR 2024, 343 (347).

  23. Baier/Krüger, ZVertriebsR 2024, 343 (347), unter Hinweis auf § 266 BGB und die Wertungen der §§ 323 Abs. 5, 281 Abs. 1 Satz 2 BGB.

  24. Baumbach/Hopt, HGB, § 346 Rn. 1 ff. (Stichwort Liefermöglichkeit); RGZ 103, 116; zur Selbstbelieferungsklausel BGH, Urt. v. 14.11.1984 – VIII ZR 283/83.

  25. Baier/Krüger, ZVertriebsR 2024, 343 (347).

  26. Baier/Krüger, ZVertriebsR 2024, 343 (346).

  27. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, Art. 102 AEUV; vgl. Lange, Lieferstopps, Risiken und Abwehrstrategien, 2025, Rn. 12.

  28. Baier/Krüger, ZVertriebsR 2024, 343 (347), zu § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB.

  29. CISG Advisory Council, Opinion No. 20, Hardship under the CISG, 2020, Ziff. 7.14.

  30. Rothermel, IHR 2020, 89 (94), unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 08.02.1984 – VIII ZR 254/82 (Einfuhrverbote) und OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 16.09.2004 – 16 U 49/04.

  31. Hoffmann/Dishev, NJOZ 2022, 1473 (1475 f.).

  32. Rothermel, IHR 2020, 89 (94). Zur Abgrenzung ferner Unseld/Edel/Schnell/Russen/Watts, TLJ 2026, 25 (26): Force Majeure suspendiert oder befreit von der Leistung, Hardship erfasst die wirtschaftlichen Folgen und führt zur Anpassung.

  33. Frank-Fahle/Trost, RIW 2026, 326 (328).

  34. Frank-Fahle/Trost, RIW 2026, 326 (329 f.).

  35. Hoffmann/Dishev, NJOZ 2022, 1473 (1474), zur Bescheinigung Russland-Ukraine-Konflikt deutscher Industrie- und Handelskammern; zum Zertifikat des China Council for the Promotion of International Trade Weaver, Störung der Lieferkette durch Covid-19 – Force Majeure? Es kommt darauf an!, ZVertriebsR 2020, 159 (160).

  36. ICC Force Majeure Clause 2020 (Long Form), Ziff. 1, ICC, März 2020. Die Auslassungen betreffen die Legaldefinitionen „Force Majeure Event“ und „the Affected Party“. Eine kürzere Short Form und eine amtliche deutsche Fassung liegen vor.

  37. ICC Force Majeure Clause 2020 (Long Form), Ziff. 3 nebst Kommentierung; deutsche Fassung Ziff. 3; Vogenauer, IWRZ 2021, 112 (114); zur Darlegungs- und Beweislast der sich berufenden Partei Weaver, ZVertriebsR 2020, 159 (161).

  38. Vogenauer, IWRZ 2021, 112 (114).

  39. ICC Force Majeure Clause 2020 (Long Form), Ziff. 4 bis 6, 8 und 9; Vogenauer, IWRZ 2021, 112 (115). Zur Praxis, bereits erbrachte Leistungen anteilig oder pauschal zu vergüten, Weaver, ZVertriebsR 2020, 159 (160).

  40. ICC Force Majeure Clause 2020 (Long Form), Ziff. 5: „If notice thereof is not given without delay, the relief is effective from the time at which notice thereof reaches the other party.“

  41. Vogenauer, IWRZ 2021, 112 (114 f.).

  42. Weaver, ZVertriebsR 2020, 159 (160); zur Schadensminderung ebenda, die auch ohne ausdrückliche Klausel aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgt.

  43. Beyer, COVID-19 als Force Majeure, 2020, S. 3 f.

  44. Zur verpflichtenden Anzeige per E-Mail Vogenauer, IWRZ 2021, 209 (215); zur Anzeige des Wegfalls ICC Force Majeure Clause 2020 (Long Form), Ziff. 6.

  45. Piltz, gtai 2020, S. 4.

  46. Vogenauer, IWRZ 2021, 112 (115); ICC Force Majeure Clause 2020 (Long Form), Ziff. 5.

  47. Weaver, ZVertriebsR 2020, 159 (160 f.).

  48. Vogenauer, IWRZ 2021, 209 (212 f.).

  49. Vogenauer, IWRZ 2021, 209 (212 f.); zur doctrine of frustration Frank-Fahle/Trost, RIW 2026, 326 (328) sowie Smith u. a., COVID-19: force majeure, frustration and illegality in English law, Practical Law UK 2020 (Practice Note).

  50. Nachweis bei Vogenauer, IWRZ 2021, 209 (212).

  51. Vogenauer, IWRZ 2021, 209 (213 f.).

  52. Vogenauer, IWRZ 2021, 209 (211 f.).

  53. Vogenauer, IWRZ 2021, 209 (210, 214).

  54. Graf von Westphalen, ZVertriebsR 2020, 275 (277 f., 279).

  55. Graf von Westphalen, ZVertriebsR 2020, 275 (278 f.).

  56. Graf von Westphalen, ZVertriebsR 2020, 275 (280, 280 f.).

  57. Frank-Fahle/Trost, RIW 2026, 326 (328 f.).

Quelle: Poleacov, P. (2026). Warum die meisten Force-Majeure-Klauseln versagen. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/force-majeure/