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Perspectives

ReferenzAGB-Recht

Kollidierende AGB: Wessen Bedingungen gelten?

Beide Vertragspartner verweisen auf ihre AGB, die Klauseln widersprechen sich. Was dann gilt, hängt vom Gericht ab: knock-out, last shot oder first shot.

Ein Paar rot-schwarze Boxhandschuhe nebeneinander auf grauen Holzbrettern

Der Einkäufer verweist in seiner Bestellung auf seine Einkaufsbedingungen, der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung auf seine Verkaufsbedingungen. Keiner liest die Bedingungen des anderen, der Lieferant liefert, der Einkäufer zahlt. Zwei Jahre später fällt die Anlage aus. Der Lieferant beruft sich auf die Haftungsgrenze in seinen Verkaufsbedingungen, der Einkäufer auf seine Einkaufsbedingungen, in denen keine Haftungsgrenze steht, und auf das Gesetz. Solange kein Streit besteht, bemerkt niemand den Widerspruch. Im Streit ist es in der Regel zu spät, die Klausel noch zu vereinbaren. Diesen Fall nennt man international den battle of forms. Wessen Bedingungen dann gelten, steht in keinem der beiden Klauselwerke. Es hängt davon ab, welcher Theorie das angerufene Gericht folgt. Es gibt mehrere, und die drei wichtigsten führen zu drei verschiedenen Ergebnissen.

Der Fall setzt voraus, dass beide Klauselwerke überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind. Wer im internationalen Geschäft seine AGB nur verlinkt statt übersendet, hat keinen battle of forms, sondern gar keine AGB. Das behandelt der Beitrag „AGB im internationalen Geschäftsverkehr richtig einbeziehen“. Dieser Beitrag beginnt eine Stufe später. Beide Vertragspartner haben die Einbeziehung richtig gemacht, und genau deshalb widersprechen sich jetzt die Klauseln. Wo die Frage im System des AGB-Rechts steht, zeigt der Einstieg „AGB im B2B: Vertragsfreiheit ist die Ausnahme“.

Drei Theorien zu kollidierenden AGB

TheorieErgebnisGilt unter anderem
Theorie des letzten Wortes (last shot)Es gelten die AGB, auf die ein Vertragspartner vor Vertragsschluss zuletzt unwidersprochen verwiesen hatEngland und die meisten Rechtsordnungen des Common Law; unter dem CISG die US-Bundesgerichte, die Art. 19 wörtlich als Spiegelbildregel (mirror image rule) lesen
Theorie des ersten Wortes (first shot)Es gelten die AGB, auf die ein Vertragspartner zuerst verwiesen hat, wenn der andere ihnen nicht in seiner Annahme ausdrücklich widersprichtNiederlande, Art. 6:225 Abs. 3 Burgerlijk Wetboek
Restgültigkeitstheorie (knock-out)Der Vertrag kommt zustande, widersprechende Klauseln fallen weg, an ihre Stelle tritt das GesetzDeutschland, Österreich, Schweiz, Frankreich; UNIDROIT-Grundregeln, US-amerikanischer UCC im Inlandsgeschäft, CISG-AC Opinion No. 13

Die Theorie des letzten Wortes folgt aus dem Schema von Antrag und Annahme. Wer auf ein Angebot mit eigenen Bedingungen antwortet, lehnt es ab und macht ein Gegenangebot (§ 150 Abs. 2 BGB, Art. 19 Abs. 1 CISG). Nimmt der andere Vertragspartner die Leistung dann widerspruchslos an, gilt das als Annahme des Gegenangebots samt der zuletzt genannten AGB. Die Theorie ist einfach, und sie belohnt den, der vor Vertragsschluss zuletzt schreibt. In der Praxis ist das oft der Verkäufer mit seiner Auftragsbestätigung.1 Die US-Bundesgerichte lesen Art. 19 CISG in diesem Sinn wörtlich, als Spiegelbildregel (mirror image rule). Solange die Annahme dem Angebot nicht spiegelbildlich entspricht, gibt es keinen Vertrag, und Schweigen ist keine Annahme (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 CISG). Wer nach Vertragsschluss noch Bedingungen nachschiebt, macht einen Änderungsvorschlag, dem der andere Vertragspartner zustimmen muss, durch Erklärung oder durch Verhalten (dazu unten).

Die Theorie des ersten Wortes gilt im niederländischen Recht. Dort setzt sich durch, wer zuerst auf seine AGB verweist, es sei denn, der andere Vertragspartner weist diese AGB in seiner Annahmeerklärung ausdrücklich zurück. Ein bloßer Gegenverweis auf die eigenen Bedingungen genügt dafür nicht.2

Die Restgültigkeitstheorie ist die Linie der deutschen Gerichte und der internationalen Regelwerke. Der Vertrag kommt zustande, weil beide Vertragspartner ihn wollen und durchführen. Die Klauseln gelten, soweit sie übereinstimmen. Wo sie sich widersprechen, fallen beide weg, und an ihre Stelle tritt das Gesetz.3 Für den Verwender ist das im Ergebnis dasselbe wie eine gescheiterte Einbeziehung. Unter der Restgültigkeitstheorie gewinnt nicht, wer zuletzt auf seine Bedingungen verweist. Es gewinnt das Gesetz.

Deutsche Gerichte: Der Vertrag bleibt, die Klauseln fallen

Der Leitfall des BGH ist ein Milchpulvergeschäft (BGH, Urt. v. 09.01.2002 – VIII ZR 304/00). Zwei niederländische Händler kauften bei einer deutschen Molkerei Milchpulver, das nach Algerien weiterging und dort ranzig schmeckte. Die Lieferbestätigungen der Molkerei enthielten in der Fußzeile eine Abwehrklausel, nach der die Molkerei ausschließlich zu ihren eigenen Bedingungen verkaufte und entgegenstehende Bedingungen des Käufers nicht anerkannte. Die Käufer verwendeten die niederländischen Branchenbedingungen, die den Schadensersatz des Verkäufers auf den Rechnungsbetrag begrenzten. Der Vertrag unterlag dem CISG.

Drei Aussagen der Entscheidung bilden bis heute die Linie. Der Widerspruch der Klauselwerke hindert den Vertragsschluss nicht, wenn die Parteien den Vertrag durchführen. Damit geben sie zu erkennen, dass sie die fehlende Übereinstimmung nicht für wesentlich im Sinne von Art. 19 CISG halten. Nach der Restgültigkeitstheorie, von der der BGH als der wohl herrschenden Auffassung ausging, werden die AGB nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie sich nicht widersprechen. Im Übrigen gilt das Gesetz. Und ob sie sich widersprechen, wird nicht Klausel für Klausel geprüft, sondern in einer Gesamtwürdigung. Die Molkerei wollte sich auf die günstige Haftungsgrenze aus den Bedingungen der Käufer berufen, obwohl sie in ihrer eigenen Abwehrklausel entgegenstehende Bedingungen des Käufers zurückgewiesen hatte. Das ließ der BGH nicht zu, und er fügte hinzu, dass sich daran auch unter der Theorie des letzten Wortes nichts änderte; welcher Theorie er folgt, ließ er damit im Ergebnis offen. Wer zuletzt auf seine AGB verweist, darf nach Treu und Glauben nicht annehmen, die Kollision werde Klausel für Klausel zu seinen Gunsten entschieden (Art. 7 Abs. 1 CISG). Die Abwehrklausel wirkte am Ende gegen den, der sie gestellt hatte.

Die Instanzgerichte folgen dieser Linie. Das OLG Hamm hat 2019 ein italienisch-deutsches Traubensaftgeschäft entschieden (OLG Hamm, Urt. v. 25.03.2019 – 2 U 132/18). Es ließ die Rechtswahl in den Einkaufsbedingungen des Käufers an den Verkaufsbedingungen des Verkäufers scheitern. Dass der Käufer den fremden Bedingungen umgehend widersprochen und erneut auf seine eigenen verwiesen hatte, änderte daran nichts; das Gericht sagte sich dabei ausdrücklich von der „Lehre vom letzten Wort“ los. Statt des gewählten deutschen Rechts galt das CISG, das der Käufer gerade hatte ausschließen wollen.

Im Inlandsgeschäft gilt dasselbe mit anderen Normen. Der Dissens über die AGB lässt den Vertrag bestehen, wenn beide Vertragspartner ihn wollen (§§ 154, 155 BGB), und an die Stelle der widersprechenden Klauseln tritt das dispositive Recht (§ 306 Abs. 2 BGB).4 Eine allgemein gehaltene Abwehrklausel schließt dabei nicht nur widersprechende, sondern auch ergänzende Klauseln des anderen Vertragspartners aus, etwa ein Aufrechnungsverbot, das nur in deren Bedingungen steht.5 Und wer die Lieferung widerspruchslos annimmt, stimmt fremden Bedingungen damit nicht nachträglich zu, wenn er zuvor in einer Abwehrklausel das Gegenteil erklärt hat.6

Was vom Vertrag übrig bleibt

Der Vertrag besteht dann aus drei Schichten. Zuerst die Individualabreden, also Preis, Menge, Termin und alles, was ausgehandelt wurde. Dann die AGB beider Vertragspartner, soweit sie inhaltlich übereinstimmen; die Gerichte nennen das Kongruenzgeltung.7 Zuletzt das Gesetz für alles, worin sich die Klauseln widersprechen.

Schwierig sind die Klauseln, zu denen der andere Vertragspartner schweigt, wie die Haftungsgrenze im Eingangsfall. Eine Haftungsbegrenzung stellt typischerweise nur der Verkäufer; der Käufer regelt sie in seinen Einkaufsbedingungen nicht. Eine solche einseitige Klausel gilt nur, wenn der andere Vertragspartner mit ihr einverstanden war. Das OLG Düsseldorf nimmt das an, wenn die Klausel ihn begünstigt oder handelsüblich ist; die Literatur ist geteilt, ob Branchenüblichkeit genügt.8 Bei der Haftungsbegrenzung des Verkäufers fehlt ein solches Einverständnis regelmäßig. Der Käufer darf auf die gesetzliche Haftung vertrauen, und der Verkäufer verliert genau die Klausel, die ihm am meisten wert ist.9 Anders liegt es beim einfachen Eigentumsvorbehalt. Er setzt sich durch, wenn der Käufer wusste oder wissen musste, dass der Verkäufer nur unter Vorbehalt liefert. Der verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt scheitern dagegen regelmäßig an einer Abwehrklausel des Käufers, es sei denn, dessen Einkaufsbedingungen setzen sie erkennbar voraus oder sie sind in der Branche als Handelsbrauch anerkannt.10

Was der Wegfall der Klauseln kostet

Für den Verkäufer ist die Rechnung unangenehm. Fällt seine Haftungsbegrenzung, haftet er unter dem CISG auf den vollen vorhersehbaren Schaden (Art. 74 CISG), im deutschen Recht ohne Obergrenze. Fällt die Verjährungsverkürzung, gelten die gesetzlichen Fristen. Fällt die Rechtswahl, weil beide Vertragspartner eine andere getroffen haben, gilt in der Regel keine von beiden. Das CISG gilt dann unmittelbar, außerhalb seines Anwendungsbereichs das nach Internationalem Privatrecht berufene Recht.11 Was der Rückfall auf das Gesetz bei der Haftung konkret kostet, rechnet der Beitrag „Warum Ihre Haftungsbeschränkung im B2B-Vertrag nicht hält“ durch.

Wie teuer das werden kann, zeigt ein englischer Fall (Trebor Bassett Holdings Ltd v ADT Fire and Security plc [2011] EWHC 1936 (TCC)). Ein Anbieter hatte für gut 9.000 Pfund eine Löschanlage in eine Süßwarenfabrik eingebaut; seine Bedingungen begrenzten die Haftung auf 13.781,60 Pfund. Nach dem Brand der Fabrik forderte der Kunde rund 110 Millionen Pfund. Der Richter nannte den Streit „a straightforward ‚battle of the forms‘, albeit one that is worth rather more than usual“ und entschied ihn nach der Theorie des letzten Wortes, die in England gilt. Es galten die Einkaufsbedingungen des Kunden, denn seine Bestellung war das letzte Dokument vor der Ausführung. Die Haftungsgrenze des Anbieters hätte nach Ansicht des Richters ohnehin nicht gepasst, weil sie für einen Wartungsvertrag geschrieben war.12 Der Kunde bekam am Ende wegen eigenen Mitverschuldens nur ein Viertel seines Schadens, aber ohne Obergrenze.

Und trotzdem lassen Unternehmen den battle of forms bewusst zu. Der frühere General Counsel von IBM Kanada bezifferte die möglichen Kollisionsfälle seines Unternehmens auf 18.000 Verträge im Jahr und den Aufwand, sie alle auszuhandeln, auf vier Vollzeitkräfte. Man gehe das Risiko lieber kalkuliert ein.13 Das ist keine Nachlässigkeit, sondern eine Rechnung. Bei kleinen Bestellungen kostet das Aushandeln mehr als das Risiko, und ich rate niemandem, jede Bestellung auszuhandeln. Bei hohen Werten, langen Laufzeiten und Klauseln, von denen die Existenz des Unternehmens abhängt, ist es umgekehrt, dann kostet das Risiko mehr als das Aushandeln. Für diese Verträge gilt der Rest dieses Beitrags.

US-Gerichte lesen Art. 19 CISG wörtlich

Dieser Satz ist der Grund, warum die deutsche Lösung außerhalb Deutschlands nicht selbstverständlich ist. Wörtlich genommen kennt das CISG keine Restgültigkeit, sondern die Spiegelbildregel. Jede abweichende Antwort ist ein Gegenangebot, und der Vertrag kommt erst zustande, wenn ein Vertragspartner nachgibt. Die deutsche Rechtsprechung überbrückt das mit der Vertragsdurchführung. Die US-Bundesgerichte tun das überwiegend nicht.

Ein Bundesgericht in Indiana hatte 2023 über Sperrholzlieferungen eines kanadischen Importeurs an einen amerikanischen Verarbeiter zu entscheiden, Robert Weed Plywood Corp. v. Canusa Wood Products, Ltd., No. 3:23-CV-30 RLM-MGG (N.D. Ind. Apr. 24, 2023). Der Importeur hatte in Auftragsbestätigungen und Rechnungen auf seine Bedingungen im Internet verwiesen, die einen Gerichtsstand in British Columbia vorsahen. Das Gericht wandte das CISG an, weil es als Bundesrecht dem Uniform Commercial Code vorgeht. Es stellte fest, dass das CISG bei widersprechenden Bedingungen der mirror image rule folgt. Bedingungen, die erst nach Vertragsschluss nachgeschoben werden, sind Änderungsvorschläge, und Schweigen ist keine Zustimmung. Nach diesem Verfahrensstand war die Gerichtsstandsklausel nie Vertragsbestandteil geworden, und der Antrag, die Klage deshalb abzuweisen, blieb ohne Erfolg. Streng genommen war das kein battle of forms, denn nur ein Vertragspartner hatte Bedingungen gestellt. Aber das Gericht hat gesagt, wie es einen entscheiden würde, und die Linie der amerikanischen Berufungsgerichte, auf die es sich stützt, ist dieselbe.14 Geschlossen ist diese Linie allerdings nicht. Einzelne US-Gerichte haben offenbar auch schon die Restgültigkeitstheorie angewandt, und einen Fall, in dem beide Vertragspartner bis zuletzt auf ihren eigenen Bedingungen bestanden, haben die US-Gerichte unter dem CISG noch nicht entschieden.15

Für ein deutsches Unternehmen hängt damit nicht vom Vertrag ab, welche Theorie seinen Fall entscheidet, sondern vom später angerufenen Gericht. Ein deutsches Gericht lässt die widersprechenden Klauseln wegfallen. Ein amerikanisches lässt überwiegend den gewinnen, dessen Angebot der andere Vertragspartner zuletzt angenommen hat, durch Erklärung oder durch Leistung, und nachgeschobene Bedingungen zählen dort gar nicht. Mit der Gerichtsstandsklausel legen die Vertragspartner damit auch fest, welche Theorie ihren Streit entscheidet.

Die Restgültigkeit ist auch in der Literatur nicht unbestritten. Burghard Piltz hält die Theorie des letzten Wortes für die Lösung, die im Text des CISG steht, und die Restgültigkeitstheorie für eine deutsche Prägung, die der einheitlichen Anwendung des Übereinkommens eher schadet. Wer von Art. 19 CISG abweichen wolle, brauche dafür eine echte Vereinbarung nach Art. 6 CISG.16 Der CISG Advisory Council sieht die Mehrheit von Literatur und Rechtsprechung auf der Seite der Restgültigkeitstheorie und hält die Ergebnisse der Theorie des letzten Wortes für zufällig.17 Ich halte die Restgültigkeitstheorie für die bessere Lösung, weil sie eine verlässliche Grundlage bietet und dem entspricht, was beide Vertragspartner bei Vertragsschluss wollen, nämlich den Vertrag und nicht das Kleingedruckte des anderen.18 Verlassen darf man sich darauf international nicht.

Die Abwehrklausel: Was sie leistet und was nicht

So beginnt fast jedes Klauselwerk, und die Rechtsprechung wendet die Klausel an; der BGH hat sie, jedenfalls beim Eigentumsvorbehalt, nicht an der Inhaltskontrolle scheitern lassen.19 Sie leistet dreierlei. Sie dokumentiert den vorweggenommenen Widerspruch gegen fremde Bedingungen, sodass der andere Vertragspartner die Annahme der Lieferung nicht als Zustimmung werten darf.6 Sie schließt auch ergänzende Klauseln des anderen Vertragspartners aus, nicht nur widersprechende.5 Und in Einkaufsbedingungen hält sie den verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten fern.10

Was sie nicht leistet, ist der Sieg. Unter der Restgültigkeitstheorie stehen sich zwei Abwehrklauseln gegenüber, und keine setzt die Bedingungen ihres Verwenders durch. Im Milchpulverfall wirkte schon die eine Abwehrklausel der Molkerei gegen sie selbst. Eine neuere rechtsvergleichende Untersuchung über zahlreiche Rechtsordnungen kommt zu dem Ergebnis, dass Abwehrklauseln für den Ausgang weitgehend ohne Bedeutung sind.20 Und nach der Gegenauffassung zum CISG ändern sie am Mechanismus des Art. 19 CISG nichts. Wer in Kenntnis der fremden Bedingungen leistet, muss seinen früheren Widerspruch bei der Leistung erneuern, sonst zählt das spätere Verhalten.21

Mehr Wirkung hat der ausdrückliche, gesonderte Widerspruch außerhalb der AGB. Wer auf fremde Bedingungen mit einem eigenen Schreiben antwortet, bevor er leistet oder die Leistung annimmt, nimmt dem anderen Vertragspartner das Argument, er habe von seinem Einverständnis ausgehen dürfen. Schweigt dieser darauf und führt den Vertrag aus, kehrt sich das Bild um, und es setzt sich wieder durch, wer das letzte Wort hatte. Es kann aber auch sein, dass der Vertrag am offenen Dissens ganz scheitert (§ 154 Abs. 1 BGB).22

Der Rahmenvertrag löst die Kollision, nicht das letzte Wort

Wer eine Klausel wirklich braucht, muss sie vereinbaren, nicht stellen. Die sicherste Form ist ein von beiden Vertragspartnern unterschriebenes Dokument, in dem sie seine Bedingungen ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklären. Dazu rät auch die Literatur, die den Verkäufer im Blick hat.23 In Dauerbeziehungen ist das der Rahmenvertrag. Darin regeln die Vertragspartner die rechtlichen Bedingungen einmal, schließen die wechselseitigen AGB aus und erklären spätere Hinweise in Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen für unbeachtlich. Die Einzelverträge enthalten dann nur noch die kommerziellen Bedingungen, also Menge, Preis und Termin. Das BGB kennt die Vorabvereinbarung, dass bestimmte AGB für künftige Geschäfte gelten (§ 305 Abs. 3 BGB); der Rahmenvertrag leistet mehr, weil er die rechtlichen Bedingungen selbst festlegt.24 Das CISG lässt eine solche Vereinbarung ausdrücklich zu (Art. 6 CISG), und sie ist der sicherste Weg, auf dem die Kollision gar nicht erst entsteht.

Was Sie tun sollten

  1. Die Einbeziehung sichern, bevor Sie an die Kollision denken. Nicht übersandte AGB kollidieren nicht, sie fehlen.
  2. Eine Abwehrklausel führen, aber nicht auf sie vertrauen. Mit ihr dokumentieren Sie Ihren Widerspruch, die Kollision gewinnen Sie damit nicht.
  3. Fremden Bedingungen gesondert widersprechen, schriftlich und bevor Sie liefern oder die Lieferung annehmen. Einkauf und Vertrieb müssen wissen, dass sie das tun, denn der battle of forms entsteht im Tagesgeschäft.
  4. Das letzte Wort behalten. Unter der Restgültigkeitstheorie entscheidet das allein nichts, vor Gerichten, die der Theorie des letzten Wortes folgen, kann es den Fall entscheiden.
  5. Die wichtigen Klauseln vereinbaren, nicht stellen. Haftungsgrenze, Eigentumsvorbehalt, Rechtswahl und Gerichtsstand gehören in ein Dokument, das beide Vertragspartner unterschreiben.
  6. Bei Dauerbeziehungen einen Rahmenvertrag schließen, der die wechselseitigen AGB ausschließt und spätere Hinweise für unbeachtlich erklärt.
  7. Den Gerichtsstand mitdenken. Er bestimmt, welche Theorie Ihren Fall entscheidet.

Fazit

Der battle of forms ist kein Wettkampf, den man durch Fleiß gewinnt. Nach Ansicht deutscher Gerichte fallen die umkämpften Klauseln weg, nach Ansicht anderer entscheidet die Reihenfolge der Schreiben, und welche Theorie gilt, weiß man erst, wenn man weiß, wo geklagt wird. Sicher ist nur die Klausel, die beide unterschrieben haben.

Häufige Fragen

Wessen AGB gelten, wenn beide kollidieren?

Nach Ansicht deutscher Gerichte keine von beiden, soweit sie sich widersprechen. Nach der Restgültigkeitstheorie (knock-out) kommt der Vertrag zustande, die übereinstimmenden Klauseln gelten, die widersprechenden fallen weg, und an ihre Stelle tritt das Gesetz. Der BGH ist unter dem UN-Kaufrecht (CISG) zu diesem Ergebnis gekommen. Wer nur zuletzt auf seine AGB verwiesen hat, gewinnt damit nichts.

Kommt der Vertrag trotz widersprechender AGB zustande?

Ja, sobald beide Vertragspartner ihn durchführen. Mit Lieferung und Zahlung zeigen sie, dass sie den Widerspruch der Klauselwerke nicht für wesentlich halten. Das gilt im deutschen Recht über die §§ 154, 155 BGB und unter dem UN-Kaufrecht (CISG) über Art. 19 CISG. Nur wer vorher klar erklärt oder unverzüglich widerspricht, dass er ohne seine Bedingungen nicht abschließen will, verhindert den Vertrag.

Schützt eine Abwehrklausel vor fremden AGB?

Sie verhindert, dass die Annahme der Lieferung als Zustimmung zu fremden Bedingungen gilt, und sie schließt auch ergänzende Klauseln des anderen Vertragspartners aus. Die Bedingungen ihres Verwenders setzt sie nicht durch. Stehen sich zwei Abwehrklauseln gegenüber, gilt die Restgültigkeitstheorie wie ohne sie. Mehr bewirkt ein ausdrücklicher, gesonderter Widerspruch vor der Leistung.

Was gilt anstelle der weggefallenen Klauseln?

Das Gesetz, das ohne die Klausel gelten würde. Im deutschen Inlandsgeschäft ist das das BGB, im internationalen Warenkauf das UN-Kaufrecht (CISG) und außerhalb seines Anwendungsbereichs das nach Internationalem Privatrecht berufene Recht. Für den Verkäufer heißt das regelmäßig Haftung ohne Obergrenze und gesetzliche Verjährung, für den Käufer der Verlust seiner Compliance-Vorgaben.

Anmerkungen

  1. Piltz, IWRZ 2017, 195 (196 f.); Ostendorf, International Sales Terms, 4. Aufl. 2022, Rn. 181.

  2. Art. 6:225 Abs. 3 Burgerlijk Wetboek; Piltz, IWRZ 2017, 195 (196); Ostendorf, International Sales Terms, 4. Aufl. 2022, Rn. 180 Fn. 3.

  3. BGH, Urt. v. 09.01.2002 – VIII ZR 304/00; MüKoBGB/Fornasier, 10. Aufl. 2025, § 305 Rn. 120 f.; CISG Advisory Council, Opinion No. 13, Rule 10; Art. 2.1.22 der UNIDROIT-Grundregeln der internationalen Handelsverträge 2016; zum Rechtsvergleich Ostendorf, International Sales Terms, 4. Aufl. 2022, Rn. 183, und Piltz, IWRZ 2017, 195 (196).

  4. MüKoBGB/Fornasier, 10. Aufl. 2025, § 305 Rn. 119 f.; Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Vertragsabschlussklauseln – Einbeziehung, Rn. 51 und 54 (53. EL 2026); OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2015 – I-21 U 178/14.

  5. BGH, Urt. v. 24.10.2000 – X ZR 42/99; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2015 – I-21 U 178/14; MüKoBGB/Fornasier, 10. Aufl. 2025, § 305 Rn. 115. 1 2

  6. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2015 – I-21 U 178/14; BGH, Urt. v. 24.10.2000 – X ZR 42/99; MüKoBGB/Fornasier, 10. Aufl. 2025, § 305 Rn. 116. 1 2

  7. OLG Hamm, Urt. v. 25.03.2019 – 2 U 132/18; Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Vertragsabschlussklauseln – Einbeziehung, Rn. 55 (53. EL 2026).

  8. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2015 – I-21 U 178/14; Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Vertragsabschlussklauseln – Einbeziehung, Rn. 59 f. (53. EL 2026).

  9. Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Vertragsabschlussklauseln – Einbeziehung, Rn. 59 und 62 (53. EL 2026); Ostendorf, International Sales Terms, 4. Aufl. 2022, Rn. 183.

  10. BGH, Urt. v. 05.03.1986 – VIII ZR 97/85; Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Vertragsabschlussklauseln – Einbeziehung, Rn. 48 und 61 (53. EL 2026); MüKoBGB/Fornasier, 10. Aufl. 2025, § 305 Rn. 122. 1 2

  11. Feldhusen/Niebling/Poleacov, AGB-Kommentar, 5. Aufl. 2026 (i.E.), UN-Kaufrecht (CISG); zu kollidierenden Rechtswahlklauseln Art. 6 Abs. 1 lit. b der Haager Grundsätze über die Rechtswahl in internationalen kommerziellen Verträgen von 2015 und Aden, Battle of Forms, 2021, S. 285 ff.

  12. [2011] EWHC 1936 (TCC), [148], [172] ff., [198] f. und [203]; die Kürzung um drei Viertel wegen Mitverschuldens [608]. Die Berufung [2012] EWCA Civ 1158 betraf die Vertragspflichten und das Mitverschulden, nicht die Vertragsbedingungen.

  13. Aden, Battle of Forms, 2021, S. 12 ff.

  14. Nachweise zur Rechtsprechung des Seventh Circuit bei Piltz, IWRZ 2017, 195 (197), und bei Feldhusen/Niebling/Poleacov, AGB-Kommentar, 5. Aufl. 2026 (i.E.), UN-Kaufrecht (CISG).

  15. Ostendorf, International Sales Terms, 4. Aufl. 2022, Rn. 184; Van Alstine, The Unified Field Solution to the Battle of the Forms Under the UN Sales Convention, University of Maryland Legal Studies Research Paper No. 2020-07, S. 76.

  16. Piltz, IWRZ 2017, 195 (197 ff.).

  17. CISG Advisory Council, Opinion No. 13, Comment 10.6; ebenso Magnus, in: Cranston/Ramberg/Ziegel (Hrsg.), Commercial Law Challenges in the 21st Century, 2007, S. 185 (192 ff.).

  18. Feldhusen/Niebling/Poleacov, AGB-Kommentar, 5. Aufl. 2026 (i.E.), UN-Kaufrecht (CISG).

  19. BGH, Urt. v. 24.10.2000 – X ZR 42/99; Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Vertragsabschlussklauseln – Einbeziehung, Rn. 65 (53. EL 2026); eine über die Geltungsklausel hinausgehende, vertragsgestaltende Funktion der Abwehrklausel verneint Graf von Westphalen, ebenda, Rn. 52 und 65.

  20. Aden, Battle of Forms, 2021, S. 338 ff.

  21. Piltz, IWRZ 2017, 195 (198).

  22. Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Vertragsabschlussklauseln – Einbeziehung, Rn. 64 (53. EL 2026).

  23. Ostendorf, International Sales Terms, 4. Aufl. 2022, Rn. 185.

  24. MüKoBGB/Fornasier, 10. Aufl. 2025, § 305 Rn. 102 f.

Quelle: Poleacov, P. (2026). Kollidierende AGB: Wessen Bedingungen gelten?. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/kollidierende-agb/