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Perspectives

ReferenzAGB-Recht

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Doch!

Der BGH hat sich mit der Wirksamkeit der Klausel „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.“ auseinandergesetzt.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Doch!

Hintergrund

Sogenannte Vollständigkeitsklauseln, zum Beispiel

  • „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“,

  • „Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen“, oder

  • „Mündliche Nebenabreden existieren nicht“

richten sich – gleich ob sie als AGB in den Vertrag einbezogen oder individuell ausgehandelt sind – auf die Bestätigung der Tatsache, dass der schriftliche Vertrag alle zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen bezüglich des Vertragsgegenstands enthält.

In der Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass solche Klauseln lediglich die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde wiedergeben. Wer sich auf eine abweichende mündliche Vereinbarung berufen will, dem lassen sie die Führung des Gegenbeweises offen.

Der Fall

Eine Tagespflegeeinrichtung mietete Geschäftsräume in einem historischen Postgebäude. § 3 des Mietvertrags lautete: „Die Räume werden durch den Vermieter vor Mietbeginn frisch renoviert wie abgesprochen.“ § 14 enthielt die beiden Bestimmungen, die solche Verträge üblicherweise tragen: „Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht“ und das Schriftformerfordernis für Änderungen.

Die Mieterin zahlte wegen behaupteter Mängel nie die volle Miete und berief sich auf eine mündliche Zusage zur zusätzlichen Verglasung der Fenster. Der Vermieter hielt ihr § 14 entgegen und klagte auf rund 43.000 Euro Rückstand.

Die Entscheidung

Nach Ansicht des BGH kann einer Vollständigkeitsklausel keine unwiderlegbare Vermutung für das Nichtbestehen mündlicher Abreden und auch sonst nicht entnommen werden, dass die Absprachen der Parteien aus dem Stadium der vertragsanbahnenden Verhandlungen keine Geltung mehr beanspruchen.1 Gerade die Wendung „wie abgesprochen“ in § 3 zeigte, dass die Parteien sich von ihren vorvertraglichen Absprachen nicht lösen wollten. Die Revision der Mieterin hatte Erfolg; das Berufungsgericht hatte zu der behaupteten Zusage überhaupt keine Feststellungen getroffen und muss das nun nachholen.

Ob die Klausel als AGB darüber hinaus unwirksam ist, hängt davon ab, was sie leisten soll. Der BGH merkt in derselben Entscheidung beiläufig an, eine Formularklausel, die eine unwiderlegbare Vermutung bezwecke, wäre mit Blick auf § 305b, § 307 und § 309 Nr. 12 BGB „ohnehin unwirksam“. Die schlichte Klausel bezweckt das nicht: Sie gibt nur die Rechtslage wieder und ist deshalb wirksam.2 Das ist der eigentliche Befund. Wer „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“ in seine AGB schreibt, hat keine unwirksame Klausel, sondern eine wirkungslose.

Die Schwesterklausel

Der zweite Satz in § 14 ist der praktisch häufigere Fall: Änderungen bedürfen der Schriftform. In der schärfsten Fassung, der doppelten Schriftformklausel, soll auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses nur schriftlich möglich sein. Auch das hilft nicht. Der BGH hat offengelassen, ob eine solche Klausel überhaupt wirksam ist; formularmäßig vereinbart bleibt sie jedenfalls wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung wirkungslos.3 Individualabreden gehen vor, ohne Rücksicht auf die Form, also auch mündlich und auch stillschweigend, und selbst dann, wenn die Parteien an die Klausel gar nicht gedacht haben. Anders liegt es nur bei einer individuell vereinbarten doppelten Schriftformklausel: Dort kommt es darauf an, ob die Parteien sich bewusst über sie hinwegsetzen wollten.

Was daran hängt, zeigt derselbe Fall. Aus dem vertraglich vereinbarten Lager für Stoffe und Kurzwaren war über die Jahre formlos ein Getränkehandel geworden, abgesegnet durch Bestätigungsschreiben und Duldung. Weil diese Nutzungsänderung wesentlich war und die Schriftform des § 550 BGB verfehlte, galt der auf feste Laufzeit geschlossene Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und war ordentlich kündbar. Der Mieter musste raus.

Blick nach England

Dieselbe Illusion, nur an anderer Stelle: Der Court of Appeal hat im August 2025 entschieden, dass zwei Medienunternehmen über die Übertragungsrechte an der FIFA-Klub-Weltmeisterschaft bereits durch zwei E-Mails gebunden waren. Angebot über 1,7 Millionen US-Dollar, Antwort mit der ausdrücklichen Annahme und dem Hinweis, man beginne nun mit der Vertragsausarbeitung. Dass ein förmlicher Vertrag folgen sollte, ändert daran nichts, wenn die Parteien alle wesentlichen Bedingungen vereinbart haben. Wer sich noch nicht binden will, muss das sagen: „subject to contract“ oder eine gleichwertige Formel. Die Parteien hatten sie nicht verwendet, obwohl die Lizenzgeberin sie aus anderen Verhandlungen kannte (DAZN Ltd v Coupang Corp [2025] EWCA Civ 1083).4

In beiden Rechtsordnungen scheitert derselbe Versuch, den Vertrag auf das Papier zu begrenzen. In Deutschland am Vorrang der Individualabrede, in England daran, dass man den Vorbehalt aussprechen muss, solange er noch etwas nützt.

Anmerkungen

  1. BGH, Urt. v. 03.03.2021 – XII ZR 92/19.

  2. Ebenso Friedrich Graf von Westphalen, AGB-Recht im ersten Halbjahr 2021, NJW 2021, 2328 (Rn. 14): Die Vollständigkeitsklausel habe rein deklaratorischen Charakter, jede Partei könne den Gegenbeweis antreten.

  3. BGH, Beschl. v. 25.01.2017 – XII ZR 69/16.

  4. Deutschsprachiger Bericht zu der Entscheidung: Klaus Vorpeil, Neuere Entwicklungen im englischen Handels- und Wirtschaftsrecht, RIW 2026, 93 (93 f.).

Quelle: Poleacov, P. (2026). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Doch!. INN.LAW. https://inn.law/perspectives/vollstandigkeitsklausel/