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Perspectives

ReferenzInternationales Wirtschaftsrecht

Hardship: die Klausel für den Fall, den Force Majeure nicht löst

Wenn die Leistung möglich bleibt, aber ruinös wird, hilft weder höhere Gewalt noch die Unmöglichkeit. Worauf es bei Hardship ankommt: die Schwelle, die Lücke im Gesetz, der Streit im CISG und die Wahl, wer anpasst, wenn die Verhandlung scheitert.

Ein Turm aus flachen, aufeinander balancierten Kieselsteinen an einem Ufer, in Schwarzweiß, das Gleichgewicht sichtbar unter Spannung

Am 2. April 2025 kündigten die Vereinigten Staaten pauschale Zölle an, die in den Monaten danach zu einem dauerhaft erhöhten Niveau führten.1 Für einen Lieferanten, der ein Jahr zuvor einen Festpreisvertrag über die Belieferung eines US-Abnehmers geschlossen hatte, änderte sich damit alles und nichts. Liefern konnte er weiter. Nur kostete ihn jede Lieferung nun ein Vielfaches der ursprünglichen Kalkulation.

Für diesen Lieferanten ist die Force-Majeure-Klausel wertlos. Höhere Gewalt verhindert die Leistung, hier ist sie nur teurer geworden. Die Unmöglichkeit nach § 275 BGB greift nicht, denn wer Ware nur nach Art und Menge schuldet, eine sogenannte Gattungsschuld, trägt das Beschaffungsrisiko. Solange es die Ware am Markt gibt, muss er sie beschaffen, notfalls teurer, und im Liefergeschäft ist das der Regelfall. Und trotzdem ist der Vertrag aus dem Gleichgewicht geraten. Genau das ist Hardship, und genau dafür hat kaum ein Vertrag eine Antwort.

Force Majeure befreit, Hardship passt an

Der Unterschied ist keine Wortklauberei, er entscheidet über die Rechtsfolge. Force Majeure suspendiert oder befreit von der Leistung, wenn ein äußeres Ereignis sie verhindert. Hardship erfasst die wirtschaftlichen Folgen einer Störung und führt nicht zur Befreiung, sondern zur Anpassung des Vertrags.1

Diese Grenze verläuft nicht immer sauber. Ein Exportverbot, das die Lieferung absolut unmöglich macht, ist höhere Gewalt. Eine Zollerhöhung, die dieselbe Lieferung nur verteuert, ist ein Fall für Hardship und für die Preisanpassung.2 Zwischen beiden liegt ein Graubereich, den die Vertragsklausel klären muss, nicht das Etikett des Ereignisses. Wer eine Hardship-Klausel schreibt, sollte deshalb wissen, dass sie einen anderen Bereich abdeckt als die Force-Majeure-Klausel: nicht die verhinderte, sondern die entwertete Leistung. Beide gehören in denselben Vertrag, aber in zwei eigenständige Klauseln. Wer sie zusammenzieht, vermengt zwei verschiedene Tatbestände mit zwei verschiedenen Rechtsfolgen, und genau daran scheitert die Transparenz. Die ICC hat das nicht ohne Grund so gelöst: zwei Musterklauseln, aufeinander abgestimmt, nicht ineinander geschoben.3

Für die Abgrenzung zur höheren Gewalt und zur Anzeigepflicht verweise ich auf den Beitrag „Warum die meisten Force-Majeure-Klauseln versagen“. Dieser Text behandelt die andere Hälfte des Problems.

Denkmodell: der unvollständige Vertrag

Warum überhaupt eine eigene Klausel? Die Ökonomie der unvollständigen Verträge gibt die klarste Antwort. Kein Vertrag kann jeden künftigen Zustand der Welt vorwegnehmen; die Kosten, alle Eventualitäten auszuformulieren, wären zu hoch, und manche Ereignisse sind schlicht nicht vorstellbar. Verträge sind deshalb notwendig lückenhaft, und was zählt, ist nicht die vollständige Regelung des Undenkbaren, sondern das vereinbarte Verfahren für den Fall, dass es eintritt.

Eine Hardship-Klausel ist genau dieses Verfahren. Sie regelt nicht, welche Störung eintritt, sondern was geschieht, wenn eine eintritt, die keiner benannt hat: Die Parteien setzen sich zusammen und stellen das Gleichgewicht wieder her. Wer diese Prozedur nicht vereinbart, überlässt sie dem Gesetz, und das Gesetz, wie sich zeigen wird, ist an dieser Stelle wortkarg.

Das deutsche Recht: § 313 BGB, und was ihm fehlt

Das deutsche Recht kennt Hardship nicht als eigenes Institut. Der nächste Verwandte ist die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Sie greift, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag bei Kenntnis nicht oder anders geschlossen hätten und einer Seite das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zuzumuten ist. Die Rechtsfolge ist Anpassung, und erst wenn diese nicht möglich oder unzumutbar ist, Rücktritt oder, beim Dauerschuldverhältnis, Kündigung.

Dass § 313 BGB tragen kann, zeigt eine ältere Entscheidung, die in der aktuellen Zolldiskussion neue Aktualität gewinnt. Ein deutscher Lieferant hatte sich in einem Vergleich verpflichtet, einem iranischen Abnehmer Dosenbier zu Vorzugspreisen zu liefern. Die islamische Revolution und das folgende Alkoholverbot machten die Lieferungen unmöglich. Der BGH passte den Vergleich über die Grundsätze der Geschäftsgrundlage an und stellte klar, dass außergewöhnliche staatliche Maßnahmen im Ausland eine schwerwiegende Änderung der Umstände sein können und dass die Anpassung des Vertrags Vorrang vor seiner Beendigung hat.4 Für Störungen durch Handelsbeschränkungen ist das der maßgebliche Präzedenzfall.

Die Grenzen zeigt die jüngere Rechtsprechung ebenso deutlich, und zwar schärfer, als sie meist referiert wird. In der Pandemie entschied der BGH für einen gewerblichen Mietvertrag, dessen Fläche behördlich geschlossen worden war, zwei Dinge. Erstens ist § 313 BGB anwendbar, weil sich in der Pandemie ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat, das keiner Seite allein zufällt. Zweitens, und das wird gern überlesen, hob er die vom Berufungsgericht ausgesprochene Halbierung der Miete auf: Eine pauschale Betrachtungsweise werde dem Merkmal der Unzumutbarkeit nicht gerecht, verlangt sei eine konkrete Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, in die auch staatliche Hilfen einzustellen sind.5

Wer daraus die Faustformel „im Zweifel halbe-halbe“ macht, hat den Fall falsch gelesen. Wie eine tragfähige Abwägung aussieht, zeigt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf ein halbes Jahr später. Dort hielt die Halbierung der Pacht für ein geschlossenes Hotel, aber nicht als Regel, sondern weil sie durchgerechnet war: Die Pacht betrug das Doppelte der Zins- und Tilgungslast, die die Verpächterin für ihre Investitionen aufzubringen hatte, sodass die Halbierung beide Seiten bei einer Rentabilität von etwa null enden ließ. Drei Punkte daraus sind für den Liefervertrag übertragbar. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ist nicht erforderlich; die Störung muss über einen völlig unerheblichen Zeitraum hinausgehen, wobei vier Monate genügten; und staatliche Hilfen sind zwar grundsätzlich einzustellen, zweckgebundene Leistungen wie Kurzarbeitergeld aber nicht.6

Die eigentliche Botschaft der Norm ist damit nicht eine Quote, sondern ihr Fehlen. § 313 BGB kippt das Risiko nicht um, er verteilt es auch nicht nach einem festen Schlüssel, sondern verweist auf eine Abwägung mit offenem Ausgang. Wer auf eine vollständige Überwälzung hofft, wird enttäuscht; wer auf eine berechenbare Quote hofft, ebenfalls.

Drei weitere Grenzen sind für den Liefervertrag entscheidend. Erstens geht die vertragliche Risikoverteilung vor: Wo die Parteien das Risiko selbst zugewiesen haben, verdrängt ihre Vereinbarung den § 313 BGB.7 Zweitens genügt die gewöhnliche Marktschwankung nicht; verlangt ist eine so grundlegende Veränderung, dass sie den Rahmen des normalen Vertragsrisikos sprengt. Und drittens, dies ist der praktisch wichtigste Punkt, gibt § 313 BGB keine gesetzliche Pflicht zur Nachverhandlung. Er gewährt einen Anspruch auf Zustimmung zur Anpassung, aber keine durchsetzbare Pflicht, überhaupt an den Verhandlungstisch zu kommen. Wer die Nachverhandlung als eigenständige Pflicht will, muss sie vertraglich vereinbaren.8

Eine vierte Grenze trifft den Lieferanten an der empfindlichsten Stelle. Die Kalkulation, auf der sein Preis beruht, ist grundsätzlich nicht Geschäftsgrundlage, denn der Geschäftswille der Gegenseite baut nicht auf ihr auf. Sie fällt in den Risikobereich dessen, der kalkuliert, und das gilt selbst dann, wenn er sie vor Vertragsschluss einseitig offengelegt hat. Anders liegt es erst, wenn die Parteien die Kalkulationsgrundlagen ausdrücklich zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht haben.9

Daraus folgt eine Gestaltungsempfehlung, deren Preis man kennen sollte. Wer sich später auf § 313 BGB stützen will, muss die Umstände, auf denen sein Preis beruht, in den Vertrag schreiben. Praktikabel ist das in den seltensten Fällen. Wer legt schon freiwillig seine Kalkulation offen und liefert der Gegenseite damit die Landkarte für die nächste Preisverhandlung? Regelmäßig geschieht es nur dort, wo der Abnehmer es ohnehin erzwingt, etwa in der Automobilzulieferung mit ihren Open-Book-Verpflichtungen. Für alle anderen ist das der praktische Grund, die Anpassung nicht über die Geschäftsgrundlage zu suchen, sondern über eine Klausel, die an einen objektiven Auslöser anknüpft: einen Index, ein benanntes Kostenelement, eine Schwelle. Sie verrät nichts über die Marge und wirkt trotzdem.

Auch die zweite gesetzliche Tür führt nicht weiter. Die grobe Unverhältnismäßigkeit nach § 275 Abs. 2 BGB berechtigt zur Leistungsverweigerung nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistungsinteresse.10 Gerade in der Hardship-Lage versagt sie regelmäßig, denn wenn eine Ware nur aus einem Land zu beziehen oder überall gleichermaßen von der Störung betroffen ist, steigt das Interesse des Gläubigers parallel zum Aufwand des Schuldners, und die Unverhältnismäßigkeit entfällt. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist deshalb ein Fall für § 313 BGB, nicht für § 275 BGB.

Bleibt der Weg, den die Praxis zuerst geht und am häufigsten falsch macht: die einvernehmliche Anpassung nach §§ 145, 147 BGB. Wer die gestiegenen Kosten mit einer erhöhten Rechnung weitergibt, hat damit kein Recht ausgeübt, sondern nur ein Angebot abgegeben. Schweigen ist keine Annahme, auch im kaufmännischen Verkehr nicht, solange nicht besondere Umstände hinzukommen, etwa ein eingespielter Abruf in laufender Geschäftsverbindung oder Vorverhandlungen bis zur Abschlussreife.11 Wer die Anpassung will, holt sie sich als Nachtrag, nicht als Buchungsposten.

Das CISG: der Streit, den kaum jemand kennt

Im internationalen Warenkauf gilt oft das UN-Kaufrecht (CISG), und dort beginnt die eigentliche Unsicherheit. Ob Art. 79 CISG, die Befreiungsnorm des Übereinkommens, auch Hardship erfasst, ist bis heute ungeklärt.

Die eine Auffassung erkennt an, dass die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ausnahmsweise ein Hindernis im Sinne von Art. 79 CISG sein kann, wenn der Leistungsaufwand die äußerste Opfergrenze übersteigt.12 Die andere hält dagegen: Art. 79 CISG solle auf solche Fälle nicht ausgedehnt werden. Ihre Entstehungsgeschichte spreche dagegen, eine bloße Befreiung vom Schadensersatz helfe dem Schuldner nicht, weil der Gläubiger dann auf Erfüllung bestehe, und das flexiblere Instrument der Vertragsanpassung stelle Art. 79 CISG ohnehin nicht bereit. Vorzugswürdig sei der Rückgriff auf das subsidiär anwendbare nationale Recht.13 Die überwiegende Meinung setzt die Schwelle jedenfalls hoch an, näher an der Unmöglichkeit als an der bloßen wirtschaftlichen Erschwernis.14

Wie hoch, zeigt ein oft zitierter Fall: Das OLG Hamburg ordnete selbst eine Verdreifachung des Marktpreises bei einem spekulativen Geschäft noch der Risikosphäre des Schuldners zu.13 Wer im internationalen Kauf auf Hardship-Schutz aus dem Gesetz hofft, sollte diese Zahl kennen.

Der eigenständige Beitrag des CISG-Rechts liegt woanders. Der CISG Advisory Council hat in seiner Opinion No. 20 festgehalten, dass Hardship im CISG als Sonderfall des Hindernisses nach Art. 79 zu behandeln ist, ohne Rückgriff auf nationales Recht, dass es keine feste Prozentschwelle gibt und dass ein Sechs-Faktoren-Test über die Zumutbarkeit entscheidet.15 Einer dieser Faktoren ist praktisch besonders scharf: Hat der Verkäufer die Ware bereits von seinem Vorlieferanten bezogen, darf er sie nicht zurückhalten und mit höherem Gewinn an einen Zweitkäufer weiterverkaufen. Dieses Umleitungsverbot ist die einzige klare Allokationsregel, die das CISG für die Knappheit bereithält.

Entscheidend aber ist die Rechtsfolgenseite, und sie ernüchtert. Selbst wo man Art. 79 CISG auf Hardship anwendet, folgt daraus nach überwiegender Meinung weder eine Pflicht zur Nachverhandlung noch die Befugnis des Gerichts, den Vertrag anzupassen. Beides ließe sich nur über Art. 6.2.3 der UNIDROIT-Grundregeln begründen, und der ist im CISG weder als planwidrige Lücke noch als internationaler Handelsbrauch nach Art. 9 Abs. 2 CISG tragfähig verankert.12 Der Gläubiger kann bei Befreiung des Schuldners die Vertragsaufhebung erklären oder ihm anbieten, zu angepassten Bedingungen zu leisten. Ein Recht auf gerichtliche Anpassung des Vertrags gibt das CISG nicht.

Warum die Klausel mehr leistet als das Gesetz

Fasst man beide Rechtsordnungen zusammen, entsteht ein klares Bild. § 313 BGB gibt eine Anpassung, aber keine Nachverhandlungspflicht und nur zurückhaltend. Das CISG gibt im Streitfall die Befreiung vom Schadensersatz, aber keine Anpassung. Beide folgen im Kern dem Alles-oder-Nichts, während die Hardship-Lage einen dritten Weg verlangt, nämlich den Vertrag zu halten, aber zu neuen Bedingungen.

Diesen dritten Weg liefert nur die Vereinbarung. Die UNIDROIT-Grundregeln zeichnen ihn in Art. 6.2.1 bis 6.2.3 vor. Der Schuldner bleibt trotz erschwerter Leistung gebunden; liegt Hardship vor, entsteht ein Anspruch auf Nachverhandlung, und scheitert diese, kann das Gericht den Vertrag anpassen oder beenden.16 Genau dieses Modell hat die Internationale Handelskammer für die Vertragspraxis nutzbar gemacht.

Die ICC-Hardship-Klausel

Die ICC hat 2020 zwei aufeinander abgestimmte Musterklauseln veröffentlicht, eine für Force Majeure und eine für Hardship.17 An ihrer Entstehung habe ich als Mitglied der ICC-Kommission Commercial Law and Practice mitgewirkt. Der Aufbau der Hardship-Klausel folgt einer klaren Logik. Die ersten beiden Ziffern gelten für alle Varianten:

Die Klausel setzt bewusst über der bloßen Erschwernis an. Sie verlangt, dass die Leistung excessively onerous geworden ist, nicht nur teurer, und dass das Ereignis bei Vertragsschluss weder vorhersehbar noch vermeidbar war. Bis hierher ist die Klausel eine reine Nachverhandlungsverpflichtung. Ihr eigentlicher Wert liegt in der Frage, die sie danach beantwortet und die das Gesetz offenlässt: Was geschieht, wenn die Nachverhandlung scheitert?

Darauf gibt die ICC drei Antworten zur Wahl. Eine davon ist in den Vertrag aufzunehmen:

OptionWenn die Nachverhandlung scheitertPasst für
3ADie betroffene Partei darf den Vertrag kündigen; eine Anpassung durch das (Schieds-)Gericht ist ohne Zustimmung der anderen Seite ausgeschlossen.Parteien, die keine gerichtliche Anpassung wollen und im Zweifel den sauberen Ausstieg vorziehen
3BJede Partei darf das (Schieds-)Gericht anrufen, das den Vertrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts anpasst oder ihn beendet, je nachdem, was angemessen ist.Parteien, die am Vertrag festhalten wollen, mit der Möglichkeit, ihn anzupassen
3CJede Partei darf das (Schieds-)Gericht anrufen, das die Beendigung des Vertrags erklärt.Parteien, die dem Gericht die Beendigung, aber nicht die Anpassung überlassen wollen

Die Wahl ist keine Formsache, sie verteilt Macht. Option 3A hält die Entscheidung bei den Parteien und lässt im Scheiternsfall nur den Ausstieg. Option 3B gibt dem (Schieds-)Gericht die stärkste Befugnis, nämlich die Anpassung des Vertrags gegen den Willen einer Seite. Option 3C liegt dazwischen. Für Verträge, die angepasst werden sollen, ist 3B die passende Wahl, weil sie dem (Schieds-)Gericht erlaubt, den Vertrag zu retten, statt ihn nur zu beenden; wo der Vertrag ohnehin ein Schiedsgericht vorsieht, darf „the judge or arbitrator“ durch „the arbitral tribunal“ ersetzt werden.18

Hier schließt sich der Kreis zum CISG. Was das UN-Kaufrecht gerade nicht hergibt, die gerichtliche Anpassung des Vertrags, schafft die Klausel mit Option 3B durch ausdrückliche Vereinbarung. Die Hardship-Klausel ist damit kein Ornament, sondern das Instrument, das die Lücke des Gesetzes schließt. Und sie erfasst mehr als Art. 79 CISG, nämlich nicht nur die erschwerte, sondern auch die entwertete Leistung, etwa durch Veränderungen des Wechselkurses oder des Binnenwerts einer Währung.19

Die AGB-Falle

Bleibt der unbequeme Punkt, den seriöse Beratung nicht verschweigt. Wer die Klausel nicht individuell aushandelt, sondern als AGB stellt, muss mit der deutschen Inhaltskontrolle rechnen.

Im Grundsatz sind solche Anpassungsklauseln wirksam. § 313 BGB ist zwar zwingend, die nähere Ausgestaltung der Risikoverteilung bleibt aber den Parteien überlassen; einschlägige Klauseln werden von den Gerichten generell anerkannt und gehen dem § 313 BGB vor, soweit sie dessen Anwendungsbereich lediglich erweitern oder genauer fassen.20 Zugleich mahnt die kritische Gegenstimme zur Vorsicht: Wer Tatbestand und Rechtsfolgen unklar vermengt, riskiert die Intransparenz und damit die Unwirksamkeit.21

Für die ICC-Klausel entschärft sich der Punkt. Die ICC sieht die Einbeziehung ihrer Force-Majeure-Klausel durch bloße Bezugnahme ausdrücklich vor, und der Klauseltext ist frei abrufbar; für die Hardship-Klausel gilt nichts anderes. Das Transparenzargument trägt dort, wo ein Verweis auf ein Regelwerk zeigt, das der Vertragspartner nicht ohne Weiteres einsehen kann. Hier zeigt er auf ein öffentlich zugängliches. Wer den Volltext dennoch in den Vertrag aufnimmt, tut das aus einem praktischen Grund: Wer unterschreibt, soll die Klausel lesen können, ohne sie sich zu beschaffen. An der Inhaltskontrolle ändert das nichts. Auch die einbezogene ICC-Klausel bleibt AGB, wenn sie gestellt und nicht ausgehandelt ist.22

Schärfer wird die Kontrolle, sobald die Klausel nicht nur nachverhandelt, sondern den Preis selbst anpasst. Automatische Preisanpassungs- und Preisgleitklauseln unterliegen zusätzlich dem Preisklauselgesetz. Dessen § 1 Abs. 1 verbietet Klauseln, die eine Geldschuld unmittelbar an den Preis nicht vergleichbarer Güter binden; zulässig bleiben Leistungsvorbehalts-, Spannungs- und Kostenelementeklauseln nach § 1 Abs. 2 PrKG, und bei Langfristverträgen hat sich die Wertsicherung über eine Indexbindung etabliert, etwa an einen Verbraucherpreis- oder einen Rohstoffindex.23 Die Kostenelementeklausel ist dabei die schärfste Waffe und zugleich die anspruchsvollste: Sie passt den Preis bei Änderung eines benannten Kostenelements automatisch an, muss dafür aber die einzelnen Kostenelemente und ihre Gewichtung offenlegen, darf dem Verwender über die Abwälzung hinaus keinen zusätzlichen Gewinn verschaffen und muss Kostensenkungen ebenso weitergeben wie Steigerungen.24

Ein Detail entscheidet über das Risiko dieser Konstruktion. Ein Verstoß gegen das Preisklauselgesetz macht die Klausel nach § 8 PrKG erst mit rechtskräftiger Feststellung unwirksam, ein Verstoß gegen das AGB-Recht sofort.25 Die AGB-Kontrolle ist also die gefährlichere von beiden.

Für die Hardship-Klausel heißt das konkret: Fällt sie weg, gilt § 313 BGB, und damit genau die Abwägung mit offenem Ausgang, die oben beschrieben ist. Das ist ein tragbarer Rückfall. Wer diesen Rückfall kennt, kann mutiger formulieren, als es die vorsichtigste Lesart der Rechtsprechung nahelegt.

Dieselbe Lage, drei Rechtsordnungen

Ob eine Hardship-Klausel überhaupt nötig ist, hängt vom anwendbaren Recht ab, und die Antworten liegen weit auseinander.

RechtsordnungGesetzliche Anpassung bei Hardship?Folge für die Klausel
Deutschland (§ 313 BGB)Ja, Anpassung; aber keine Nachverhandlungspflicht, zurückhaltende AnwendungKlausel schärft Schwelle, Verfahren und Nachverhandlung
Frankreich (Art. 1195 Code civil)Ja, seit 2016 (imprévision): Nachverhandlung, dann gerichtliche Anpassung oder BeendigungKlausel kann das gesetzliche Modell modifizieren oder abbedingen
Italien (Art. 1467 Codice civile)Ja, bei eccessiva onerosità: grundsätzlich Auflösung, Anpassung nur auf Angebot der GegenseiteKlausel ergänzt die fehlende Anpassung durch die betroffene Partei
Common Law (England, USA)Nein: keine richterliche Anpassung; frustration nur in engen GrenzenKlausel ist unverzichtbar; sie schafft, was das Recht verweigert

Am schärfsten zeigt sich das im common law. Eine richterliche Anpassung des Vertrags kennt es nicht; die doctrine of frustration beendet den Vertrag nur in engen Grenzen und passt ihn nie an. Eine reine Verhandlungspflicht ist zudem oft nicht durchsetzbar, ein agreement to agree gilt als void for uncertainty.26 Deshalb delegieren englische Hardship-Klauseln die Entscheidung an einen Dritten, ein Schiedsgericht oder einen Sachverständigen, und deshalb ist die Wahl der ICC-Option 3B dort mehr als eine Feinheit. Sie schafft die Anpassungsbefugnis, die das Recht selbst verweigert. Das französische Recht kennt dagegen seit 2016 mit der imprévision ein eigenes gesetzliches Modell,27 das italienische mit der eccessiva onerosità ein anderes,28 das die Klausel modifizieren oder verdrängen kann. Die Rechtswahl steht deshalb auch bei Hardship an erster Stelle.

Aus der Klausel heraus gedacht

Wer eine Hardship-Klausel aufsetzt, entscheidet fünf Fragen, in dieser Reihenfolge:

Eine ehrliche Grenze gehört dazu. Keine Klausel nimmt dem Streit die letzte Unschärfe ab. Ob die Leistung wirklich „exzessiv“ erschwert war, ob eine angebotene Anpassung „angemessen“ war, entscheidet am Ende doch ein (Schieds-)Gericht im Nachhinein.12 Die Klausel verengt diese Bewertung, aber sie beseitigt sie nicht. Was sie leistet, ist bescheidener und wertvoller zugleich. Sie verpflichtet die Gegenseite an den Verhandlungstisch, bevor gestritten wird, und legt vorab fest, wer entscheidet, wenn dort keine Einigung gelingt. In einer Krise ist das der Unterschied zwischen einem geordneten Verfahren und einem offenen Ausgang.

Zölle sind dafür der aktuelle Lehrfall. Wer sich gegen Zollrisiken absichern will, braucht nicht eines dieser Werkzeuge, sondern alle: die richtige Lieferklausel, eine Preisanpassung, für den Fall der groben Verschiebung eine Hardship-Klausel und die Force-Majeure-Klausel für den Fall, dass die Lieferung nicht nur teurer, sondern unmöglich wird.30 Welche Incoterms-Klausel dabei welches Zollrisiko trägt, ob der Verkäufer bei DDP oder der Käufer bei DAP und DPU, zeigt der Beitrag „So vermeiden Sie US-Zölle als internationaler Lieferant“; die Risikoverteilung der Lieferklauseln selbst die Praxisübersicht zu den Incoterms 2020.31

Der Unterschied zwischen einer Klausel, die beruhigt, und einer, die trägt, liegt nicht in ihrer Länge. Er liegt darin, ob jemand vor der Unterschrift die eine Frage gestellt hat, die in der Krise zählt: Wer passt den Vertrag an, wenn wir uns nicht einigen?

Häufige Fragen

Was ist Hardship?

Hardship bezeichnet eine nach Vertragsschluss eingetretene, unvorhersehbare Störung, die die Leistung nicht verhindert, aber wirtschaftlich exzessiv erschwert. Die Leistung bleibt möglich, das Gleichgewicht des Vertrags ist aber so verschoben, dass ein Festhalten an den ursprünglichen Bedingungen für eine Seite unzumutbar wird. Die Rechtsfolge ist nicht Befreiung, sondern Anpassung.

Was ist der Unterschied zwischen Force Majeure und Hardship?

Force Majeure verhindert die Leistung und befreit von ihr, zumindest vorübergehend. Hardship lässt die Leistung möglich, macht sie aber wirtschaftlich unzumutbar, und führt nicht zur Befreiung, sondern zur Nachverhandlung und Anpassung. Force Majeure ist der Notausgang, Hardship der Verhandlungstisch.

Kennt das deutsche Recht Hardship?

Als eigenes Institut nicht. Der nächste Verwandte ist die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Sie gibt einen Anspruch auf Anpassung, aber keine gesetzliche Pflicht zur Nachverhandlung, und die Gerichte wenden sie zurückhaltend an. Deshalb lohnt sich eine eigene Klausel, die Schwelle, Verfahren und Folgen klarer regelt als das Gesetz.

Erfasst Art. 79 CISG auch Hardship?

Das ist streitig. Eine Auffassung erkennt bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ausnahmsweise ein Hindernis nach Art. 79 CISG an, eine andere verweist solche Fälle auf das nationale Recht. Auch wenn man Art. 79 anwendet, gibt das CISG nach überwiegender Meinung weder eine Nachverhandlungspflicht noch eine richterliche Vertragsanpassung her. Wer diese Rechtsfolge will, muss sie vertraglich vereinbaren.

Was regelt die ICC-Hardship-Klausel?

Sie bindet die Parteien zunächst an den Vertrag, verpflichtet bei exzessiver Erschwerung zur Nachverhandlung und bietet für den Fall des Scheiterns drei Optionen: die Kündigung durch die betroffene Partei (3A), die Anpassung oder Beendigung durch das (Schieds-)Gericht (3B) oder die Beendigung durch das (Schieds-)Gericht (3C). Für Verträge, die angepasst werden sollen, ist 3B die passende Wahl.

Sind Hardship-Klauseln in AGB wirksam?

Im Grundsatz ja, aber nicht ohne Risiko. Sie dürfen § 313 BGB näher ausgestalten und ihm vorgehen. Die ICC-Klausel darf dabei durch bloße Bezugnahme einbezogen werden; ihr Text ist frei abrufbar, ein Transparenzproblem entsteht daraus nicht. An der Inhaltskontrolle ändert die Einbeziehung nichts: Auch die ICC-Klausel bleibt AGB, wenn sie gestellt und nicht ausgehandelt ist.

Anmerkungen

  1. Zu den US-Zöllen ab dem 2. April 2025 und ihren vertragsrechtlichen Folgen Schneider/Becker, Tariffs and Other Trade Restrictions: Contractual and Statutory Remedies under German Law for Disrupted Supply Chain Contracts, TLJ 2026, 185 (185). Zur Abgrenzung Unseld/Edel/Schnell/Russen/Watts, Dynamic Tariffs: Risks and Challenges for Commercial Contracts, TLJ 2026, 25 (26): Force Majeure suspendiert oder befreit von der Leistung, Hardship erfasst die wirtschaftlichen Folgen und führt zur Anpassung. 2

  2. Rothermel, Ereignisse und höhere Gewalt, Unmöglichkeit, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Hardship, Frustration im BGB und in anderen Rechtsordnungen, IHR 2020, 89 (94); zur Zollproblematik ferner Schneider/Becker, TLJ 2026, 185 (186 f.).

  3. Für eine Zusammenfassung in einer Klausel Salger, in: Münchener Anwaltshandbuch Internationales Wirtschaftsrecht, 1. Aufl. 2017, § 17 Rn. 102 ff. Ich halte die Trennung für vorzugswürdig: Sie hält Tatbestand und Rechtsfolge der beiden Störungen auseinander und dient damit dem Transparenzgebot; die ICC-Musterklauseln 2020 sind ebenfalls getrennt gefasst.

  4. BGH, Urt. v. 08.02.1984 – VIII ZR 254/82 (Dosenbier); wiedergegeben und für Handelsbeschränkungen ausgewertet bei Schneider/Becker, TLJ 2026, 185 (187).

  5. BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21, Rn. 42 ff. und 57, 63 f.: Anwendbarkeit des § 313 BGB, zugleich Aufhebung der berufungsgerichtlichen Absenkung der Kaltmiete um 50 Prozent, weil eine pauschale Aufteilung die einzelfallbezogene Abwägung nicht ersetzt; zur Berücksichtigung staatlicher Leistungen amtlicher Leitsatz 3.

  6. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.06.2022 – 10 U 192/21, Rn. 27 (Existenzgefährdung nicht erforderlich; vier Monate kein völlig zu vernachlässigender Zeitraum), Rn. 30 (Durchrechnung der Quote) und Rn. 32 (Kurzarbeitergeld als zweckgebundene Leistung bleibt außer Betracht).

  7. BGH, Urt. v. 23.01.2013 – VIII ZR 47/12; Schneider/Becker, TLJ 2026, 185 (188).

  8. MüKoBGB/Finkenauer, 8. Aufl. 2019, § 313 Rn. 122: § 313 Abs. 1 begründet nur eine Pflicht zur Zustimmung zur Vertragsanpassung, keine gesonderte Pflicht zur Neuverhandlung; daher die Empfehlung einer vertraglichen Neuverhandlungsklausel.

  9. Dishev/Hoffmann/Müller, Die Ausführung von Verträgen im Zeichen von krisenbedingten Preissteigerungen, NJOZ 2024, 97 (98 f.), unter Hinweis auf die Definition der Geschäftsgrundlage in BGH, Urt. v. 01.12.2012 – VIII ZR 307/10.

  10. § 275 Abs. 2 BGB; zum Maßstab der krassen Ineffizienz BGH, Beschl. v. 14.01.2009 – VIII ZR 70/08, Rn. 18; zur regelmäßigen Unanwendbarkeit in der Hardship-Lage Schneider/Becker, TLJ 2026, 185 (186).

  11. Dishev/Hoffmann/Müller, NJOZ 2024, 97 (98), zu §§ 145, 147 BGB und zum Schweigen im kaufmännischen Verkehr.

  12. Schwenzer/Köhler, in: Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, Kommentar zum UN-Kaufrecht (CISG), 8. Aufl. 2025, Art. 79 Rn. 57–61: Befreiung vom Schadensersatz und Nichtdurchsetzbarkeit des Erfüllungsanspruchs; Ablehnung einer Nachverhandlungspflicht und einer richterlichen Vertragsanpassung über Art. 6.2.3 PICC durch die überwiegende Meinung; zur erforderlichen richterlichen ex-post-Bewertung Rn. 61. 2 3

  13. BeckOGK/Bach, CISG, Stand 01.06.2026, Art. 79 Rn. 35–36.2: gegen eine Ausdehnung des Art. 79 auf endogene Marktveränderungen und für den Rückgriff auf das subsidiär anwendbare nationale Recht; die genannte Entscheidung des OLG Hamburg (Verdreifachung des Marktpreises im spekulativen Geschäft) ebenda Rn. 35.1. 2

  14. MüKoBGB/P. Huber, 10. Aufl. 2026, CISG, Art. 79 Rn. 21: hohe Schwelle, näher an der Unmöglichkeit als an der bloßen wirtschaftlichen Erschwernis.

  15. CISG Advisory Council, Opinion No. 20, Hardship under the CISG (Muñoz), 2020, insbesondere Rules 2, 4 und 11 bis 13 sowie Ziff. 7.14 zum Umleitungsverbot.

  16. UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts 2016, Art. 6.2.1 bis 6.2.3 (Hardship) und Art. 7.1.7 (Force Majeure); dazu Vogenauer, Hardship clauses und verwandte Klauseln in internationalen Handelskäufen (I), IWRZ 2021, 3.

  17. ICC Force Majeure and Hardship Clauses 2020, Hardship Clause Ziff. 1 und 2, ICC, März 2020. Eine amtliche deutsche Fassung liegt vor.

  18. ICC Hardship Clause 2020, Ziff. 3 mit den Optionen 3A, 3B und 3C; zur Ersetzung von „the judge or arbitrator“ durch „the arbitral tribunal“ bei vereinbarter Schiedsklausel die Verwendungshinweise der ICC.

  19. Schwenzer/Köhler, CISG, 8. Aufl. 2025, Art. 79 Rn. 67 f.: Hardship-Klauseln erfassen anders als Art. 79 auch die Leistungsentwertung; ihre Verwendung entspricht keinem internationalen Handelsbrauch im Sinne des Art. 9 Abs. 2 CISG und bindet nur bei ausdrücklicher oder stillschweigender Einbeziehung.

  20. Vogenauer, Hardship clauses und verwandte Klauseln in internationalen Handelskäufen (V), IWRZ 2021, 209 (210, 214): einschlägige Klauseln werden generell anerkannt und haben Vorrang gegenüber § 313 BGB; nationale Unwirksamkeitsregelungen sind regelmäßig nicht einschlägig.

  21. Graf von Westphalen, Höhere Gewalt-Klauseln: AGB-rechtliche Pandora-Büchse in der Pandemie, ZVertriebsR 2020, 275 (277 f.); zur Transparenz als Wirksamkeitsgrenze auch Vogenauer, IWRZ 2021, 209 (211 f.).

  22. Verwendungshinweise zu den ICC Force Majeure and Hardship Clauses 2020: Die Force-Majeure-Klausel (Long Form) „can be included in the contract or incorporated by reference“; für die Hardship-Klausel enthalten die Hinweise keine eigene Bezugnahme-Formel, aber auch keinen Vorbehalt gegen sie. Der Klauseltext ist bei der ICC frei abrufbar. Zur Grenze des Transparenzgebots bei Verweisen auf nicht zugängliche Regelwerke § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

  23. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 PrKG; zu den Klauseltypen und zur Indexbindung bei Langfristverträgen Baier/Krüger, Einkauf in der Krise, ZVertriebsR 2024, 343 (348) und Dishev/Hoffmann/Müller, NJOZ 2024, 97 (97).

  24. Baier/Krüger, ZVertriebsR 2024, 343 (348), zum Transparenzgebot, zum Verbot eines zusätzlichen Gewinns und zur Pflicht, Kostensenkungen weiterzugeben.

  25. § 8 PrKG; Baier/Krüger, ZVertriebsR 2024, 343 (348).

  26. Zur doctrine of frustration und zur fehlenden richterlichen Vertragsanpassung im common law Vogenauer, IWRZ 2021, 209 (211 ff.); Davis Contractors Ltd v Fareham UDC [1956] AC 696; Gold Group Properties Ltd v BDW Trading Ltd [2010] EWHC 323 (TCC).

  27. Zur französischen imprévision Art. 1195 Code civil (seit der Reform 2016); Lorfing, Hardship in French Law, 2018.

  28. Zur eccessiva onerosità Art. 1467 Codice civile: grundsätzliche Auflösung des Vertrags, Anpassung nur auf Angebot der nicht betroffenen Partei.

  29. Baier/Krüger, ZVertriebsR 2024, 343 (349), zu Sprech- und Verhandlungsklauseln, ihren Sanktionen und zur Einbeziehung eines Schlichters oder Wirtschaftsmediators.

  30. Frank-Fahle/Trost, Globale Krisen als Stresstest für internationale Lieferketten, RIW 2026, 326 (328 f.), zu Preisanpassungs- und Zurückbehaltungsrechten sowie § 313 BGB.

  31. Zur Zuweisung des Zollrisikos über die Incoterms (DDP zulasten des Verkäufers, DAP und DPU zulasten des Käufers) Schneider/Becker, TLJ 2026, 185 (188).

Quelle: Poleacov, P. (2026). Hardship: die Klausel für den Fall, den Force Majeure nicht löst. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/hardship/